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Verwaltungsgericht Köln·2 L 3065/00·07.01.2001

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fristsetzung zur Sanierung einer Notleiter

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die binnen 14 Tagen die Sanierung einer Notleiter anordnete und Zwangsgeld androhte. Das VG Köln stellte die aufschiebende Wirkung befristet bis zum 15.02.2001 wieder her, weil die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht offensichtlich war und die Frist über die Feiertage unzumutbar knapp bemessen war. Die Anordnung, Sanierungsmaßnahmen durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen genehmigen zu lassen, hielt das Gericht für bauordnungsrechtlich entbehrlich.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fristsetzung teilweise stattgegeben; Frist bis 15.02.2001 verlängert, sonstige Anträge nicht vollständig erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn das private Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Interesse an deren Durchführung überwiegt.

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Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt nur, wenn die angefochtene Maßnahme sich im summarischen Verfahren als offensichtlich rechtmäßig darstellt oder ihre sofortige Durchsetzung im öffentlichen Interesse geboten ist.

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Bei fehlender Eindeutigkeit der Rechtmäßigkeit in der Eilprüfung ist für die Interessenabwägung die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Anfechtung in der Hauptsache maßgeblich.

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Ein Genehmigungserfordernis, wonach Sanierungsmaßnahmen durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen vorab zu "genehmigen" seien, ist bauordnungsrechtlich unüblich und bedarf einer besonderen gesetzlichen Grundlage bzw. ist materiell entbehrlich, soweit die angeordneten Maßnahmen auch ohne solche Genehmigung den Schutzzweck erreichen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 61 Abs. 1 BauO NRW

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung vom 15.12.2000 wird wiederhergestellt, und zwar bis zum 15.02.2001.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Die Antragsteller wehren sich mit ihrem am 22.12.2000 gestellten Antrag gegen die Fristsetzung einer gegen sie unter dem 15.12.2000 erlassenen Ordnungsverfügung, mit der ihnen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wird, die Anbringung von Notleiter und Ausstiegspodest an ihrem Wohnhaus T. Straße 000 in L. unter Beteiligung eines staatlich anerkannten Sachverständigen binnen zweier Wochen sanieren zu lassen. Außerdem wird ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld von 10.000,00 DM angedroht, wenn sie den Forderung nicht binnen der gesetzten Frist nachkommen. Wegen der Einzelheiten des Antrags, mit dem sich die Antragsteller im wesentlichen gegen die wegen der Weihnachtstage und der Feiertage zum Jahreswechsel zu kurz bemessenen Frist zur Erfüllung der Forderungen wenden, wird auf die Antragsschrift verwiesen.

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Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.12.2000 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15.12.2000 wiederherzustellen, soweit die ihnen gesetzte Frist zur Erfüllung der Forderungen nur 14 Tage beträgt.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Stellungnahme des Antragsgegners verwiesen.

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II.

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Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im wesentlichen begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn diese - abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO - nach Abs. 2 nicht besteht. In der anhängigen Sache entfällt die aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 15.12.2000 als im öffentlichen Interesse liegend gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unter Beachtung der formellen Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordnet hat.

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Das Gericht stellt dann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, wenn das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn sich die Ordnungsverfügung bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Läßt sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht "offensichtlich" feststellen, kommt es bei der gebotenen Interessenabwägung insoweit auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Anfechtung der Ordnungsverfügung in der Hauptsache an. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO kann die aufschiebende Wirkung auch befristet wiederhergestellt werden.

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Ob die im Tenor angeführte erste und dritte Forderung als solche der angefochtenen Ordnungsverfügungen rechtmäßig sind, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorhergesagt werden. Die Feststellungen des Antragsgegners in den angefochtenen Ordnungsverfügungen und in dem Schriftsatz, den er im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, erlauben es der Kammer nicht, die Größe der bestehenden Gefahr und die Notwendigkeit einer Sanierung der Notleiteranlage abschließend zu beur- teilen.

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Jedoch dürfte es im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner den tödlichen Unfall bei der Benutzung einer Notleiteranlage zum Anlass genommen hat, sich von der Ordnungsgemäßheit anderer, von der gleichen Firma angebrachter Notleiteranlagen zu vergewissern. Denn die Bauaufsichtsbehörden haben nach § 61 Abs. 1 BauO NRW u. a. bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Andererseits wird aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und den Stellungnahmen des Antragsgegners nicht hinreichend deutlich, dass der Fall der Antragsteller mit dem Fall, der Anlass zur Überprüfung aller Anlagen, die die im Bezugsfall tätig gewesene Firma angebracht hat, wirklich vergleichbar ist. Der An- tragsgegner hat zwar die (abstrakte) Notwendigkeit der Befestigung derartiger Anlagen durch Injektionsanker anstelle von Dübeln im Schriftsatz vom 03.01.2001 erläutert. Nicht dargetan hat der Antragsgegner indes, dass im Falle der Antragsteller die Art der tatsächlich vorhandenen Befestigung (Qualität des Mauer- werks, Material, Dicke und Länge der Befestigungsschrauben und Dübel) mit dem Bezugsfall vergleichbar ist. Besonders hervorzuheben ist, dass sich insbesondere in den Gründen der Ordnungsverfügungen keinerlei Hinweis auf die Größe der Gefahr befindet, die von der Notleiteranlage der Antragsteller ausgeht, wenn es zu einem Brand im Haus der Antragsteller kommen sollte. Die Dringlichkeit einer unverzüglichen Regelung des bestehenden Zustandes erschließt sich bisher nicht zwingend. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 03.01.2001 hat sich die von ihm vorgenommene Überprüfung darauf beschränkt festzustellen, dass die Köpfe der verwendeten Schrauben keine Zulassungsnummer vorweisen. Andererseits kann von dem Gericht die Gefahr eines Versagens der Notleiteranlage im Brandfall nicht ausgeschlossen werden. In dem laufenden Widerspruchsverfahren können jedoch von dem Antragsgegner und ggf. von der Widerspruchsbehörde die erforderlichen Begründungen noch ohne weiteres nachgeschoben werden.

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Angesichts des im Ergebnis offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens macht die Kammer von dem ihr in § 80 Abs. 5 VwGO eingeräumten eigenen Ermessen dahingehend Gebrauch, dass sie durch eine befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die von dem Antragsgegner gesetzte Frist deutlich verlängert. Maßgebend für diese Entscheidung ist - neben der Unsicherheit über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und der grundsätzlichen Nachholbarkeit der zur Zeit immer noch mangelhaften Begründung der Ordnungsverfügung - zum einen, dass die Antragsteller selbst ihre Widersprüche im wesentlichen mit der zu kurz bemessenen Frist über das Jahresende begründet haben, dass sie also im Prinzip bereit sind, alles für die Sicherheit des zweiten Fluchtweges Erforderliche zu tun. Zum anderen erscheint eine Verlängerung der gesetzten Frist auch deshalb ver- tretbar, weil der Antragsgegner noch im Mai des vergangenen Jahres in einem vergleichbaren Fall zur Anbringung der Notleiteranlage eine Frist von vier Monaten eingeräumt hatte.

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Die Kammer verkennt nicht den Unterschied zwischen dem Zustand, wie er sich im Mai 2000 dargestellt hat und dem heutigen Zustand. Damals war die Noteinrichtung nicht vorhanden, eine besondere Gefahr durch ihre Benutzung konnte nicht entstehen. Heute hingegen verspricht die vorhandene Notleiteranlage u. U. trü- gerisch einen sicheren zweiten Rettungsweg. Die Bewohner des Hauses können im Brandfall verleitet werden, diesen Rettungsweg zu benutzen, obwohl die Gefahr bei der Benutzung des ersten Rettungsweges wesentlich geringer wäre, als die Gefahr, mit der streitigen Anlage abzustürzen. Zur Behebung der vorbeschriebenen Gefahr hätte es indes ausgereicht, wenn der Antragsgegner den Antragstellern die (vor-läufige) Beseitigung der Anlage aufgegeben hätte. Denn diese Maßnahme wäre ohne weiteres von jeder Baufirma auch ohne jede besondere Sachkunde binnen kürzester Frist ggf. auch zwischen Weihnachten und Neujahr zu bewerkstelligen gewesen. Sie hätte die Antragsteller nicht unverhältnismäßig betroffen, denn die Anlage muss dann, wenn Injektionsanker angebracht werden, sowieso von der Wand gelöst werden.

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Ein Sinn für die zweite Forderung in den Ordnungsverfügungen, die Sanierungsmaßnahmen von einem Sachverständigen genehmigen zu lassen, ist nicht ansatzweise erkennbar. Ein derartiges Genehmigungserfordernis durch Private ist der Bauordnung fremd. Sachverständige werden nach dem System der Bauordnung regelmäßig dadurch tätig, dass sie Bescheinigungen (vgl. z. B. §§ 43 Abs. 7, 45 Abs. 4, 54 Abs. 2 Nr. 20 und 22 BauO NRW) oder Nachweise (vgl. z. B. §§ 54 Abs. 2 Nr. 21, 68 Abs. 5 BauO NRW) beibringen. Genehmigungen werden von Behörden erteilt (vgl. §§ 62, 75 BauO NRW). Die Forderung ist hier aber auch materiell überflüssig, denn die in der ersten und dritten Forderung angeordneten Maßnahmen (Sanierung und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die sachgemäße Ausführung) binnen der hier verlängerten Frist, erfüllen auch ohne die zweite Forderung den Zweck, die von der Notleiteranlage ausgehende eventuelle Gefahr zu beseitigen. Gleichwohl konnte wegen der Beschränkung des Widerspruch der Antragsteller auf die Anfechtung der Fristsetzung die Kammer die aufschiebende Wirkung insoweit nicht vollständig wiederherstellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Er wird von der Kammer auf 2.000 DM geschätzt.