Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung der Katastereintragung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz zur Aussetzung der Vollziehung einer Eintragung ins Liegenschaftskataster. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für unzulässig, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorliegen und die bereits erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Zur Frage einer Grundbuchumschreibung wird auf das grundbuchrechtliche Verfahren verwiesen.
Ausgang: Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung der Katastereintragung mangels Statthaftigkeit und wegen aufschiebender Wirkung der Anfechtungsklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur statthaft, wenn die in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen (Nr. 1–3) bzw. die Wiederherstellung nach Nr. 4 erfüllt sind.
Die Erhebung einer Anfechtungsklage wirkt gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO aufschiebend auch bei feststellenden Verwaltungsakten.
Rechtsfragen zur Umschreibung im Grundbuch sind vorrangig im grundbuchrechtlichen Verfahren zu klären und fallen nicht in den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz.
Beigeladene, die einen Antrag gestellt haben, können ihre außergerichtlichen Kosten erstattet verlangen, wenn sie dadurch ein Kostenrisiko übernommen haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der wörtliche Antrag,
die Vollziehung der Eintragung in das Liegenschaftskataster gemäß Bescheid vom 19.02.2024 auszusetzen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig, denn er ist nicht statthaft. Eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Es ist aber vorliegend weder einer der Fälle des §§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO noch ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben. Die von den Antragstellern erhobene Klage 2 K 1529/24 gegen den Bescheid hat vielmehr aufschiebende Wirkung. Ob es sich bei dem streitbefangenen Bescheid des Antragsgegners vom 19.02.2024 um einen sogenannten feststellenden Verwaltungsakt handelt, ist insoweit unerheblich, denn eine erhobene Anfechtungsklage wirkt auch bei feststellenden Verwaltungsakten aufschiebend, vgl. § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO. Der von den anwaltlich vertretenen Antragstellern gestellte Antrag ist angesichts seiner Eindeutigkeit und angesichts des Umstands, dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.05.2024 klargestellt haben, an dem gestellten Eilrechtsschutzantrag festhalten zu wollen, einer Auslegung nicht zugänglich. Ob angesichts des Suspensiveffekts der erhobenen Anfechtungsklage eine Umschreibung des Grundbuchs erfolgen konnte oder kann, ist eine im grundbuchrechtlichen Verfahren zu klärende Frage, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und daher ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der Hauptsachestreitwert halbiert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.