Eilrechtsschutz gegen Baugenehmigung: Nachbarrechte, Rücksichtnahme und Denkmalumgebung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Genehmigung voraussichtlich keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt und die Klage daher wenig Erfolgsaussichten hat. Insbesondere seien Abstandsflächen eingehalten und ein atypischer Fall für eine „erdrückende Wirkung“ nicht ersichtlich; auch Tiefgaragenzufahrt und Müllstandort seien zumutbar. Denkmalrechtliche Nachbarpositionen seien ebenfalls nicht verletzt, nachdem die Untere Denkmalbehörde keine grundlegenden Bedenken geäußert hatte.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung maßgeblich von den Erfolgsaussichten der Hauptsache und der darauf bezogenen Interessenabwägung ab.
Ein Nachbar kann Eilrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung nur verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung nachbarschützender Normen in Betracht kommt.
Werden Abstandsflächenvorschriften eingehalten, spricht dies regelmäßig auch gegen einen Verstoß des Vorhabens gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme unter den von den Abstandsflächen erfassten Schutzgütern; ein abweichendes Ergebnis setzt besondere atypische Umstände voraus.
Eine unzumutbare „erdrückende Wirkung“ liegt bei ausreichender Distanz und geringfügiger Überhöhung des Baukörpers gegenüber der Nachbarbebauung regelmäßig fern, sofern keine besonderen örtlichen Besonderheiten hinzutreten.
Eine nur hypothetisch zu erwartende, nicht ordnungsgemäße künftige Nutzung (etwa eines Müllstandortes) begründet für sich genommen keinen rechtlichen Mangel der Baugenehmigung.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 945/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage Az. 2 K 6793/23 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28.09.2023 betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück G01 (Gemarkung C., Flur 00, Flurstück 000) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin bezieht sich ausweislich seines eindeutigen und deshalb nicht auslegungsfähigen Inhalts ausschließlich auf die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem streitbefangenen Grundstück (E.-straße 3, Az. N01) und nicht auch auf die der Beigeladenen darüber hinaus erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines weiteren Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten (F.-straße 99, Az. N02). Auch die Klage 2 K 6793/23, deren aufschiebende Wirkung die Antragstellerin begehrt, bezieht sich ausweislich des eindeutigen Klageantrags ausschließlich auf die Baugenehmigung für das Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten. Die Antragsgegnerin hat darauf sowohl in der Klageerwiderung als auch in der Antragserwiderung hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin dem entgegengetreten wäre. Bei dieser Sachlage ist für ein erweitertes Verständnis des gestellten Antrags kein Raum.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der Umsetzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, diese vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus, da die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28.09.2023 betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück G01 (Gemarkung C., Flur 00, Flurstück 000) die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks mit der Anschrift E.-straße 1 c in Bonn verletzt und die Klage der Antragstellerin folglich voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.
Eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen des Bauordnungsrechts liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Insbesondere die Abstandsflächenvorschriften nach § 6 BauO NRW sind nicht verletzt.
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht gegeben.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen das über den Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BGB vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigende Gebot der Rücksichtnahme.
Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine erfolgreiche Berufung auf das Drittschutz vermittelnde Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.
Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. 08. 1996 - 4 C 13.94 -, juris und vom 25. 02. 1977 - IV C 22.75 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 30. 05. 2017 - 2 A 130/16 -, juris und vom 15. 05. 2013 - 2 A 3010/11 -, juris.
Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts - wie hier - eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter denjenigen Gesichtspunkten, welche Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt,
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 und vom 22.11.1984 – 4 B 244/84 –, juris.
Davon ausgehend scheidet ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf eine von der Antragstellerin empfundene erdrückende Wirkung schon deshalb aus, weil die Vorschriften der BauO NRW über das Abstandsflächenrecht wie ausgeführt eingehalten werden und kein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der Anlass dazu geben könnte, dennoch von einer erdrückenden Wirkung des streitbefangenen Bauvorhabens für das Wohnhaus der Antragstellerin auszugehen. Der Abstand des geplanten streitgegenständlichen Vorhabens mit acht Wohneinheiten zum Haus der Antragstellerin beträgt mehr als 16 m. Es kann bei dieser Sachlage keine Rede davon sein, dass das streitbefangene Vorhaben dem Grundstück der Antragstellerin förmlich „die Luft nimmt“ oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, zumal das genehmigte Mehrfamilienhaus der Beigeladenen lediglich ein Geschoss mehr aufweisen wird als das Wohnhaus der Antragstellerin und dieses um lediglich ca. 2 m überragt. Bei dem Abstand der Häuser zueinander fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass das Haus der Antragstellerin aufgrund seiner Fachwerkbauweise Schaden wegen unzureichender Belichtung oder Belüftung nehmen könnte.
Die geplante Tiefgaragenzufahrt erweist sich gegenüber der Antragstellerin ebenfalls nicht als rücksichtslos. Der Abstand der Tiefgaragenzufahrt zum Wohnhaus der Antragstellerin beträgt mehr als 12 m. Die Zufahrt zur Tiefgarage verläuft auch nicht unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin, sondern einige Meter von dieser entfernt. Sie ist zudem teilweise eingehaust. Angesichts der Lage des Wohnhauses der Antragstellerin unmittelbar an den Straßenkreuzung E.-straße / F.-straße ist davon auszugehen, dass sich der zusätzliche An- und Abfahrtsverkehr durch die Tiefgaragenzufahrt nicht nennenswert auswirken wird. Die Stellplätze in der Tiefgarage dienen ausschließlich dem Bedarf der Bewohner der geplanten Wohnhäuser, die künftige Nutzung ist insoweit wohngebietstypisch. Von den mit dem Einparken üblicherweise einhergehenden Geräuschbeeinträchtigungen bleibt die Antragstellerin wegen der Lage der Stellplätze in der Tiefgarage weitestgehend verschont. Es sind bei der gegebenen Sachlage keine Immissionen zu befürchten, die sich für die Nachbarschaft als unzumutbar darstellen würden.
Die Stellfläche für Mülleimer liegt ebenfalls mehrere Meter vom Wohnhaus der Antragstellerin entfernt und deutlich näher an dem von der Beigeladenen geplanten Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten als an dem Wohnhaus der Antragstellerin. Allein aus der Lage des Müllplatzes ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Für eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Müllplatzes, die sich der Antragstellerin gegenüber als rücksichtslos erweisen könnte, liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Müllplatzes wäre auch kein rechtlicher Mangel der Baugenehmigung selbst.
Es liegt schließlich auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Denkmalrechts vor. Die von der Antragsgegnerin beteiligte Unteren Denkmalbehörde hat das Bauvorhaben der Beigeladenen wegen dessen Lage in der engeren Umgebung (§ 9 Abs. 2 DSchG NRW) des Baudenkmals E.-straße 1 c geprüft und in ihrer Stellungnahme vom 13.04.2023 festgehalten, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und die Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 DSchG NRW zu erteilen ist. Die Prüfung durch die Untere Denkmalbehörde lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen verstellt den Blick auf das Baudenkmal E.-straße 1 c weder aus der Blickrichtung E.-straße noch aus der Blickrichtung F.-straße. Bei dieser Sachlage fehlen ausreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen denkmalrechtliche Vorschriften, weshalb es im vorliegenden Verfahren auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, unter welchen Voraussetzungen aus der Unterschutzstellung eines Denkmals überhaupt subjektive Rechte des Denkmaleigentümers erwachsen.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3/08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 - 10 A 2037/11 -, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung. Das Gericht hält vorliegend im Klageverfahren einen Betrag von 10.000 Euro für angemessen. Es hat diesen Betrag im Eilverfahren wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte reduziert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.