Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Zulassungsaufhebung eines ÖbVI abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Aufhebung seiner Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Das VG Köln lehnte den Antrag ab und bestätigte die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 15.05.2012. Die Aufhebungsentscheidung stützte sich auf § 16 ÖbVermIng BO NRW, da der Antragsteller überwiegend einer anderen Erwerbstätigkeit nachging; die Interessenabwägung nach § 80 VwGO fiel zuungunsten des Antragstellers aus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, Streitwert 7.500 €.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zulassungsaufhebung des ÖbVI abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist nach den Berufsregelungen aufzuheben, wenn der Inhaber überwiegend einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt die Darstellung eines besonderen Vollziehungsinteresses, etwa der Gefahr, dass der Betroffene Aufträge annimmt, deren Durchführung nicht gesichert ist.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; steht die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig da und besteht besondere Eilbedürftigkeit, kann die aufschiebende Wirkung versagt werden.
Ist die Aufhebungsentscheidung gebunden (gesetzliche Voraussetzungen sind erfüllt), bleibt der Behörde kein Ermessen; verfassungsrechtliche Belange (Art. 12 GG) sind durch Befolgung der gesetzlichen Voraussetzungen gewahrt.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3776/12 des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.05.2012 (Az. 00.0/0000/000/00) wiederherzustellen,
bleibt ohne Erfolg.
Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassungsaufhebung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids formell keinen Bedenken. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Antragsgegnerin ihr besonderes Vollziehungsinteresse hinreichend damit dargelegt, dass im Falle der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht verhindert werden könnte, dass der Antragsteller von Dritten Vermessungsaufträge annimmt, deren Durchführung nicht sichergestellt ist.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzustellende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung des Verwaltungsakts geht zu Lasten des Antragstellers aus.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.05.2012 ist zunächst offensichtlich rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage des Bescheids, mit welchem die Zulassung des Antragstellers als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) aufgehoben wurde, ist § 16 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 4 lit. i der Berufsordnung für die ÖbVI in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NRW). Danach hat die Antragsgegnerin als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW) die Zulassung als ÖbVI aufzuheben, wenn nach der Zulassung überwiegend eine andere Erwerbstätigkeit als die des ÖbVI (§ 1 Abs. 1 bis 3 ÖbVermIng BO NRW) ausgeübt wird.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsteller übte überwiegend eine andere Erwerbstätigkeit als die eines ÖbVI aus.
Der Antragsteller hat im Zeitraum von 2007 bis 2011 ausweislich der Tätigkeitsberichte nur 2 bis 5 % seiner Vermessungstätigkeiten im hoheitlichen Bereich ausgeführt. Dass die hoheitliche Tätigkeit als ÖbVI damit nur einen ganz untergeordneten Teil seiner Berufstätigkeit ausmacht, räumt der Antragsteller auch ein. Er liegt mit diesen Tätigkeitsanteilen von maximal 5 % weit unterhalb der durchschnittlichen Tätigkeitsanteile von ÖbVI mit Geschäftsstellensitz in Bonn. Diese lagen im Erhebungszeitraum von 2007 bis 2011 im Bereich von 69,3 bis 74,3 %. Die Antragsgegnerin hat ihrer Bewertung richtigerweise auch einen hinreichend langen und damit aussagekräftigen Zeitraum zugrunde gelegt. Sie hat die Tätigkeit des Antragstellers von 2007 bis 2011 in den Blick genommen und mit den entsprechenden Tätigkeitsberichten der anderen ÖbVI in Vergleich gebracht. All dies wird vom Antragsteller im Übrigen nicht in Frage gestellt. Soweit sich der Antragsteller auf die absolut gesehen geringe Zahl von verfügbaren Vermessungsaufträgen, speziell der Gebäudeeinmessungen, bezieht, erscheint dies der Kammer nicht überzeugend. Zum einen liegt die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Katasteramts Bonn auszuführenden Gebäudeeinmessungen nach dessen amtlicher Auskunft deutlich höher als vom Antragsteller behauptet, zum anderen darf der Antragsteller als ÖbVI im ganzen Land NRW tätig werden, so dass er nicht auf Aufträge im Katasterbereich Bonn beschränkt ist.
Die Antragsgegnerin hat bei ihrer - wie ausgeführt - substantiiert begründeten Entscheidung die Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 GG beachtet.
Bei der nach § 16 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW zu treffenden Aufhebungsentscheidung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die der Antragsgegnerin von Gesetzes wegen keinen Spielraum einräumt.
Die Antragsgegnerin hat schließlich nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW die Wirksamkeit der Aufhebung auf den richtigen Zeitpunkt bezogen angeordnet, denn die Zulassungsaufhebung wird nach den genannten Vorschriften von Gesetzes wegen mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Aufhebung der Zulassung dem ÖbVI zugestellt worden ist, wirksam.
Eines Eingehens auf die seitens der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid als Hilfsbegründungen angebrachten Erwägungen bedarf es nach alledem nicht mehr.
Ausgehend von obigen Erwägungen sind auch bei der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden weitergehenden Abwägung von Aussetzungsinteresse und besonderem Vollziehungsinteresse keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme der besonderen Eilbedürftigkeit der ergangenen Zulassungsaufhebungsverfügung in Frage zu stellen geeignet sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens den Streitwert der Hauptsache halbiert.