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Verwaltungsgericht Köln·2 L 2339/25·07.11.2025

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen einen Festsetzungsbescheid über ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000 EUR sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Das Verwaltungsgericht Köln lehnt den Antrag ab, weil die Grundverfügung bestandskräftig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung vorliegen. Zudem seien keine Ermessens- oder Vollstreckungshindernisse ersichtlich. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes setzt voraus, dass die zugrundeliegende Ordnungsverfügung bestandskräftig ist oder ein gegen sie gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wurde.

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Bei der Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO ist die Abwägung der beiderseitigen Interessen regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu orientieren; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, ist der Antrag abzulehnen.

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Die Verwaltungsbehörde darf die zwangsweise Durchsetzung einer bestandskräftig angeordneten Beseitigungsmaßnahme durch Festsetzung des vollständigen Abrisses anordnen; die Behörde ist nicht gehalten, dem Betroffenen eine rechtmäßig geplante Alternativvariante zu erstellen.

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Materieller Bestandsschutz bezieht sich auf die konkrete Nutzung der baulichen Anlage; eine (nicht nur unwesentliche) Nutzungsänderung führt zur Beendigung des bisherigen Bestandsschutzes.

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Die nachträgliche Legalisierbarkeit einer Anlage ist nur zu prüfen, wenn ein prüffähiger und offensichtlich genehmigungsfähiger Bauantrag vorliegt; fehlende naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidungen können die Genehmigungsfähigkeit verhindern.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW§ 64 VwVG NRW§ 55 VwVG NRW§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 21 Satz 2 OBG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1304/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 7244/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und gleichzeitige Androhung eines neuen Zwangsgeldes vom 29.08.2025 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil seine Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Verfügung vom 29.08.2025 offensichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsgegner war aufgrund der in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 11.05.2017 enthaltenen Zwangsgeldandrohung auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW berechtigt, gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festzusetzen und für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 EUR anzudrohen.

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Nach den §§ 64, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 Satz 1 VwVG NRW).

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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Ordnungsverfügung vom 11.05.2017 war im Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides vom 29.08.2025 bestandskräftig. Der Antragsteller ist der Grundverfügung zur Beseitigung der Zaunanlage auf den Grundstücken L., Flur 00, Flurstücke 0000, 000 innerhalb der mit der Androhung sinngemäß gesetzten Frist von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Grundverfügung nicht nachgekommen (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 2.000,00 Euro entspricht dem angedrohten Betrag und ist nicht zu beanstanden.

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Die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner durfte die dem Antragsteller bestandskräftig auferlegte Pflicht zur Beseitigung der Zaunanlage mit der Zwangsgeldfestsetzung durchsetzen, nachdem der dem Antragsteller mehrfach gewährte zeitlich befristete Vollstreckungsaufschub abgelaufen war und der Antragsteller die Damwildhaltung eingestellt hatte. Der Einwand des Antragstellers, dass die Festsetzung ermessensfehlerhaft sei, weil die Zaunanlage nicht vollständig im Außenbereich, sondern zum Teil auch innerhalb des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung der Gemeinde J. gelegen sei, greift nicht durch. Die Bauordnungsordnungsbehörde ist regelmäßig und auch hier befugt, den vollständigen Abriss einer baurechtswidrigen Anlage anzuordnen und auch zwangsweise durchzusetzen. Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, für den Bauherrn die Planung eines baurechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen. Es obliegt, vielmehr dem Bauherrn, den Rückbau einer baulichen Anlage – wie der hier streitigen Zaunanlage - auf ein rechtlich zulässiges Maß als Austauschmittel nach § 21 Satz 2 OBG NRW anzubieten,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2009 – 10 A 1671/09 – juris Rn. 49 ff.

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Der Antragsgegner musste sich – entgegen der Auffassung des Antragstellers – bei Erlass des Festsetzungsbescheides nicht damit auseinandersetzen, ob die Zaunanlage materiellen Bestandsschutz genießt. Der Antragsgegner durfte bei Erlass des Festsetzungsbescheides berücksichtigen, dass mit der Beseitigungsverfügung vom 11.05.2017 gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig das Nichtbestehen von Bestandsschutz festgestellt worden war. Selbst wenn die Zaunanlage zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt – entgegen den Feststellungen der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung - mit materiellem Baurecht vereinbar gewesen wäre, ist ein solcher Bestandsschutz jedenfalls entfallen, nachdem der Antragsteller die Damwildhaltung in der Zaunanlage eingestellt hat. Bezugspunkt für den Bestandsschutz gegenüber Rechtsänderungen ist stets eine bauliche Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung, nicht aber die Bausubstanz als solche unabhängig von etwaigen Nutzungsänderungen. Eine (nicht nur unwesentliche) Nutzungsänderung – wie hier die Aufgabe der Damwildhaltung - führt zur Beendigung des Bestandsschutzes für die genutzte bauliche Anlage,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2009 - 10 B 186/09 -, juris Rn. 3.

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Der Antragsgegner musste auch nicht erwägen, ob die Zaunanlage nachträglich legalisierungsfähig ist. Der Antragsteller hat bislang keinen prüffähigen Bauantrag vorgelegt, der offensichtlich genehmigungsfähig ist. Ein solcher Bauantrag wäre – ungeachtet der nach § 35 Abs. 3 Nr. 1, 5 BauGB voraussichtlich beeinträchtigten Belange – nicht genehmigungsfähig, solange nicht die zuständige untere Naturschutzbehörde dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung von den für das Landschaftsschutzgebiet „T. in J.“ geltenden Festsetzungen des Landschaftsplanes erteilt hat. Bei den in einem Landschaftsplan enthaltenen Festlegungen zum Landschaftsschutz handelt es sich nicht um eigenständig im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Darstellungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB, sondern um naturschutzrechtliche Festlegungen i.S.d. § 26 BNatSchG, die nach § 29 Abs. 2 BauGB beachtlich sind,

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vgl. Söfker, in: E/Z/B/K, BauGB, Stand Okt.2023, § 35 Rn. 83.

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Die einschlägigen Festsetzungen zum Landschaftsschutz setzen für das Landschaftsschutzgebiet „T. in J.“ ein Verbot der Errichtung baulicher Anlagen fest. Über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des Landschaftsschutzes, insbesondere über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW i.V.m. den Ausnahmebestimmungen des Landschaftsplanes hat die untere Naturschutzbehörde in einem gesonderten Genehmigungsverfahren zu entscheiden,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.09.2001 – 7 A 620/00 – juris; Johlen, in: Gädtke, Johlen u.a. BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 74 Rn. 149.

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Vollstreckungshindernisse bestehen nicht. Sie sind auch nicht gegeben, soweit mit der Festsetzung die Beseitigung des auf dem Flurstück 000 aufstehenden Teilstücks der Zaunanlage durchgesetzt werden soll. Die Eigentümerin des Flurstücks 000 ist auf der Grundlage der ihr gegenüber erlassenen bestandskräftigen Verfügung vom 11.05.2017 verpflichtet, die Beseitigung der Zaunanlage auf ihrem Grundstück zu dulden.

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Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,00 Euro ist ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel solange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes ist auch mit Blick auf die Eignung dieses Zwangsmittels unbedenklich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Zwangsmittel ungeeignet ist, den Antragsteller zur Beseitigung der Zaunanlage zu veranlassen. Die Höhe des erneut angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, das im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Viertel des festgesetzten Betrags zu veranschlagen ist, sowie der erneuten Androhung, die im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Viertel des hälftigen angedrohten Betrags zu berücksichtigen ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.