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Verwaltungsgericht Köln·2 L 1979/25·08.10.2025

Eilrechtsschutz gegen Eventhallen-Nutzungsänderung im allgemeinen Wohngebiet

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO begehrte ein Nachbar die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Trauerhalle/Trauercafés in eine Feierhalle mit Standesamtsaußenstelle. Das VG Köln ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil die Klage voraussichtlich Erfolg hat. Die Genehmigung sei in nachbarrechtsrelevanten Punkten unbestimmt, insbesondere zur verlässlichen Einhaltung des zulässigen Innenpegels bei Musikbetrieb. Zudem spreche Überwiegendes dafür, dass das Vorhaben im faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) gebietsunverträglich ist und den Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Nachbarklage gegen die Nutzungsänderungs-Baugenehmigung wurde angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn die Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg haben wird und dadurch Nachbarrechte betroffen sind.

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Eine Baugenehmigung ist in nachbarrechtsrelevanten Punkten rechtswidrig, wenn sie das genehmigte Vorhaben nicht hinreichend bestimmt beschreibt und gerade die unbestimmten Merkmale für die Prüfung der Einhaltung nachbarschützender Vorschriften erforderlich sind (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW).

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Immissionsschutzbezogene Nebenbestimmungen müssen so gefasst sein, dass die im schalltechnischen Nachweis vorausgesetzten Schutzvorkehrungen tatsächlich verlässlich eingehalten werden; bloße Pegelvorgaben ohne geeignete Sicherungsmechanismen können insoweit unzureichend sein.

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Die Einordnung der näheren Umgebung nach § 34 BauGB erfordert eine Würdigung der prägenden Bebauung auch außerhalb der unmittelbaren Nachbarschaft, soweit sie auf das Baugrundstück einwirkt; der maßgebliche Umgriff ist nicht schematisch nach Entfernungen zu bestimmen.

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Der Gebietserhaltungsanspruch ist voraussichtlich verletzt, wenn eine Nutzungsänderung in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet typischerweise gebietsunübliche Störungen (insbesondere durch Lärm) verursacht und weder als allgemein zulässige Nutzung noch als ausnahmsweise zulässiger nicht störender Gewerbebetrieb eingeordnet werden kann (§ 4 BauNVO).

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO§ 4 BauNVO§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO§ 4 Abs. 3 Nr. 2, 4 BauNVO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 1188/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 2 K 5417/25 - gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.05.2025 (N01) für die erweiterte Nutzung der Trauerhalle und des Trauerkaffees zu einer Halle für Feierlichkeiten mit Außenstelle des Standesamtes V. (00000 V., M.-straße 0) wird angeordnet.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen des Antragstellers jeweils zur Hälfte; ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 5417/25 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.05.2025 (N01) für die erweiterte Nutzung der Trauerhalle und des Trauerkaffees zu einer Halle für Feierlichkeiten mit Außenstelle des Standesamtes V. (00000 V., M.-straße 0) anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Der zulässige Antrag ist begründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die weitere Ausnutzung vorerst zu verhindern, fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 15.05.2025 wird voraussichtlich Erfolg haben. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller aller Voraussicht in seinen Nachbarrechten.

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Die Baugenehmigung vom 15.05.2025 ist voraussichtlich in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil des Antragstellers inhaltlich unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW und verletzt aller Voraussicht auch aus dem Planungsrecht folgenden Nachbarrechte des Antragstellers.

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Eine Baugenehmigung ist in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil des Nachbarn inhaltlich unbestimmt und als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn sie das zur Entscheidung gestellte Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 - 2 A 2249/09 -, juris Rn. 60.

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Dies ist hier der Fall. Die Baugenehmigung vom 15.05.2025 enthält zwar unter den Ziffn. 1, 4, 5 und 6 ihrer Nebenbestimmungen immissionsschutzrechtliche Vorgaben, die dem Ergebnis des vom Beigeladenen im Genehmigungsverfahren beigebrachten schalltechnischen Prognosegutachtens des N. Ingenieurbüros vom 25.02.2025 Rechnung tragen sollen. Nach dem Ergebnis des genannten schalltechnischen Gutachtens werden bei der geplanten Nutzung der Trauerhalle und des Trauercafes als Eventhalle die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte während der untersuchten Nachtzeit (nach 22:00 Uhr) unter der Voraussetzung eingehalten, dass Fenster und Türen der Eventhalle grundsätzlich geschlossen bleiben und der Taktmaximal-Innenschalldruckpegel von der Musikanlage in 1-2 m Abstand von der Innenseite der Gebäudehülle maximal 84 db(A) beträgt. Die Baugenehmigung greift die Feststellungen des Schallgutachtens zwar auf und verlangt mit ihrer Nebenbestimmung Nr. 5, dass in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr Fenster und Türen grundsätzlich geschlossen bleiben und der Taktmaximal-Innenschalldruckpegel von der Musikanlage in 1-2 m Abstand von der Innenseite der Gebäudehülle maximal 84 db(A) betragen darf. Die bloße Vorgabe des maximal zulässigen Innenschalldruckpegels stellt aber nicht hinreichend sicher, dass der den Schallberechnungen des Gutachtens zugrundegelegte Rauminnenpegel von 84 dB(A) auch tatsächlich eingehalten wird. Hierzu hätte mit der Baugenehmigung festgelegt werden müssen, dass in der Eventhalle nur Musikanlagen mit einem eingebauten Schallpegelbegrenzer (Limiter) betrieben werden dürfen, der die Einhaltung des genannten Rauminnenpegels verlässlich sicherstellt. Die Einhaltung des zulässigen Rauminnenpegels ist für den Nutzer der Eventhalle allein mittels natürlicher akustischer Wahrnehmung ohne technische Mess- oder Pegelbegrenzungsinstrumente nicht verlässlich möglich. Hinzu kommt, dass es nach den Angaben der mit dem Bauantrag vorgelegten Betriebsbeschreibung nicht vorgesehen ist, dass der Beigeladene während der Dauer der Vermietung der Eventhalle vor Ort bleibt, um Sorge dafür zu tragen, dass seine Mieter die mit der Baugenehmigung geregelten Immissionsschutzvorgaben einhalten. Vielmehr übergibt er die Schlüssel für die Eventhalle seinen Mietern zu Beginn der Mietdauer freitags und lässt sie sich von den Mietern am folgenden Montag nach erfolgter Abnahme der Halle wieder zurückgeben (vgl. S. 6 der Betriebsbeschreibung). Schon wegen der Unbestimmtheit der Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen ist eine Verletzung des nachbarschützenden planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht sicher auszuschließen.

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Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.05.2025 verletzt aller Voraussicht auch den aus dem Planungsrecht folgenden Gebietserhaltungsanspruch zu Lasten des Antragstellers.

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Der Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der den Eigentümern von Grundstücken in einem - faktischen oder durch Bebauungsplan festgesetzten - Baugebiet das Recht gibt, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind, ist aller Voraussicht zu Lasten des Antragstellers verletzt. Die mit der Baugenehmigung zugelassene Nutzungsänderung ist ihrer Art nach in dem faktischen Baugebiet unzulässig, in dem das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Antragstellers gelegen sind. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der in Rede stehenden Nutzungsänderung beurteilt sich ihrer Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, weil die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks nach der im vorliegenden einstweiligen Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO entspricht. Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung der Eigenart eines Baugebiets i.S.d. BauNVO entspricht, kommt es nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt. Der räumliche Umkreis, innerhalb dessen die tatsächlich vorhandene, städtebauliche Situation zu bewerten ist, lässt sich nicht schematisch, etwa durch Angabe von bestimmten Entfernungen, beurteilen. Es ist daher die gesamte städtebauliche Situation zu würdigen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen des beabsichtigten Vorhabens auf die Umgebung. Hieraus kann sich ein unterschiedlich großer Umkreis ergeben, je nachdem ob ein Gewerbebetrieb mit Emissionen oder ein Wohngebäude mit vergleichsweise geringen Auswirkungen errichtet werden soll,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 B 1.00 - juris; Söfker, in: E/Z/B/K, BauGB, 158. EL, Februar 2025, § 34 Rn. 36, 79.

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Vorliegend ist wegen der von der Eventhalle ausgehenden Lärmemissionen nicht nur die Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks in den Blick zu nehmen. Zur maßgeblichen näheren Umgebung gehört auch die weiter in nördlicher Richtung vom Vorhabengrundstück entfernt gelegene Bebauung beidseits der M.-straße und die bis zum Ende der A.-straße vorhandene Bebauung. Die Eigenart der Bebauung in diesem Bereich entspricht der eines allgemeinen Wohngebiets gem. § 4 BauNVO. Ein allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO dient in erster Linie dem Wohnen und daneben bestimmten baulichen Nutzungen zur verbrauchernahen Versorgung. Es gewährt ein hohes Maß an Wohnruhe, das im Vergleich zum reinen Wohngebiet mit seiner grundsätzlichen, dominanten Alleinstellung des Wohnens etwas gemindert ist. Die mit den im Allgemeinen Wohngebiet - ggf. auch ausnahmsweise - zulässigen Nutzungen üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen oder Störungen der Wohnruhe sind hinzunehmen. Allgemein zulässig sind im allgemeinen Wohngebiet neben dem Wohnen u.a. der Versorgung des Gebiets dienende, nicht störende Handwerksbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; ausnahmsweise zulässig sind u.a. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 Nrn. 2, 4 BauNVO. Auf den östlich der M.-straße gelegenen Grundstücken befinden sich - auch nach dem Vorbringen des Beigeladenen - ausschließlich Gebäude, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Das westlich der M.-straße gelegene Vorhabengrundstück wird durch das Jahre im 2023 genehmigte Bestattungsunternehmen des Beigeladenen gewerblich genutzt. Auf dem nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück M.-straße 0, auf dem die Eltern des Antragstellers einen landwirtschaftlichen Betrieb betrieben hatten, betreibt der Sohn des Antragstellers nunmehr eine Baumschule. Neben den Flächen für die Baumschule befinden sich auf dem Grundstück 5 Gebäude die zu Wohnzwecken genutzt werden, darunter 3 Reihenhäuser die nach Teilabriss von Gebäuden des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers entlang der M.-straße neu errichtet wurden. Die Gebäude nördlich der Grundstücks des Antragstellers beidseits der A.-straße werden ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt. Die gewerbliche Nutzung des Vorhabengrundstücks des Beigeladenen und die auf dem Grundstück des Antragsstellers betriebene Baumschule stehen der Einordnung der Eigenart der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet voraussichtlich nicht entgegen. Das Bestattungsunternehmen des Beigeladenen ist als sonstiger nicht störender Gewerbetrieb i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, die auf dem Grundstück M.-straße 0 betriebene Baumschule ist als Gartenbaubetrieb i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Eine Qualifizierung der näheren Umgebung als Dorf- oder Mischgebiet gem. §§ 5, 6 BauNVO scheidet aller Voraussicht aus, weil die landwirtschaftliche Nutzung für das Grundstück des Antragstellers nicht mehr prägend ist. Diese ist durch den Teilabriss von Gebäudeteilen des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes und der Schaffung zusätzlicher dreier Wohneinheiten gegenüber der Wohnnutzung in den Hintergrund getreten. Eine trennende Wirkung kann der M.-straße entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht beigemessen werden, weil die Bebauung auf beiden Seiten der M.-straße aus den oben genannten Gründen der eines allgemeinen Wohngebietes entspricht.

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Der genehmigte Betrieb einer Halle für Feierlichkeiten lässt sich keiner der allgemein zulässigen Fallgruppen des § 4 Abs. 2 BauNVO zuordnen. Insbesondere ist die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, die neben nicht störenden Handwerksbetrieben nur der Versorgung des Gebiets dienende Anlagen erfasst, schon aufgrund der überregionalen Ausrichtung der vom Beigeladenen betriebenen Vermietung der Feierhalle nicht anwendbar. Es spricht auch Alles dafür, dass die Vermietung der Feierhalle nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden konnte. Zur Beurteilung der Störwirkung eines Betriebes ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018 - 4 B 10/17 -, juris Rn. 7 ff.

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Der Betrieb kann also nicht zugelassen werden, wenn er nach seiner typischen Nutzungsweise nicht gebietsverträglich ist. Die Vermietung der Feierhalle für Veranstaltungen mit Musikbeschallungsanlagen und mit bis zu 120 Gästen und einer Betriebszeit an Werktagen von 08.00 Uhr und 00.00 Uhr, die nach Angaben des Beigeladenen im Formular „Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen“ an bis zu 2 Wochenenden im Monat, nach Angaben seiner frei verfassten Betriebsbeschreibung, S. 6 an bis zu 3 Wochenenden pro Monat stattfinden sollen, bewirken bei typisierender Betrachtungsweise aller Voraussicht mit ihren Lärmimmissionen gebietsunübliche Störungen in einem allgemeinen Wohngebiet.

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Eine Abweichung von der grundsätzlich gebotenen typisierenden Betrachtung der Störwirkung eines Betriebes ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn das streitgegenständliche Vorhaben wegen einer für die Betriebsart untypisch abweichenden Betriebsgestaltung einer typisierenden Betrachtungsweise nicht zugänglich ist,

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vgl. BayVGH, Urteil vom 21.06.2007 - 26 B 05.3141 - juris Rn. 19.

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Voraussetzung für eine ausnahmsweise abweichende nicht typisierende Betrachtung ist, dass mit der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung hinreichend bestimmt dargelegt wird, dass die Störwirkung des in Rede stehenden Betriebs wegen der Art und Weise sowie der Häufigkeit seiner Betriebsvorgänge untypisch gering ist. Daran fehlt es hier. Die dem Bauantrag des Beigeladenen beigefügte Betriebsbeschreibung benennt schon die Anzahl der geplanten Vermietungsvorgänge nicht bestimmt genug. Nach den Angaben auf dem amtlichen Formular „Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen“ sollen ein bis zwei Veranstaltungen im Monat in der Feierhalle stattfinden, in der „Betriebsbeschreibung für das Kloster Q. als Eventlocation“, S. 6 ist die Rede von zwei bis drei Veranstaltungen pro Monat. Im Übrigen wird in der Betriebsbeschreibung nicht hinreichend dargelegt, durch welche betrieblichen Vorkehrungen - etwa Kontrollmaßnahmen oder der Anwesenheit von Aufsichtspersonal während der Mietzeit - der Beigeladene effektiv dafür Sorge trägt, dass die Vorgaben der ihm erteilten Genehmigung, namentlich die im schalltechnischen Gutachten vorausgesetzten Schutzmaßnahmen (Einhaltung der Betriebszeiten, Geschlossenhalten von Fenstern und Türen ab 22.00 Uhr, Musikbeschallung ab 22.00 Uhr mit einem Rauminnenpegel von maximal 84 dB(A)), von den Mietern der Feierhalle tatsächlich beachtet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52. Abs. 1 GKG. Das Gericht hat wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des für das Hauptsacheklageverfahren festgesetzten Wertes angesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.