Antrag auf Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens nach §123 VwGO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Regelungsanordnung, die Behörde zur Zurückstellung der Bearbeitung seines am 17.01.2023 gestellten Baugenehmigungsantrags zu verpflichten. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Frage des Bestandsschutzes der von 1972 stammenden Genehmigung ist für die hier beantragte Nutzungsänderung ohne Belang. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Regelungsanordnung zur Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass die vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen; bloße Vermutungen oder unkonkrete Darstellungen genügen nicht.
Bei einer Nutzungsänderung, die die der genehmigten Nutzung innewohnende Variationsbreite verlässt, scheidet ein auf eine frühere Baugenehmigung gestützter Bestandsschutz für die geänderte Nutzung aus; die Genehmigungsfrage stellt sich neu.
Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert kann für vorläufige Entscheidungen herabgesetzt werden.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 841/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die weitere Bearbeitung und Entscheidung seines am 17.01.2023 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Baugenehmigungsantrags (behördliches Az. N01) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 2 K 1355/23 auszusetzen,
hat keinen Erfolg.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller haben bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass eine Zurückstellung der Entscheidung über den von dem Antragsteller gestellten Baugenehmigungsantrag bis zum Abschluss des Klageverfahrens 2 K 1355/23 zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Die erhobene Feststellungsklage 2 K 1355/23 betrifft die Frage, ob die Baugenehmigung vom 18.09.1972 für das Wohngebäude N.-straße 00 in E. erloschen ist. Diese Frage ist aber für den vom Antragsteller am 17.01.2023 gestellten Baugenehmigungsantrag ohne Belang. Der Baugenehmigungsantrag betrifft die Genehmigung einer Wohnnutzung der Räumlichkeiten im Untergeschoss des Gebäudes N.-straße 00. Selbst wenn die Baugenehmigung vom 18.09.1972 nicht erloschen sein sollte, könnte der Antragsteller sich für die nun beabsichtigte Nutzung nicht auf diese berufen. Denn die Baugenehmigung vom 18.09.1972 erlaubt die Nutzung der Räumlichkeiten im Untergeschoss allein als Keller und nicht als Wohnraum. Der jetzt gestellte Baugenehmigungsantrag ist auf eine Nutzungsänderung gerichtet, da durch die Verwirklichung des Vorhabens die der genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können. Damit stellt sich die Genehmigungsfrage neu.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - BVerwG 4 C 49.89 - juris m.w.N. und Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10/09 -, juris.
Da für die vom Antragsteller beabsichtigten Nutzungsänderung der Kellerräume wegen der sich neu stellenden Genehmigungsfrage eine Berufung auf einen durch die Baugenehmigung vom 18.09.1972 vermittelten Bestandsschutz ausscheidet, ist die Frage, ob das Wohngebäude in der N.-straße 00 in E. gegenüber dem im Jahr 1972 genehmigten Bauvorhaben ein aliud darstellt und die Baugenehmigung deshalb erloschen ist, für den Baugenehmigungsantrag zur Nutzung der Kellerräume als Wohnräume unerheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr.1 GKG. Der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert wurde angesichts des vorläufigen Charakters der Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.