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Verwaltungsgericht Köln·2 L 2344/19·11.11.2019

Eilrechtsschutz gegen Ersatzvornahme (Abbruch von Anlagen) abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte Eilrechtsschutz gegen die angekündigte Ersatzvornahme zur Räumung eines illegalen Lagerplatzes und zum Abbruch von vier baulichen Anlagen. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil der angegriffene Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die Verwaltung hatte bereits rechtskräftige Abbruchverfügungen und angemessene Androhungen erfolgt; Ersatzvornahme sei verhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Ersatzvornahme abgelehnt; Bescheid wird als voraussichtlich rechtmäßig angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn der angegriffene Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Ersatzvornahme kann zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen angeordnet werden, wenn sie eine gesetzliche Grundlage hat und andere Zwangsmittel ungeeignet sind (vgl. § 64 VwVG NRW i.V.m. §§ 55, 59 VwVG NRW).

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Ein Wechsel oder eine wiederholte Androhung von Zwangsmitteln ist zulässig, solange der Verwaltungsakt nicht befolgt ist (§ 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW).

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Eine rechtskräftige Abbruchverfügung ersetzt die Erfordernis einer gesonderten Abbruchgenehmigung für die durch Ersatzvornahme durchzuführenden Maßnahmen; für Abschaltungen von Wasser/Strom ist der Verpflichtete verantwortlich.

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Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist nur rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig ist und kein milderes, gleich wirksames Zwangsmittel zur Verfügung steht (vgl. § 58 VwVG NRW; gerichtliche Prüfung nach § 114 Satz 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 64 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1 und 59 VwVG NRW§ 112 Satz 1 JustizG NRW§ 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW§ 63 VwVG NRW

Leitsatz

Zur Zulässigkeit des Abbruchs baulicher Anlagen im Wege der Ersatzvornahme.

Tenor

1.     Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

        Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.     Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller begehrt mit seinem am 8. November 2019 bei Gericht eingegangenen Antrag bei verständiger Würdigung die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen vom Antragsgegner verfügte Maßnahmen des Verwaltungszwangs auf den Grundstücken Gemarkung E.          , Flur 00, Flurstücke 0 und 0 (T.               Weg in 00000 S.         ). Gleichzeitig hat er insoweit Klage (2 K 6545/19) erhoben.

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Sein vorläufiges Rechtsschutzgesuch ist damit sinngemäß (§ 88 VwGO analog) darauf gerichtet,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6545/19 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2019 (Az: 00/00/00/00000/XX) anzuordnen, in welchem das Zwangsmittel der Ersatzvornahme festgesetzt worden ist und die Anwendung dieser Zwangsmaßnahme beginnend am 13. November 2019 (ab 8.00 Uhr) und andauernd voraussichtlich bis zum 16. November 2019 angekündigt worden ist.

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Dieser Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2019 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, mit der Folge, dass die Klage des Antragstellers 2 K 6545/19 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.

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Die Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme bezüglich der Räumung des illegalen Lagerplatzes unter Ziffer 1 und bezüglich des Abbruchs von vier baulichen Anlagen unter Ziffer 2 der Verfügung vom 9. Oktober 2019 ist rechtlich höchstwahrscheinlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1 und 59 VwVG NRW.

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Gegen den Antragsteller sind rechtskräftige (vgl. das Urteil der Kammer vom 7. August 2018, Az.: 2 K 760/17) Verwaltungsakte in Gestalt der Ordnungsverfügungen vom 16. Dezember 2016 ergangen, worin ihm die Räumung des illegalen Lagerplatzes und der Abbruch der baulichen Anlagen aufgegeben worden ist. Ihm ist weiterhin durch nach § 112 Satz 1 JustizG NRW vollziehbare Bescheide des Antragsgegners vom 2. April 2019 jeweils das Zwangsmittel der Ersatzvornahme nach Maßgabe von § 63 VwVG NRW angedroht worden. Der vom Antragsgegner mit diesen Bescheiden vorgenommene Wechsel des Zwangsmittels ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er ist nach § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW zulässig. Danach kann ein Zwangsmittel solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist. Der Wechsel des Zwangsmittels war hier erforderlich, weil die zuvor angedrohten Zwangsgelder offensichtlich nicht geeignet waren, den Willen des Antragstellers zu beugen und diesen zur Umsetzung der unanfechtbar festgesetzten Handlungen zu bewegen, wie der Antragsgegner nochmals in seiner Antragserwiderung dargelegt hat. Die Zwangsmittelandrohungen sind dem Antragsteller am 3. April 2019 zugestellt worden. Innerhalb der in diesen Verwaltungsakten bestimmten (angemessenen) Fristen von vier Wochen nach Zustellung der Bescheide ist der Antragsteller den ihm in den Ordnungsverfügungen vom 16. Dezember 2016 auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen. Hieran bestehen nach Durchsicht des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners nicht die geringsten Zweifel (vgl. die Protokolle der Ortsbesichtigungen vom 9. Mai, 22. Juli und vom 8. Oktober 2019). Am heutigen Tag wird das Flurstück 0 weiterhin als illegaler Lagerplatz genutzt, die vier baulichen Anlagen auf den Flurstücken 0 bzw. 0 sind weiterhin nicht abgebrochen. Der Antragsgegner hat diesen Sachverhalt auf Nachfrage des Gerichts - nach Durchführung einer nochmaligen aktuellen Ortskontrolle - ausdrücklich bestätigt.

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Der Durchführung der Ersatzvornahme am 13. November 2019 steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn die Ausführung der zu erzwingenden Handlungen ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auf die Mitwirkung Dritter angewiesen.

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vgl. dazu nur Marwinski in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, Kapitel E Rz. 56 m.w.N.

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Der Erteilung einer Abbruchgenehmigung bedarf es hier entgegen der Ansicht des Antragstellers naturgemäß nicht, diese wird vielmehr, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, durch die rechtskräftige Abbruchverfügung vom 16. Dezember 2016 ersetzt. Für die Abschaltung der Wasser- bzw. Stromversorgung ist der Antragsteller selbst verantwortlich. Diese ist im Übrigen nach Auskunft des Antragsgegners vom heutigen Tag inzwischen auch erfolgt.

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Da das festgesetzte Zwangsmittel schließlich in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck steht, den Willen des Antragstellers zu beugen, kein anderes den Antragsteller weniger beeinträchtigendes Zwangsmittel gegeben ist (vgl. § 58 VwVG NRW) und auch sonst keine nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht zu prüfenden Fehler bei der Ausübung des (intendierten) Festsetzungsermessens zu erkennen sind, ist die Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

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Dies hat zur Folge, dass die Zwangsmaßnahme vom Antragsgegner (entsprechend seiner Ankündigung unter Ziffer 3 der Verfügung vom 9. Oktober 2019) nach § 65 Abs. 1 VwVG NRW der Festsetzung gemäß angewandt werden darf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich mangels anderer Ansatzpunkte an den vom Antragsgegner angegebenen voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme von insgesamt 27.000 €. Hiervon hat das Gericht wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung die Hälfte angesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

18

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

19

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

20

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

21

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

22

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

23

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

24

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

25

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.