Eilantrag nach § 80 VwGO gegen Festsetzung unmittelbaren Zwanges (Versiegelung) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage und die Aufhebung der Vollziehung einer Festsetzungsverfügung vom 05.03.2024 (Versiegelung). Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Klagefrist bereits verstrichen war (fehlendes Rechtsschutzinteresse) und die summarische Prüfung die Rechtmäßigkeit der Festsetzung ergab. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung gegen die Festsetzungsverfügung vom 05.03.2024 abgelehnt (fehlendes Rechtsschutzinteresse; auch unbegründet).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage anzuordnen, ist unzulässig, wenn die Klagefrist bereits abgelaufen ist und daher eine zulässige Klage nicht mehr erhoben werden kann; es fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ist der statthafte Antrag auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen; Klagen gegen Vollstreckungsmaßnahmen haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 112 JustG NRW).
Die Festsetzung unmittelbaren Zwanges nach VwVG setzt voraus, dass die Grundverfügung unanfechtbar ist oder ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und die Verpflichtung innerhalb der bestimmten Frist nicht erfüllt wurde; bei einem Unterlassungsgebot ist eine Frist in der Androhung regelmäßig nicht erforderlich (vgl. §§ 55, 64 VwVG NRW).
Die Verhältnismäßigkeit der Festsetzung unmittelbaren Zwanges ist zu prüfen; ist der festgesetzte Zwang mit der Androhung konform und liegen wiederholte Zuwiderhandlungen vor, spricht dies gegen die Unverhältnismäßigkeit des Zwangsmittels.
In einem Vollstreckungsverfahren sind Einwendungen, die die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Grundverfügung betreffen, grundsätzlich ausgeschlossen; ein vorwegnahmeweiser Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO erfordert die glaubhaft gemachte Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 445/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung einer noch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.03.2024 über die Festsetzung unmittelbaren Zwanges in Form der Versiegelung zu erhebenden Klage anzuordnen und gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Vollziehung aufzuheben,
hat keinen Erfolg.
Der dem Wortlaut nach auf „Aufhebung der Vollziehung gem. Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.03.2024“ gerichtete Antrag war gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO in den statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO und § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auszulegen, die aufschiebende Wirkung einer noch gegen die Festsetzungsverfügung vom 05.03.2024 zu erhebenden Klage anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben. Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin ausweislich ihrer in der Antragsschrift gewählten Formulierung „Aufhebung der Vollziehung“ einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Festsetzungsverfügung vom 05.03.2024. Statthaftes Verfahren zur Regelung der Vollziehung der streitgegenständlichen Festsetzungsverfügung vom 05.03.2024 ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO und § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil Klagen, die sich – wie hier - gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO haben.
Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gerichtete Antrag ist unzulässig. Ihm fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine noch gegen die Festsetzungsverfügung zu erhebende Klage kann keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten, weil die Klage nicht mehr zulässig erhoben werden kann. Die Klagefrist von einem Monat gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO für diese Klage ist nach Zustellung der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Festsetzungsverfügung am 07.03.2024 mit Ablauf des 08.04.2024 verstrichen. Die Antragstellerin hat bislang keine Klage gegen die Festsetzungsverfügung vom 05.03.2024 erhoben, obwohl sie vom Gericht mit der Eingangsverfügung vom 11.03.2024 im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen wurde, dass im Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages noch keine Klage gegen die Festsetzungsverfügung erhoben worden war.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist auch unbegründet. Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Verfügung vom 05.03.2024 offensichtlich rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin war aufgrund der vollziehbaren Androhung unmittelbaren Zwanges vom 24.11.2023 auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 62, 64 Satz 1 VwVG NRW berechtigt, gegen die Antragstellerin unmittelbaren Zwang in Form der Versiegelung der Baustelle festzusetzen.
Nach den §§ 64, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsmittels, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Soll – wie hier – eine Unterlassung erzwungen werden, braucht eine Frist in der Androhung nicht bestimmt werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz VwVG NRW).
Die Ordnungsverfügung vom 10.07.2023, mit der die Antragstellerin auf der Grundlage von § 81 Abs. 1 BauO NRW aufgefordert wurde, die Bauarbeiten auf dem Grundstück D.-straße 00 in A. einzustellen, war von Beginn an sofort vollziehbar. Die mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung vom 10.07.2023 war im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung auch unanfechtbar, weil die Antragstellerin gegen sie keine Klage erhoben hat. Die Antragstellerin hat nach mit Verfügung vom 24.11.2023 erfolgter Androhung unmittelbaren Zwanges erneut gegen die ihr mit Verfügung vom 10.07.2023 auferlegte Verpflichtung verstoßen. Nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Feststellungen des Außendienstmitarbeiters der Antragsgegnerin vom 22.02.2024, die durch Lichtbilder dokumentiert sind, hat die Antragstellerin die Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück fortgesetzt.
Der festgesetzte unmittelbare Zwang entspricht der Androhung vom 24.11.2023. Er erweist sich nicht als unverhältnismäßig, weil die Antragstellerin nach den Feststellungen der Antragsgegnerin vom 26.09.2023 und 21.11.2023 in der Vergangenheit bereits mehrfach der Stilllegungsverfügung vom 10.07.2023 zuwidergehandelt hatte.
Soweit die Antragstellerin auf den von ihr unter dem 17.11.2023 gestellten Genehmigungsfreistellungsantrag gem. § 63 BauO NRW verweist und meint, dass sie wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW mit dem Bauvorhaben ab dem 18.12.2023 hätte beginnen dürfen, weil ihr die Mitteilung der Antragsgegnerin über die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens vom 27.11.2023 nicht zugegangen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Die Antragsgegnerin verkennt insoweit, dass die Grundverfügung vom 10.07.2023, die mit der hier streitigen Festsetzungsverfügung vom 05.03.2024 durchgesetzt werden soll, unanfechtbar ist und dass die Antragstellerin mit Einwendungen, die die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betreffen, im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist. Selbst wenn das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend verstanden werden könnte, dass die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufhebung der Stilllegungsverfügung vom 10.07.2023 begehrt, hätte die Antragstellerin das Bestehen eines Anspruchs auf Aufhebung der Verfügung vom 10.07.2023 nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Mit der bloßen Behauptung der Antragstellerin, dass ihr die Mitteilung der Antragsgegnerin über die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens vom 27.11.2023 nicht zugegangen ist, hat sie einen veränderten Sachverhalt, der die Aufhebung der Stilllegungsverfügung vom 10.07.2023 gebietet, nicht gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Das bloße Bestreiten des Zugangs der Mitteilung vom 27.11.2023 genügt aller Voraussicht nicht, um Zweifel an ihrem Zugang im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW zu begründen, weil nach Angaben der Antragsgegnerin durch in ihrer Genehmigungsakte vorhandene Ab-Vermerke belegt ist, dass die Mitteilung nebst Eingangsbestätigung auf dem Postweg an die Antragstellerin übersandt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000,00 €, der wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.