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Verwaltungsgericht Köln·2 L 2001/16·29.09.2016

Antrag auf Regelung der Vollziehung gegen Duldungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Duldungsverfügung und die Abwendung einer Zwangsmittelandrohung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da in der summarischen Prüfung die Duldungsverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig erscheinen. Als Grundlage dienten § 61 BauONRW (Betretungsrecht) und die Rechtsgrundlage für das Zwangsgeld (VwVG NRW).

Ausgang: Antrag auf Regelung der Vollziehung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Duldungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt eine Interessenabwägung; die Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibt bestehen, wenn die Duldungsverfügung in der summarischen Prüfung rechtmäßig erscheint und voraussichtlich im Klageverfahren Bestand hat.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO bedarf einer schriftlichen, hinreichend einzelfallbezogenen Begründung.

3

§ 61 Abs. 6 BauONRW berechtigt die Bauaufsichtsbehörde zum Betreten von Grundstücken und Wohnungen zur Überprüfung des baulichen Zustands, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte ein Anfangsverdacht für genehmigungswidrige Nutzung besteht.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes ist zulässig, wenn sie auf den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW beruht und verhältnismäßig begründet ist.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 61 Abs. 6 BauONRW§ 61 Abs. 6 BauONRW i.V. §§ 61 Abs. 1 BauONRW, 14 OBG NRW§ 154 Abs. VwGO§ 53 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1257/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- €festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 7939/16 gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. August 2016 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung eines Zwangsmittels anzuordnen,

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ist nicht begründet.

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Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus, da sich im Rahmen der hier gebotenen summarischen Überprüfung die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Duldungsverfügung als rechtmäßig erweisen und letztere im Klageverfahren Bestand haben wird.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. Sie ist schriftlich erfolgt und – entgegen der Ansicht der Antragsteller – mit einer hinreichenden, einzelfallbezogenen Begründung versehen.

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Die Duldungsverfügung findet ihre hinreichende Rechtsgrundlage im § 61 Abs. 6 BauONRW, wonach Amtsträger der Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde berechtigt sind, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten.

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Die Verletzung einer baurechtlichen Genehmigungspflicht reicht in der Regel aus, um das Betreten einer Wohnung zum Zwecke der Besichtigung ihres baulichen Zustandes zu rechtfertigen,

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vgl. m.w.N.: Gädke, Czepuck, Johlen, Plietz, Wenzel, BauONRW, 12. Auflage 2011,§ 61Rdnr. 132.

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Hierbei kann die Rechtmäßigkeit des Betretens nicht – wie offenbar die Antragsteller meinen – von seinem Ergebnis abhängig gemacht werden; es entfällt also die Rechtmäßigkeit des Betretens gegen den Willen des Betroffenen nicht, wenn die Überprüfung keine Beanstandung ergibt,

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vgl.: Boeddinghausen/Hahn/Schulte/Radeisen, BauONRW. Stand August 2016, § 61 Rdnr. 219

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Das Betretungsrecht gegen den Willen des Berechtigten darf nicht aus nichtigem Anlass geltend gemacht werden, muss im Verhältnis zu den Aufgaben der Antragsgegnerin stehen und zur Erfüllung bauaufsichtlicher Aufgaben notwendig erscheinen, wobei, was die Möglichkeit eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes angeht, ein durch Tatsachen belegter „Anfangsverdacht“ ausreicht,

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VGH Baden – Württemberg, Beschluss vom 10. Februar 2005       – 8 J 2834/04 – u.a.: NVwZ – RR 2006,168.

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Bei Anwendung dieser Grundsätze gilt hier:

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Die Antragsgegnerin konnte auf der Grundlage von § 61 Abs. 6 BauONRW i.V. §§ 61 Abs. 1 BauONRW, 14 OBG NRW rechtsfehlerfrei die Duldung des Betretens des Grundstücks T.-----straße Nr. 0 in H. und der Räume im Ober – und Dachgeschoss des Hauses der Antragsteller durch Bedienstete der Bauaufsicht verlangen.

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In formeller Hinsicht ist das Vorgehen der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Unter dem 9. Juni 2016 wurde den Antragstellern die Absicht einer Begehung der Dachgeschosswohnung unter Angabe eines Termins angekündigt. Nach der Rückäußerung der Verfahrensbevollmächtigten, es könne den Antragstellern „zu einer Zustimmung zu der beabsichtigten Begehung“ nur geraten werden, wenn „das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer für die gewünschte Begehung einer für die gewünschte Begehung tauglichen behördlichen Befugnis ersichtlich“ sei, hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller unter dem 1. Juli 2016 ordnungsgemäß an.

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Auch in materieller Hinsicht hält die Duldungsverfügung der rechtlichen Überprüfung stand,

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Aus der Sicht der Antragsgegnerin bestanden – und bestehen nach wie vor - hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Dachgeschoss des Hauses T.-----straße 0 entgegen der Baugenehmigung vom 16. März 1982 eine selbstständige Wohneinheit erstellt und genutzt wurde bzw. genutzt wird. Ein solcher baurechtlicher Verstoß hätte Gewicht und wäre keinenfalls eine bloße Nichtigkeit. Objektive Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines solchen Verstoßes liegen vor: Im Rahmen des Vorhabens B./F.(Baugenehmigung zur Wohnhauserweiterung vom 21. Juli 2014) haben jedenfalls im Hause T.-----straße 0 umfangreiche Bauarbeiten stattgefunden. Beim Einbau einer – wie das Lichtbild Bl. 1 Abschnitt J der Beiakte 1 zeigt offenbar neuen – Haustüranlage wurden drei Briefkästen integriert. Es besteht eine Anlage mit drei Klingeln, wobei unerheblich ist, ob sämtliche Klingeln derzeit funktionieren. Hinzukommt, dass – leider wie oft in vergleichbaren Fällen – anonym der Antragsgegnerin Informationen zu Bauarbeiten im Hause der Antragstellerin am 28. Juni 2016 und zur zumindest zeitweisen Belegung des Hauses  mit drei Parteien zugetragen wurden. Diese Umstände können in der Zusammenschau durchaus Indizien für eine baurechtswidrige Nutzung des Dachgeschosses sein, was wiederum ohne weiteres eine Baukontrolle erfordern kann, welche ergeben wird, ob die umfängliche, dies negierende Darstellung der Antragsteller zutreffen kann oder nicht. Insoweit sei lediglich darauf hingewiesen, dass die  - durch Vorlage einer „eidesstattlichen Versicherung“ untermauerte – Darstellung der Antragsteller, man habe das 1. Obergeschoss und das Dachgeschoss des Hauses T.-----straße 6 stets und ausschließlich als „Familienheim“ genutzt und es existiere „keine dritte Mietpartei“, sich schlechterdings nicht mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Melderegisterauszug vom 30. August 2016 (Bl. 50 der Gerichtsakte, betreffend einen Herrn J. T.gemeldet dort vom 1. August 2007 bis zum 3. Dezember 2012) und dem von den Antragsgegnern vorgelegten Mietvertrag der Antragsteller mit besagtem Herrn T.   vom 1. September 2007 über die Dachgeschosswohnung im Hause T.-----straße 0(Bl. 54 – 57 der Gerichtsakte) vereinbaren lässt.

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Die Zwangsgeldandrohung findet in den in der Duldungsverfügung genannten Vorschriften des VwVG NRW ihre Rechtsgrundlage und ist nicht zu beanstanden, so dass insoweit eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

25

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

26

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

28

Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

29

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

30

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.