Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Kostenbescheide unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten, der Klage 2 K 8346/09 gegen zwei Kostenbescheide die aufschiebende Wirkung zu verleihen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, da kein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt worden war und auch keine drohende Vollstreckung vorlag. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden festgestellt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Kostenbescheide mangels vorgerichtlichen Aussetzungsantrags und ohne drohende Vollstreckung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 6 VwGO ist ein gerichtlicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.
Ein nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlicher vorgerichtlicher Aussetzungsantrag kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.
Eine drohende Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 VwGO liegt nur bei Ankündigung des Beginns von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin oder bei konkreten Vorbereitungen zu einer baldigen Vollstreckung vor.
Fehlt ein solcher Aussetzungsantrag und besteht keine konkrete Vollstreckungsandrohung, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig.
Kostenentscheidungen im Verwaltungsgerichtsverfahren bestimmt das Gericht nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften des GKG festzusetzen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 541,45 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8346/09 gegen die Kostenbescheide Nr. 00000-00 und 00000-00 vom 12.11.2009 anzuordnen,
ist nicht zulässig.
Gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - um einen solchen Fall handelt es sich hier - nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde oder eine Vollstreckung droht.
Einen vorgerichtlichen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO haben die Antragsteller beim Antragsgegner ersichtlich nicht gestellt. Nachholbar im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist dieser Antrag nicht,
vgl. Kopp/Schenke: VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 185.
Es droht auch keine Vollstreckung. Voraussetzung hierfür ist die Ankündigung des Beginns von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin oder das Vorliegen konkreter Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung,
vgl. Kopp/Schenke: aaO, § 80 Rn. 186.
Davon kann bislang nicht die Rede sein. Insbesondere führt das Fehlen jeglicher Stellungnahme des Antragsgegners zu beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen nach den oben genannten Kriterien noch nicht dazu, dass man von einer drohenden Vollstreckung auszugehen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wurde nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG festgesetzt.