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Verwaltungsgericht Köln·2 L 2159/25·22.09.2025

Eilantrag auf vorzeitige Nutzungsgestattung (§84 Abs.8 BauO NRW) abgelehnt

Öffentliches RechtBauordnungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die vorzeitige Nutzung einer Dachgeschosswohnung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die strengen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfüllt sind. Es bestehen öffentlich-rechtliche Bedenken wegen Verstoßes gegen formelles Baurecht und mangelnder Barrierefreiheit. Eine vorzeitige Gestattung ist erst nach konkretem Nachweis von Nachbesserungen oder einer prüffähigen Abweichungsantragstellung denkbar.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorzeitigen Nutzungsgestattung nach §84 Abs.8 BauO NRW als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung, die in die Vorwegnahme der Hauptsache eingreift, ist nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unbedingt erforderlich ist und die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei summarischer Prüfung unter strengen Maßstäben erkennbar sind.

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Die Erteilung einer vorzeitigen Nutzungsgestattung nach § 84 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW setzt voraus, dass wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung keine Bedenken bestehen.

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Formelle Verstöße gegen die erteilten Baugenehmigungen und daraus resultierende Abweichungen von statutorischen Anforderungen (hier: Barrierefreiheit nach § 49 BauO NRW) begründen ernsthafte Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit, die die Versagung einer vorzeitigen Nutzung rechtfertigen können.

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Die persönliche Situation des Antragstellers (z. B. fehlende körperliche Beeinträchtigung) kann Bedenken wegen fehlender Barrierefreiheit nicht entkräften; zur Beseitigung der Bedenken bedarf es konkreter Nachweise über verbindlich veranlasste Abhilfemaßnahmen oder einer prüffähigen Anhörung/Antragstellung zur nachträglichen Abweichung nach § 69 Abs. 1 BauO NRW.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 84 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW§ 49 Abs. 1 BauO NRW§ 69 Abs. 1 BauO NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1110/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin die vorzeitige Nutzung der im Dachgeschoss des Hauses L.-straße 000, 00000 J. errichteten Wohnung zu gestatten,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 –, juris.

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Der vorliegende Antrag ist auf eine zumindest zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die begehrte gerichtliche einstweilige Anordnung würde der Antragstellerin bereits die vorzeitige Nutzungsgestattung gem. § 84 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW gewähren, die Gegenstand einer von ihr noch zu erhebenden Verpflichtungsklage ist. Die für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung geltenden qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs sind nicht erfüllt.

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Die Antragstellerin hat unter Beachtung des für eine Vorwegnahme der Hauptsache geltenden besonders strengen Beurteilungsmaßstabes bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass sie mit der von ihr noch zu erhebenden Hauptsacheklage Erfolg haben wird. Die Voraussetzungen der für eine vorzeitige Nutzungsgestattung allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 84 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW sind aller Voraussicht nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag gestatten, dass die Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.

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Vorliegend bestehen gegen eine vorzeitige Gestattung der Nutzung der Wohnung im Dachgeschoss des streitgegenständlichen Hauses aus Sicht der öffentlichen Sicherheit Bedenken. Die von der Antragstellerin erstellte Wohnung verstößt jedenfalls gegen formelles Baurecht. Sie ist nicht ordnungsgemäß fertig gestellt, d.h. nicht im Einklang mit dem Inhalt der der Antragstellerin erteilten Baugenehmigungen vom 29.06.2020 und 20.10.2020 errichtet worden. Das genehmigte Bauvorhaben beinhaltet mit der Schaffung einer dritten Wohneinheit die Errichtung eines Gebäudes der Gebäudeklasse 3, dessen Wohnungen gem. § 49 Abs. 1 BauO NRW die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen müssen. Die derzeit bestehende Wohnung im Dachgeschoss verstößt gegen die gesetzliche Vorgabe der Barrierefreiheit. Die Antragsgegnerin hat bei der Bauzustandsbesichtigung am 30.05.2025 in der Dachgeschosswohnung unwidersprochen zwei Mängel in Bezug auf die Barrierefreiheit festgestellt. Die Zugänge zur Dusche und zum Altan haben Höhenunterschiede, die die zur Wahrung der Barrierefreiheit jeweils einzuhaltende Höhendifferenz von maximal 2 cm übersteigen. Der Zugang zur Dusche weist eine Stufe von 11,5 cm auf, und der Zugang zum Altan eine Schwelle von mindestens 7 cm. Die die Versagung der vorzeitigen Nutzungsgestattung rechtfertigenden Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit bestehen fort, solange nicht konkret absehbar ist, dass die Antragstellerin die festgestellte Abweichung von den ihr erteilten Baugenehmigungen ausräumt. Dies ist frühestens dann der Fall, wenn die Antragstellerin die zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlichen Umbauarbeiten durch verbindliche Auftragsvergabe ins Werk gesetzt und der Antragsgegnerin zu ihrem Antrag nach § 84 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW den schriftlichen Unternehmerauftrag vorgelegt hat. Sollte die Herstellung der Barrierefreiheit in der Dachgeschosswohnung nur mit unzumutbar hohen finanziellen Aufwendungen möglich sein, sind die Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit frühestens erst dann ausgeräumt, wenn die Antragstellerin einen prüffähigen Genehmigungsantrag zur nachträglichen Legalisierung der Abweichung von den Anforderungen der Barrierefreiheit vorgelegt hat, mit dessen Bauvorlagen die Voraussetzungen einer Abweichungsentscheidung gem. § 69 Abs. 1 BauO NRW, namentlich die mit der Herstellung der Barrierefreiheit verbundenen Kosten darzulegen sind.

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Die Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Soweit sie meint, dass Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit nicht bestünden, weil sie die Wohnung nutzen wolle und sie als 32-jährige Person ohne jegliche körperliche Beeinträchtigung auf eine Barrierefreiheit nicht angewiesen sei, verkennt die Antragstellerin, dass die Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit bereits aus dem vorliegenden Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe der Barrierefreiheit gem. § 49 BauO NRW folgen. Soweit sie die Versagung der vorzeitigen Nutzung für unverhältnismäßig hält, weil die vorzeitige Nutzung unter der Auflage der Herstellung baurechtskonformer Zustände hätte gestattet werden können, lässt sie außer Acht, dass die nicht ordnungsgemäße Fertigstellung in ihrem Fall auf einer mit den Genehmigungen abweichenden Bauausführung beruht und es dem Bauherrn obliegt, für eine der Genehmigungslage entsprechende Bausauführung Sorge zu tragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.