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Verwaltungsgericht Köln·2 L 400/25·11.03.2025

Eilantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Abriss abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin den Abriss eines Gebäudes bauaufsichtlich verhindern soll. Das Gericht verlangt für vorläufigen Rechtsschutz den glaubhaften Nachweis von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Diesen Nachweis erbrachte die Antragstellerin nicht, da die Gemeinde nicht zuständige untere Bauaufsichtsbehörde i.S.v. § 57 Abs.1 Nr.3b BauO NRW ist. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, Gemeinde nicht zuständige untere Bauaufsichtsbehörde

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund erforderlich; der Antragsteller hat beide Voraussetzungen substantiiert darzulegen.

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Nach § 58 Abs. 2 BauO NRW kann ein Dritter bauaufsichtliches Einschreiten verlangen, jedoch nur gegenüber der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde; fehlt die Zuständigkeit, besteht kein Anspruch gegen die nicht zuständige Behörde.

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Die Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde richtet sich nach § 57 Abs. 1 Nr. 3b BauO NRW; eine nicht zuständige Gemeinde kann mithin nicht per einstweiliger Anordnung zu bauaufsichtlichem Handeln verpflichtet werden.

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Bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann das Gericht wegen der Vorläufigkeit den Streitwert herabsetzen; die Festsetzung eines reduzierten Auffangstreitwerts ist zulässig.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, bauaufsichtlich gegen den Bauherrn des Vorhabens „Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Wohnmobilunterstellgebäude“ auf dem Grundstück V.-straße N01, 00000 G. einzuschreiten und ihm den Abriss des dort bestehenden Gebäudes zu untersagen,

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hat keinen Erfolg.

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Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag auf Erlass einer „einstweiligen Verfügung, um den drohenden Abriss der Immobilie V.-straße N01, 00000 G. unverzüglich zu stoppen“, war gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in den oben bezeichneten Antrag auszulegen. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist erkennbar darauf gerichtet, dass die Antragsgegnerin vom Gericht im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet wird, den Abriss des auf dem Grundstück V.-straße N01 vorhandenen Gebäudes bauaufsichtlich zu verhindern.

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Der Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder eine drohende Gefahr zu verhindern oder aus sonstigen Gründen geboten ist (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine derartige Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Um die Hauptsache nicht vorwegzunehmen, ist das Gericht in der Regel auf den Erlass von vorläufigen Regelungen beschränkt.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat einen gegenüber der Antragsgegnerin bestehenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 58 Abs. 2 BauO NRW kann ein Dritter – wie die Antragstellerin – zwar von der Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass sie gegen einen Bauherrn einschreitet, wenn dieser bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen den Dritten schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht einhält. Die Antragstellerin hat aber einen solchen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Antragsgegnerin deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin als kleine kreisangehörige Gemeinde nicht die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde ist. Zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde ist gem. § 57 Abs. 1 Nr. 3b) BauO NRW der H..

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € angesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.