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Verwaltungsgericht Köln·2 L 2526/25·27.11.2025

Eilrechtsschutz gegen baurechtliche Nutzungsuntersagung: teils Wiederherstellung der aW

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen mehrere sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen und Zwangsgeldandrohungen. Das VG Köln lehnte den Antrag hinsichtlich der in einer späteren Ordnungsverfügung untersagten Nutzungen von genehmigungspflichtigen Gebäuden ab, weil diese formell illegal und die Maßnahmen voraussichtlich rechtmäßig seien. Dagegen stellte es die aufschiebende Wirkung bezüglich weiterer Untersagungen (u.a. Zufahrt, Lager- und Abstellplätze) wieder her, weil deren formelle bzw. materielle Illegalität (insb. Innen-/Außenbereich) im Eilverfahren nicht hinreichend sicher feststellbar sei. Die Kosten wurden hälftig geteilt, der Streitwert auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung teils wiederhergestellt (Nebenanlagen), im Übrigen (Gebäudenutzungen) abgelehnt; Zwangsgeldandrohungen insoweit suspendiert.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aufgrund summarischer Prüfung und Interessenabwägung zu entscheiden; erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse.

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Eine Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kann zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts bei formell illegaler Nutzung sofort vollziehbar angeordnet werden; ausnahmsweise kann dies entbehrlich sein, wenn ein Bauantrag gestellt und die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist und keine sonstigen Hindernisse bestehen.

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Genehmigungspflichtige bauliche Anlagen dürfen regelmäßig erst nach behördlicher Genehmigung genutzt werden; die Untersagung bis zur Klärung im Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich verhältnismäßig, auch wenn hierfür bewegliche Gegenstände zu entfernen sind.

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Ist die Genehmigungsbedürftigkeit bzw. die planungsrechtliche Einordnung (Innen-/Außenbereich) im Eilverfahren nicht mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit klärbar, kann die Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen.

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Fehlt es an einer vollziehbaren Nutzungsuntersagung, besteht für darauf bezogene vollziehbare Zwangsgeldandrohungen kein Raum.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Sätze 1, 4 BauO NRW§ 62 Abs. 1 Nr. 1 a) BauO NRW§ 2 Abs. 2 BauO NRW§ 64 BauO NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1403/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 2 K 1443/25) in Gestalt der Klageänderung vom 30.09.2025 gegen die in den Ziffern 6 sowie 8 bis 11 der Ordnungsverfügung vom 24.01.2025 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.09.2025 angeordneten Nutzungsuntersagungen wird wiederhergestellt und hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen in der Ordnungsverfügung vom 24.01.2025 in der Fassung vom 09.09.2025 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 2 K 1443/25) in Gestalt der Klageänderung vom 30.09.2025 gegen die in den Ziffern 6 sowie 8 bis 11 der Ordnungsverfügung vom 24.01.2025 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.09.2025 sowie in den Ziffern 1. bis 4. der Ordnungsverfügung vom 10.09.2025 angeordneten Nutzungsuntersagungen wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in den Ordnungsverfügungen vom 09.09.2025 und 10.09.2025 anzuordnen,

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hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Der statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, soweit er auf die Suspendierung der mit Ziffn. 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 10.09.2025 angeordneten Nutzungsuntersagungen gerichtet ist. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit geht insoweit zu Lasten des Antragstellers aus, denn die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage (Az. 2 K 1443/25) gegen die in der Ordnungsverfügung vom 10.09.2025 unter Ziffn. 1 bis 4 ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen und die darauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

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Die mit Ordnungsverfügung vom 10.09.2025 angeordneten Nutzungsuntersagungen erweisen sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagungen ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW.

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Nach dieser Vorschrift kann bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen,

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vgl. nur Beschluss vom 11.07.2011 - 7 B 634/11 - juris m.w.N.,

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ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegen für die mit der Ordnungsverfügung vom 10.09.2025 angeordneten - und sofort vollziehbar erklärten - Nutzungsuntersagungen vor. Die von den Nutzungsuntersagungen der Ordnungsverfügung vom 10.09.2025 betroffenen Anlagen sind formell baurechtswidrig. Das Zelt zu Unterstellzwecken von Anhängern/Fahrzeugen (Ziff. 1/ Nr. 5 im Lageplan) mit einem Rauminhalt von ca. 213 m3, das Gebäude zu Abstellzwecken (Ziff. 2/ Nr. 8 im Lageplan) mit einem Rauminhalt von ca. 437 m3, der Anbau zu Abstellzwecken (Ziff. 3/ Nr. 9 im Lageplan) mit einem Rauminhalt von 78 m3 und die Hütte zu Abstellzwecken (Ziff. 4/ Nr. 10 im Lageplan) mit einem Rauminhalt von 83 m3 sind genehmigungspflichtige bauliche Anlagen (vgl. § 60 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1, 4 BauO NRW).Die genannten als Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO NRW einzuordnenden baulichen Anlagen sind bereits deshalb nicht gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 a) BauO NRW von der Genehmigungspflicht freigestellt, weil ihr jeweiliger Brutto-Rauminhalt den für die Genehmigungsfreiheit vorausgesetzten Rauminhalt von bis zu 75 m3 überschreitet. Eine Baugenehmigung für die Errichtung und Nutzung der genannten Anlagen besteht nicht.

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Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gegeben, sind Ermessensfehler der Nutzungsuntersagungen nicht ersichtlich. Sie erweisen sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Die im öffentliche Interesse bestehende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt es, die Nutzung der unter Ziffn. 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 10.09.2025 genannten baulichen Anlagen, für die der Antragsteller bislang keinen Baugenehmigungsantrag gestellt hat, solange zu untersagen, bis ihre Vereinbarkeit mit materiellem Baurecht in einem Baugenehmigungsverfahren abschließend geprüft ist. Der Einwand des Antragstellers, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 10.09.2025 angeordneten Nutzungsuntersagungen wegen der Besonderheiten seines Einzelfalls ausnahmsweise nur dann verhältnismäßig sind, wenn auch deren materielle Illegalität feststeht, greift nicht durch. Soweit er die Nutzungsuntersagungen wegen des mit der Räumung der Gebäude verbundenen Aufwands als nicht „nur vorläufig“ ansieht, verkennt er, dass mit den Nutzungsuntersagungen keine endgültigen Eingriffe in die Gebäudesubstanz verbunden sind, weil die Nutzungsuntersagungen nur die Entfernung nicht ortsfester, beweglicher Gegenstände wie Materialien und Fahrzeuge verlangen. Der Einwand des Antragstellers, dass er von der Einreichung eines förmlichen Bauantrages habe absehen dürfen, weil der Antragsgegner im Vorfeld einer von ihm - dem Antragsteller - zunächst beabsichtigten Antragstellung erklärt habe, dass ein Bauantrag wenig Aussicht Erfolg habe, greift ebenfalls nicht durch. Nach der in § 84 Abs. 8 BauO NRW zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung dürfen genehmigungsbedürftige Anlagen - wie die in Rede stehenden Gebäude - erst genutzt werden, wenn deren Vereinbarkeit mit materiellem Baurecht in einem behördlichen Genehmigungsverfahren gem. § 64 BauO NRW festgestellt worden ist. Dem Antragsteller ist es im Falle einer behördlichen Ablehnung seines Bauantrags zuzumuten, die Erteilung einer Baugenehmigung verwaltungsgerichtlich zu erstreiten. Der Einwand, dass die Untersagung der Nutzung der Gebäude als „Gerätedepot“ für den Antragsteller mangels alternativer Lagerflächen die Einstellung seines Gartenbautriebes bedeute, greift schließlich ebenfalls nicht durch. Das Interesse des Antragsstellers an einer dauerhaften Nutzung baurechtlich ungenehmigter Anlagen für seine Gewerbeausübung ist nicht schutzwürdig und hat hinter der im öffentlichen Interesse liegenden Ordnungsfunktion des formellen Baurechts zurückzutreten. Im Übrigen hat der Antragsgegner dem Antragsteller für die Aufgabe der Nutzung eine angemessene Frist bis zum 31.12.2025 gesetzt, während derer er sich um alternative Lagerflächen bemühen kann.

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Erweisen sich somit die mit der Ordnungsverfügung vom 10.09.2025 angeordneten Nutzungsuntersagungen als offensichtlich rechtmäßig, besteht mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes Interesse an deren sofortigem Vollzug.

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Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € für die Nichtbefolgung jeder einzelnen Nutzungsuntersagung ist ebenfalls rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW. Die mit der Androhung bis zum 31.12.2025 gesetzte Frist zur Räumung der Abstellgebäude erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Sie lässt dem Antragsteller ausreichend Zeit, der ihm auferlegten Verpflichtung zur Entfernung der gelagerten Gegenstände nachzukommen. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € für jede einzelne Nutzungsuntersagung steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen und ihn zur dauerhaften Aufgabe der Nutzung zu veranlassen. Denn das Zwangsmittel, das von der Vollzugsbehörde angedroht wird, soll ein fühlbares Ausmaß erreichen, damit der beabsichtigte Erfolg auch erreicht wird.

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Der statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, soweit er auf die Suspendierung der mit Ziffn. 6 sowie 8 bis 11 der Ordnungsverfügung vom 24.01.2025 angeordneten Nutzungsuntersagungen gerichtet ist. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit geht insoweit zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die genannten in der Ordnungsverfügung vom 24.01.2025 angeordneten Nutzungsuntersagungen offensichtlich rechtmäßig sind. Die von den Erfolgsaussichten der Klage 2 K 1443/25 losgelöste Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.

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Ob die Voraussetzungen der allein als Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagungen in Betracht kommenden Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gegeben sind, lässt sich mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit nicht feststellen. Dass die befestigte Zufahrt (Ziff. 6), die Holzlagerplätze (Ziffn. 8, 9), der Lagerplatz für Grünabfälle (Nr. 10) und der Abstellplatz für Fahrzeuge und Anhänger (Nr. 11) in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, ist offen und bedarf der abschließenden Klärung im Klageverfahren. Ein Verstoß gegen formelles Baurecht ist insoweit - anders als im Falle der mit Verfügung 10.09.2025 angeordneten Nutzungsuntersagungen - nicht offensichtlich. Die befestigte Zufahrt (Nr. 6) und der Abstellplatz für Fahrzeuge und Anhänger (Nr. 11) bedürfen keiner Baugenehmigung, weil sie die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellungen des § 62 Abs. 1 Nr. 8, 14 c), 15 f) BauO NRW erfüllen. Die Nutzung der Holzlagerplätze (Ziffn. 8 und 9) und des Lagerplatzes für Grünabfälle (Ziff. 11) widerspricht nur dann formellem Baurecht, wenn die Vorhabengrundstücke dem Außenbereich zuzuordnen wären. Denn Abstellplätze und Lagerplätze bis zu - einer hier eingehaltenen - Fläche von 300 m2 sind - außer in Wohngebieten und im Außenbereich - gem. § 62 Abs. 1 Nr. 14 b) BauO NRW verfahrensfrei. Die Nutzung aller von den Nutzungsuntersagungen der Verfügung vom 24.01.2025 betroffenen Anlagen widerspricht materiellem Planungsrecht nur dann, wenn das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zugehörig wäre und sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der nicht privilegierten Anlagen nach Maßgabe von § 35 Abs. 2 BauGB beurteilen würde. Ob die Vorhabengrundstücke dem planungsrechtlichen Außen- oder Innenbereich zugehören, ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach Auffassung des Antragstellers bilden die Vorhabengrundstücke einen Bebauungszusammenhang mit der bestehenden Bebauung auf den Grundstücken „U.-straße 0“, „X.-straße 0“ und „N.-straße 00 und 00“. Nach Ansicht des Antragsgegners sind die Vorhabengrundstücke dem Außenbereich zuzuordnen, weil sie durch die angrenzende Bebauung auf den Grundstücken „N.-straße 00 und 00“ nicht ausreichend stark geprägt werden. Die Entscheidung darüber, welche planungsrechtliche Beurteilung zutreffend ist, kann nicht mit den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsaufklärung - namentlich nicht ohne eine richterliche Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit - mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit getroffen werden. Die abschließende planungsrechtliche Beurteilung und die für diese Entscheidung erforderliche richterliche Inaugenscheinnahme der Vorhaben-grundstücke muss dem Hauptsacheverfahren 2 K 1443/25 vorbehalten bleiben.

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Die von den Erfolgsaussichten der Klage 2 K 1443/25 losgelöste Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Würde der Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Antragsverfahren unterliegen, hätte er u.a. die in Rede stehend Lagerplätze für Holz und Grünabfälle vorläufig zu räumen. Der hierfür erforderliche Kostenaufwand wäre bei einem späteren Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres rückgängig zu machen. Bei einem Erfolg des Antragstellers im vorliegenden Antragsverfahren und seinem späteren Unterliegen im Hauptsacheverfahren, könnten die in Rede stehenden Anlagen während der Dauer der Hauptsacheverfahren baurechtswidrig genutzt werden. Das Interesse des Antragstellers, von einem Kostenaufwand für die vorläufige Räumung der Lagerplätze verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften während des Hauptsacheverfahrens. Bei den von den Nutzungsuntersagungen der Verfügung vom 24.01.2025 betroffenen baulichen Anlagen handelt es sich lediglich um untergeordnete Nebenanlagen der auf den Grundstücken errichteten Gebäude. Mit der Nutzung dieser Nebenanlagen während der Dauer des Hauptsacheverfahrens ist keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Belange verbunden, weil dem Antragsteller die Nutzung der auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen bodenrechtlich bedeutsameren Gebäude (vgl. Ziffn. 1- 4 der Verfügung vom 10.09.2025) sofort vollziehbar bereits für die Dauer des Hauptsacheverfahrens untersagt ist.

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Fehlt es in Bezug auf die in der Verfügung vom 24.01.2025 unter Ziffn. 6, 8 bis 11 genannten Anlagen somit an vollziehbaren Nutzungsuntersagungen, war auch für darauf bezogene vollziehbare Zwangsgeldandrohungen kein Raum.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat den für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwert von 10.000,00 € angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.