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Verwaltungsgericht Köln·2 L 1587/22·23.11.2022

Eilrechtsschutz gegen Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen Baustilllegung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes (5.000 €) sowie die erneute Zwangsgeldandrohung (7.000 €). Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Klage voraussichtlich erfolglos bleibt und der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Die bestandskräftige, sofort vollziehbare Stilllegungsverfügung sei nicht befolgt worden; Einwände zur Genehmigungsfreiheit einzelner Arbeiten und zur vermeintlichen mündlichen Abrede griffen nicht durch. Die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Androhung seien verhältnismäßig und formell rechtmäßig; daher überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Interessenabwägung regelmäßig maßgeblich von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprägt; ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse.

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Ein nach §§ 55, 64 VwVG NRW angedrohtes Zwangsgeld darf festgesetzt werden, wenn die Grundverfügung unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt wurde.

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Die Bestandskraft der Grundverfügung schließt Einwendungen gegen deren materielle Rechtmäßigkeit im Verfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung grundsätzlich aus; entscheidend ist die Zuwiderhandlung gegen die vollziehbare Verpflichtung.

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Eine Stilllegungsverfügung kann jegliche Bautätigkeit untersagen; die Berufung auf Genehmigungsfreiheit einzelner Arbeiten entlastet nicht, wenn die Arbeiten Teil eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens sind und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 1 BauO NRW eingreift.

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Eine Zusicherung über ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf nach § 38 Abs. 1 VwVfG NRW der Schriftform; unsubstantiiertes Vorbringen zu einer mündlichen Abrede genügt im Eilverfahren nicht, um eine Zuwiderhandlung in Frage zu stellen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 56 Abs. 1 VwVG NRW§ 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVG NRW§ 60 VwVG NRW§ 64 Satz 1 VwVG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.250,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 5451/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.08.2022 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus, weil ihre Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Bescheid vom 31.08.2022 offensichtlich rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin war aufgrund einer in der sofort vollziehbaren und mittlerweile bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 11.08.2022 enthaltenen Zwangsgeldandrohung auf der Grundlage der §§ 55 Abs.1, 56 Abs.1, 57 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW berechtigt, gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € festzusetzen und für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.000 € anzudrohen.

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Nach den §§ 64, 55 Abs. 1 VwVG NRW darf ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, und die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt worden ist.

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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Ordnungsverfügung vom 11.08.2022 ist von Beginn an sofort vollziehbar gewesen und mittlerweile auch bestandskräftig. Sie enthält unter Ziffer 1. die Aufforderung, die Bauarbeiten zum Umbau und zur Nutzungsänderung des ehemaligen Stallgebäudes auf dem Grundstück „F.         straße 00“ sofort nach Zustellung der Verfügung einzustellen. In dieser Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € für den Fall angedroht, dass sie der Stilllegungsverfügung zuwider handelt.

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Die Antragstellerin hat der Stilllegungsverfügung vom 11.08.2022 zuwider gehandelt. Ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 13.09.2022 über die anlässlich der Ortsbesichtigungen vom 29.08.2022 und vom 12.09.2022 getroffenen Feststellungen hat die Antragstellerin die Bauarbeiten nach Zustellung der Stilllegungsverfügung fortgesetzt. Sie hat nach Zustellung der Stilllegungsverfügung Laibungen an Fenstern im Erd- und Dachgeschoss des ehemaligen Stallgebäudes eingebaut und auch noch nach der am 29.08.2022 von Mitarbeitern der Antragsgegnerin durchgeführten Ortsbesichtigung eine Stützmauer aus L-Stein-Elementen neu errichtet.

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Die von der Antragstellerin gegen die Annahme einer Zuwiderhandlung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Soweit sie einwendet, dass die von ihr nach Zustellung der Verfügung vom 11.08.2022 durchgeführten Arbeiten nicht baugenehmigungspflichtig seien, verkennt sie, dass ihr mit der Stilllegungsverfügung jegliche Bautätigkeit und damit auch Bautätigkeiten untersagt werden, die - bei isolierter Betrachtung – genehmigungsfrei sind. Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, dass die Stilllegungsverfügung vom 11.08.2022 zu Unrecht ergangen sei, weil die Antragsgegnerin die am 11.08.2022 festgestellten Baumaßnahmen, namentlich die Änderungen an der Dachkonstruktion zu Unrecht als genehmigungspflichtige Änderungen an der Bausubstanz angesehen habe, verkennt sie, dass die Stilllegungsverfügung vom 11.08.2022 bestandskräftig ist und es für die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung unerheblich ist, ob die Stilllegungsverfügung rechtswidrig ist. Im Übrigen spricht Alles dafür, dass die Stilllegungsverfügung vom 11.08.2022 auch dann zu Recht ergangen ist, wenn es sich bei den in Rede stehenden Arbeiten an der Dachkonstruktion bei isolierter Betrachtung nicht um genehmigungspflichtige Änderungen der Bausubstanz handeln würde. Auch in diesem Fall hätte die Antragstellerin gegen die Vorschrift des § 60 Abs. 1 BauO NRW verstoßen, die es verbietet, mit den Bauarbeiten für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben vor Erlass einer Baugenehmigung zu beginnen. Das Vorhaben der Antragstellerin unterliegt der Genehmigungspflicht jedenfalls deshalb, weil die Antragstellerin eine auf eine komplette Wohnnutzung angelegte Nutzungsänderung und mit der Verlagerung des Hauseingangs eine Änderung der vorhandenen Bausubstanz anstrebt. Die Begründung der Genehmigungspflicht erfasst alle Bautätigkeiten für das genehmigungspflichtige Vorhaben mit der Folge, dass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 1 BauO NRW auch für Bautätigkeiten des Vorhabens gilt, die bei isolierter Durchführung nicht genehmigungsbedürftig wären,

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Schulte, N., in: Boeddinghaus/Hahn, BauO NRW, Loseblatt, Stand Oktober 2020, § 60 Rn. 31.

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Soweit die Antragstellerin behauptet, dass der von ihr beauftragte Architekt mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin mündlich vereinbart habe, dass alle Außenarbeiten, Abdichtungsarbeiten und Arbeiten an den Nebengebäuden trotz der Stilllegungsverfügung durchgeführt werden dürften, stellt diese Behauptung die Annahme einer Zuwiderhandlung gegen die Stilllegungsverfügung nicht in Frage. Sollte die von der Antragstellerin behauptete Abmachung dahingehend zu verstehen sein, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin zugesichert hätten, bei weiterer Durchführung der von der Antragstellerin genannten Baumaßnahmen auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, fehlte es an der für die Wirksamkeit der Zusicherung erforderlichen Schriftform gem. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW. Sollte die behauptete Abmachung dahingehend zu verstehen sein, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Stilllegungsverfügung vom 11.08.2022 mündlich nachträglich geändert und die von der Antragstellerin genannten Baumaßnahmen von ihr ausgenommen hätten, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine solche Änderung der Stilllegungsverfügung mit den nur im Hauptsacheverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln der Beweiserhebung bewiesen werden kann. Dazu sind die Angaben der Antragstellerin zu der von ihr behaupteten Abmachung zu unsubstantiiert geblieben. Sie hat weder einen konkreten Zeitpunkt, einen konkreten Anlass noch die konkrete Person der Mitarbeiter der Antragsgegnerin genannt, mit der der Architekt der Antragstellerin die behauptete Abmachung getroffen haben soll.

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Angesichts der am 29.08.2022 und 12.09.2022 festgestellten fortlaufenden Verstöße der Antragstellerin gegen die Stilllegungsverpflichtung erweist sich die Festsetzung des Zwangsgeldes als verhältnismäßig und damit ermessensgerecht.

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Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 5.000,00 € entspricht dem angedrohten Betrag und ist nicht zu beanstanden.

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Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Von einer vorherigen Anhörung konnte gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW abgesehen werden, weil es sich bei der Zwangsgeldfestsetzung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt.

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Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.000,00 € ist ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel solange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes ist auch mit Blick auf die Eignung dieses Zwangsmittels unbedenklich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Zwangsmittel ungeeignet ist, die Antragstellerin von einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die Stilllegungsverfügung abzuhalten.

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Die Höhe des erneut angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hätte sogar die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern und dabei den Betrag zu verdoppeln, so dass gegen die Androhung eines nur geringfügig erhöhten Zwangsgeldes erst recht keine Bedenken bestehen.

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Erweisen sich somit die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung als offensichtlich rechtmäßig, besteht wegen der in § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, das im vorläufigen Rechtsschutz mit der Hälfte des festgesetzten Betrags zu veranschlagen ist, sowie der erneuten Androhung, die im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Viertel des angedrohten Betrags zu berücksichtigen ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

27

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

28

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.