Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Ermessensfehler
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Zwangsgeldbescheid. Das VG Köln hat dem Antrag stattgegeben, weil der Bescheid einen durchgreifenden Ermessensfehler aufweist: Die Behörde setzte weiteres Zwangsgeld fest, ohne zuvor festgesetzte Zwangsgelder tatsächlich beitreiben zu lassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldbescheid als begründet stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Zwangsmittel sind als Beugemittel einzusetzen und dürfen nicht die Funktion von Strafen oder reinen Denkzetteln übernehmen; die Behörde hat bei der Ausübung von Verwaltungszwang den Zweck der Ermächtigung zu beachten.
Die Festsetzung weiterer Zwangsgelder ohne vorherige tatsächliche Beitreibung bereits festgesetzter Zwangsgelder stellt regelmäßig einen durchgreifenden Ermessensfehler dar und kann die Rechtswidrigkeit der weiteren Zwangsgeldfestsetzung begründen.
Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, festgesetzte Zwangsgelder unverzüglich nach den Vorschriften der Vollstreckung (vgl. §§ 6 ff. VwVG NRW) beitreiben zu lassen; eine Vorratsetzung wiederholter Zwangsgelder ist unzulässig.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO ist zu gewähren, wenn die Abwägung zwischen Aussetzungsinteresse und Vollziehungsinteresse zugunsten des Antragstellers ausfällt, insbesondere bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsbescheids.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1331/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2015 (Az: 00/000/0000/0000) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1331/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2015 (Az: 00/000/0000/0000) anzuordnen,
ist zulässig - insbesondere nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 112 Satz 1 JustG NRW statthaft - und auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht zugunsten des Antragstellers aus. Denn der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2014 ist (offensichtlich) rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten mit der Folge, dass dessen Klage 2 K 1331/14 Erfolg haben wird.
Der angefochtene Bescheid leidet an einem durchgreifenden Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Die zuständige Vollzugsbehörde hat bei der Frage, ob und wie sie einen Verwaltungsakt, der wie hier auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, zwangsweise gegen den Willen des Pflichtigen durchsetzt, Ermessen auszuüben (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). Dieses Ermessen muss sie nach § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten. Sie hat bei der Ausübung von Verwaltungszwang vor allem zu beachten, dass Zwangsmittel keine Strafen oder Maßnahmen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht, sondern reine Beugemittel sind, die allein dazu dienen, den Widerstand des Pflichtigen gegen die ihm auferlegte Handlung, Duldung oder Unterlassung zu brechen. Deutlich wird dies etwa aus § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW, wonach Zwangsmittel auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und im Übrigen so lange wiederholt und auch gewechselt werden können, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich erledigt hat. Dementsprechend erlaubt der Landesgesetzgeber, dass Zwangsgelder beliebig oft wiederholt werden dürfen, bis der verfolgte Zweck erreicht ist (§ 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW).
Bei der Wiederholung von Verwaltungszwang in Gestalt der Festsetzung und Androhung von Zwangsgeldern, wie sie im vorliegenden Fall in Rede steht, muss die Vollzugsbehörde aber beachten, dass ein früher festgesetztes und vom Schuldner nicht gezahltes Zwangsgeld von diesem beigetrieben wird, bevor die Behörde ein weiteres, zuletzt angedrohtes Zwangsgeld gegen ihn festsetzt. Sie darf Zwangsgelder nicht gewissermaßen „auf Vorrat“ festsetzen, ist vielmehr gehalten, diese auch nach §§ 6 ff. VwVG NRW unverzüglich zu vollstrecken, um dem Pflichtigen die Folgen seiner Handlungsweise klar und deutlich vor Augen zu führen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das früher festgesetzte und nicht beigetriebene Zwangsgeld seinen Charakter als Beugemittel verliert und zum reinen „Denkzettel“ - gewissermaßen einer Art Verwaltungsstrafe - wird, aus dem/der sich keine weiteren Folgen für den Schuldner ergeben. Dies widerspricht dem Sinn des Zwangsverfahrens nach §§ 55 ff. VwVG NRW, welches darauf ausgerichtet ist, den in Rede stehenden Grundverwaltungsakt möglichst rasch und effektiv durchzusetzen,
vgl. insoweit Sadler, Kommentar zum VwVG-VwZG, 9. Auflage 2014, § 14 VwVG Rz. 32; ferner Marwinski in Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Auflage 2009, Kapitel E Rz. 37.
Mit diesen Grundsätzen steht der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Sie hat gegen den Antragsteller zur Durchsetzung von Ziffer 6. der Ordnungsverfügung vom 20. Februar 2014 durch Bescheid vom 30. Oktober 2014 bereits ein (drittes) Zwangsgeld in Höhe von 2500,00 Euro festgesetzt, dessen Zahlung am 11. November 2014 fällig war. Die insoweit zunächst bestehende Mahnsperre hat die Antragsgegnerin unter dem 15. Dezember 2014 aufgehoben, nachdem der Eilantrag des Antragstellers 2 L 2401/14 gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2014 ohne Erfolg geblieben ist (Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2014). Dieses Zwangsgeld in Höhe von 2500,00 Euro hat der Antragsteller nicht gezahlt. Dessen Beitreibung ist bislang nicht erfolgt, wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung selbst eingeräumt hat (vgl. auch Beiakte 1, Blatt 4.25). Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte hat die Behörde nicht einmal den Versuch einer Beitreibung unternommen. Die im Bescheid vom 17. Februar 2015 verfügte Zwangsgeldfestsetzung und –androhung ist damit rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
Die Antragsgegnerin ist, worauf die Kammer ergänzend hinweist, gehalten, diese Grundsätze des Vollstreckungsrechts künftig zu beachten und Zwangsgelder gegen einen Pflichtigen erst dann festzusetzen bzw. weitere Zwangsmittel anzudrohen, wenn zuvor festgesetzte Zwangsgelder tatsächlich gezahlt oder beigetrieben worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.