Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 19.05.2022 für Außenanlagen. Das VG Köln prüfte nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO und stellte fest, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Es sah keine Verletzung nachbarschützender Bauvorschriften oder des Rücksichtnahmegebots und lehnte den Antrag ab. Die Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert 5.000 Euro.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nachbar kann gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung nur erfolgreich vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist zugunsten der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur abzuwägen, wenn die Klage hinreichend wahrscheinlich Erfolg hat; andernfalls überwiegt das Interesse an der Durchsetzung der Genehmigung.
Abgrabungen begründen nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW und begründen daher nicht automatisch einen Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften.
Das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgende Rücksichtnahmegebot gewährt Drittschutz nur, wenn das Vorhaben im Rahmen der Abwägung die Schwelle der Zumutbarkeit für den Nachbarn deutlich überschreitet; es ist eine wertende Einzelfallabwägung zwischen Schutzwürdigkeit und Intensität der Beeinträchtigung vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung kann nach §§ 154, 159, 162 VwGO so getroffen werden, dass unterliegenden Antragstellern auch erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, wenn diese selbst einen Sachantrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1156/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage Az. 2 K 4378/22 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 19.05.2022 für die Errichtung der Außenanlagen auf dem Grundstück T.----------straße 00, G01, anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der Umsetzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, diese vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsteller aus, weil ihre Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.05.2022 für die Errichtung der Außenanlagen dem Grundstück T.----------straße 00, G01 verletzt die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift T.----------straße 00. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.05.2022 verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher nachbarschützender Bestimmungen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit mit der streitgegenständlichen Genehmigung eine Abgrabung im Grenzbereich zum Grundstück der Antragsteller erlaubt wurde, ist eine Verletzung der Abstandsflächenbestimmung des § 6 BauO NRW nicht gegeben, weil Abgrabungen keine Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen begründen.
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht gegeben.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen das vorliegend gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes - hier des Bebauungsplanes 00 X. der Gemeinde L. - geltende Gebot der Rücksichtnahme. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine erfolgreiche Berufung auf das Drittschutz vermittelnde Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird,
vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, juris und vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 30.05.2017 - 2 A 130/16 -, juris und vom 15.05.2013 - 2 A 3010/11 -, juris.
Davon ausgehend scheidet ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegend aus. Die mit der nachträglichen Genehmigung vom 19.05.2022 zugelassene Geländemodellierung erlaubt eine Terrassierung des Baugrundstücks der Beigeladenen, mit der das Gefälle des Baugrundstücks, das von der C.---straße aus einer Höhe von 268,16 müNN zur T.-----------straße um 5,17 m auf 262,99 müNN abfällt, abgefangen werden soll. Zu diesem Zweck erlaubt die Genehmigung die Errichtung zweier L-Steinwände in einer Höhe von 266,84 müNN und 265,59 müNN, die nach ursprünglichen Baugenehmigung vom 22.05.2020 auf einer Höhe von 266,64 müNN und 265,53 müNN erstellt werden sollten. Dass von den L-Steinwänden und den mit ihrer Hilfe vorgenommenen Erdaufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen eine gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller ausgeht, ist nicht erkennbar.
Soweit die Antragsteller auf grenznah im Zusammenhang mit der Errichtung der Garage der Beigeladenen vorgenommene Abgrabungen verweisen, verkennen sie bereits, dass die Errichtung der Garage nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Nachtragsgenehmigung vom 19.05.2022 ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragsteller Rechnung. Das Gericht hält vorliegend im Klageverfahren einen Betrag von 10.000 Euro für angemessen. Es hat diesen Betrag im Eilverfahren wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte reduziert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.