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Verwaltungsgericht Köln·2 L 2524/24·27.01.2025

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Beseitigungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Beseitigungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung. Das VG Köln lehnte den Antrag als zulässig, aber unbegründet ab. Bei summarischer Prüfung erscheine die Verfügung offensichtlich rechtmäßig: ein nicht bestrittenes Sachverständigengutachten belege mangelnde Standsicherheit; Fristsetzung und Zwangsgeld seien verhältnismäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt damit.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Beseitigungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen; überwiegt letzteres bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Maßnahme, ist der Antrag abzulehnen.

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§ 58 Abs. 2 BauO NRW berechtigt die Bauaufsichtsbehörde, nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maßnahmen, einschließlich der Anordnung der Beseitigung baulicher Anlagen, zu treffen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind.

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Zur Begründung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung im summarischen Verfahren genügt eine plausible und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittene sachverständige Einschätzung zur mangelnden Standsicherheit.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des VwVG (insb. § 63 i.V.m. §§ 55, 57, 60 VwVG NRW) ist zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 58 Abs. 2 BauO NRW§ 3 Abs. 1 BauO NRW§ 12 Abs. 1 BauO NRW§ 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage Az. 2 K 8352/24 gegen die Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 25.11.2024 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die von ihm erhobene Anfechtungsklage (Az. 2 K 8352/24) gegen die ihm aufgegebene Beseitigung des Wohngebäudes auf dem Grundstück C.-straße 000, 00000 E. nebst Zwangsgeldandrohung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

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Die Ordnungsverfügung vom 25.11.2024 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung zur Beseitigung des Wohngebäudes ist § 58 Abs. 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 BauO NRW sind gegeben. Das Wohngebäude des Antragstellers verstößt gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 3, 12 BauO NRW. Nach § 3 Abs. 1 BauO NRW sind Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Nach § 12 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen standsicher sein. Das Wohngebäude des Antragstellers genügt den Anforderungen dieser Vorschriften nicht. Es ist ausweislich der vom Antragsteller in Auftrag gegebenen sachverständigen Stellungnahme des Dipl. Ing. F. vom 17.02.2023 nicht standsicher. Der Sachverständige gelangt auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung in der genannten Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit des Gebäudes wegen seiner großen Zahl vertikaler und horizontaler Risse sowie der Absenkungen der Wohnhausdecken gefährdet ist. Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser plausiblen sachverständigen Einschätzung zu zweifeln. Auch der Antragsteller stellt die Richtigkeit der sachverständigen Einschätzung nicht in Frage.

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Die Aufforderung zur Beseitigung des Gebäudes bis zum 01.03.2025 lässt Ermessenfehler nicht erkennen, sie ist insbesondere verhältnismäßig. Die Fristsetzung zum 01.03.2025 erweist sich nicht als unverhältnismäßig kurz. Der Antragsgegner durfte berücksichtigen, dass von dem standunsicheren Gebäude erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben von Menschen ausgehen. Dem wirtschaftlichen Interesse des Antragsstellers daran, für den von ihm verlangten Abbruch Zuwendungen aus der Wiederaufbauhilfe NRW bewilligt zu erhalten, hat der Antragsgegner durch zuvor gewährte Fristverlängerungen für den freiwilligen Abbruch des Gebäudes hinreichend Rechnung getragen. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller nach bereits mit Schreiben vom 03.03.2023 erfolgter Anhörung zum beabsichtigten Erlass der Beseitigungsverfügung Gelegenheit gegeben, die für Beantragung von Zuwendungen erforderlichen Gutachten (Bodengutachten und Substanzwertgutachten) erstellen zu lassen. Der Antragsgegner hatte den Erlass der Beseitigungsverfügung zunächst zurückgestellt, weil der Antragsteller unter dem 28.06.2024 mitgeteilt hatte, dass die für die Beantragung öffentlicher Aufbauhilfe erforderlichen Gutachten bis zur 34. Kalenderwoche 2024 fertig gestellt würden. Die Beseitigungsverfügung mit der Fristsetzung zum 01.03.2025 hat der Antragsgegner erst erlassen, nachdem der Antragsteller auf an ihn gerichtete Erinnerungen vom 02.07.2024 und 03.09.2024 zur Vorlage der genannten Gutachten und zur Benennung eines Abbruchtermins bis zum 23.09.2024 nicht reagiert hatte.

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Erweist sich die Beseitigungsverfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, besteht mit der von ihr verfolgten Gefahrenabwehr auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.

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Bei dieser Sachlage begegnet die auf § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW gestützte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat das Gericht die Hälfte des für das Klageverfahren festzusetzenden Streitwertes von 5.000,00 € angesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.