Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldfestsetzung und erneuter Androhung. Das VG Köln weist den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab; Klagen gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht hält die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Androhung nach VwVG NRW für voraussichtlich rechtmäßig; die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung und Androhung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Klagen gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.
Ein inhaltsmäßig auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag kann nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegen sein.
Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes setzt voraus, dass die Grundverfügung vollziehbar ist oder ein gegen sie gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und die Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wurde (§§ 55, 64 VwVG NRW).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung als unselbständiger Annex der Grundverfügung ist kein selbständiger Verwaltungsakt und daher mit einer Anfechtungsklage nicht gesondert angreifbar.
Zwangsmittel und wiederholte Androhungen von Zwangsgeld sind zulässig, solange sie geeignet sind, den Verwaltungsakt durchzusetzen; wiederholte Zwangsmittel sind nach § 57 Abs. 3 VwVG NRW solange zulässig, bis der Verwaltungsakt befolgt wird.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 1678/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und gleichzeitige Androhung eines neuen Zwangsgeldes vom 28.02.2023 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der dem Wortlaut nach auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 1678/23 gegen die Verfügung vom 28.02.2023 gerichtete Antrag war gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO in den statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auszulegen, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1678/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und gleichzeitige Androhung eines neuen Zwangsgeldes vom 28.02.2023 anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes ist nicht durch behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen; ihre aufschiebende Wirkung besteht bereits von Gesetzes wegen nicht, weil Klagen – wie hier - gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung haben. Soweit sich die Klage 2 K 1678/23 über die Zwangsgeldfestsetzung und – androhung hinaus auch gegen die mit gesondertem Schreiben vom 28.02.2023 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 01.02.2023 richtet, ist die Anfechtungsklage unstatthaft und nicht geeignet, aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO zu entfalten, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung als unselbständiger Annex der Grundverfügung vom 01.02.2023 kein mit der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt ist,
vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 78.
Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus, weil ihre Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Verfügung vom 28.02.2023 offensichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsgegner war aufgrund der in der mittlerweile bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 01.02.2023 enthaltenen Zwangsgeldandrohung auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW berechtigt, gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festzusetzen und für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.000,00 EUR anzudrohen.
Nach den §§ 64, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 Satz 1 VwVG NRW).
Die Ordnungsverfügung vom 01.02.2023 war zwar nicht von Beginn an sofort vollziehbar, weil der Antragsgegner nicht schon mit Erlass der Grundverfügung vom 01.02.2023 deren sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Sie war aber im Zeitpunkt der mit Bescheid vom 28.02.2023 erfolgten Festsetzung des Zwangsgeldes vollziehbar, weil der Antragsgegner mit Schreiben vom selben Tag die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung (Ziff. 1 des Bescheides) vom 01.02.2023 angeordnet hat. Der gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 01.02.2023 gerichtete Einwand der Antragstellerin, dass nicht sie, sondern die Erwerber, die die Häuser auf den Grundstücken P. 00, 00, 00, 00 und 00 gegen ihren Willen in Besitz genommen hätten, für die fehlenden Absturzsicherungen verantwortlich seien, greift nicht durch. Die Antragstellerin verkennt, dass die Vollstreckung eines Handlungsgebots nicht die Rechtmäßigkeit des Gebotes, sondern gem. § 55 Abs. 1 VwVG NRW nur dessen Vollziehbarkeit voraussetzt. Im Übrigen ist die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Grundverfügung vom 01.02.2023 mittlerweile bestandskräftig geworden. Die Antragstellerin hat gegen die Grundverfügung vom 01.02.2023 bislang keine Klage erhoben, sondern nur den unstatthaften Widerspruch beim Antragsgegner am 13.02.2023 eingelegt.
Dass infolge der Inbesitznahme der in Rede stehenden Häuser durch die Erwerber ein Vollstreckungshindernis entstanden ist, das der Antragstellerin die Erfüllung des auferlegten Handlungsgebotes unmöglich macht, ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin ist nach wie vor Eigentümerin der in Rede stehenden Hausgrundstücke. Die Erwerber der Grundstücke haben aller Voraussicht auch kein Recht zum Besitz an den Häusern, weil sie diese nach dem Vorbringen der Antragstellerin ohne ihre Kenntnis und Erlaubnis in Besitz genommen haben.
Die Antragstellerin ist der Grundverfügung zur Anbringung standsicherer Absturzsicherungen innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht nachgekommen (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Die dort gesetzte Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Verfügung begegnet zwar gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW rechtlichen Bedenken, weil die Grundverfügung vom 01.02.2023 nicht von Beginn an vollziehbar war und mit der gesetzten Frist die Rechtsmittelfrist von einem Monat unterschritten wird. Die ursprünglich fehlerhafte Fristsetzung hat der Antragsgegner dadurch behoben, dass er zeitgleich mit der Festsetzung vom 28.02.2023 die sofortige Vollziehung der Grundverfügung vom 01.02.2023 angeordnet hat.
Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 5.000,00 Euro entspricht dem angedrohten Betrag und ist nicht zu beanstanden.
Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.000,00 Euro ist ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel solange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes ist auch mit Blick auf die Eignung dieses Zwangsmittels unbedenklich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Zwangsmittel ungeeignet ist, die Antragstellerin zur Anbringung standsicherer Absturzsicherungen zu veranlassen.
Die Höhe des erneut angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Behörde hätte sogar die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern und dabei den Betrag zu verdoppeln, so dass gegen die Androhung eines nur geringfügig erhöhten Zwangsgeldes erst recht keine Bedenken bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, das im vorläufigen Rechtsschutz mit der Hälfte des festgesetzten Betrags zu veranschlagen ist, sowie der erneuten Androhung, die im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Viertel des angedrohten Betrags zu berücksichtigen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.