Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO: unzulässig ohne rechtshängige Anfechtungsklage
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller suchten vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen Bescheide der Antragsgegnerin (vom 11.05.2012). Das VG Köln hielt den Antrag für unzulässig, weil im Zeitpunkt der Entscheidung keine Anfechtungsklage in der Hauptsache rechtshängig war. Die Kosten wurden den Antragstellern auferlegt; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wurden nicht erstattungsfähig erklärt.
Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mangels rechtshängiger Anfechtungsklage als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein in der Hauptsache erhobener Rechtsbehelf vorliegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann.
Fehlt die Rechtshängigkeit einer Anfechtungsklage in der Hauptsache, ist ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig.
Bei Zurückweisung eines Antrags sind die Kosten nach §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO zu verteilen; dabei kann aus billigem Ermessen die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen ausgeschlossen werden, wenn dieser keinen Sachantrag stellt und kein Kostenrisiko eingeht.
Die Festsetzung des Streitwerts für gebührenrechtliche Zwecke richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und hat die Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1278/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1) ist unzulässig. Ein Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur dann Erfolg haben, wenn jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf vorliegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann. Ein Rechtsbehelf in der Hauptsache, der die aufschiebende Wirkung auszulösen vermag, ist denknotwendige Voraussetzung einer für den Antragsteller positiven Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.05.1995 – 10 B 894/95 –, BRS 57 Nr. 241; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 08.11.1994 - 7 B 12827/94 -, NJW 1995, 1043; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zu VwGO, § 80 Rand Nr. 460, 461; Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage 2010, § 80 Rand Nr. 65 jeweils mit weiteren Nachweisen.
An einem Rechtsbehelf in der Hauptsache fehlt es hier im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer. Die Antragsteller haben bislang nur angekündigt, dass sie Anfechtungsklage gegen die sie belastenden Bescheide der Antragsgegnerin vom
11. Mai 2012 erheben wollen. Diese Klage ist indessen bislang nicht rechtshängig.
Aus den gleichen Gründen ist auch der weiterhin gestellte Antrag der Antragsteller zu 2. unzulässig und vom Gericht ohne Sachprüfung abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag stellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragsteller Rechnung.