Ablehnung einstweiliger Anordnung: Kein Fiktionsattest ohne wirksamen Teilungsantrag
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Erteilung eines Fiktionsattests zur Teilung eines bebauten Grundstücks. Zentral ist, ob ihm ein solches Attest zusteht und ob ein wirksamer Teilungsantrag vorliegt. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil der Antrag formelle Mängel (fehlende Unterschrift, unvollständiger Lageplan, fehlende Bauzeichnungen) aufweist und somit kein wirksamer Antrag gestellt wurde. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung eines Fiktionsattests mangels wirksamen Teilungsantrags und fehlender Glaubhaftmachung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, ein Zeugnis zu erteilen, wonach die Teilung eines bebauten Grundstücks keiner Genehmigung bedarf oder eine Genehmigung wegen Fristüberschreitung als erteilt gilt, tritt nur ein, wenn ein wirksamer Antrag auf Teilungsgenehmigung gestellt wurde.
Ein Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung ist nur wirksam, wenn die durch die Bauprüfverordnung vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der unterschriebene Antragsvordruck und die vollständigen Nachweise (Lageplan, Bauzeichnungen).
Fehlen wesentliche Unterlagen oder erforderliche Angaben (z. B. darzustellende Abstandflächen im Lageplan, Bauzeichnungen), so fehlt es an einem wirksamen Antrag; die Rechtsfolgen einer Fristüberschreitung treten nicht ein.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm die beantragte Leistung zusteht; die bloße Geltendmachung ohne Nachweis der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Antrags genügt nicht.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben ist, ihm das begehrte Fiktionsattest betreffend die Teilung des bebauten Grundstücks Gemarkung S. zu erteilen.
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2000 war die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, auf Antrag ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die Teilung eines bebauten Grundstücks keiner Genehmigung bedarf oder dass die Genehmigung wegen der Überschreitung der Bearbeitungsfrist für die Behörde (vgl. § 8 Abs. 2 Sätze 2 u. 3 BauO NRW 2000) als erteilt gilt. Die gleiche Verpflichtung folgt für die Behörde heute gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018. Die Rechtsfolgen aus der Fristüberschreitung und die damit einhergehende Pflicht zur Zeugnisausstellung treten aber nur dann ein, wenn ein wirksamer Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung gestellt wird.
Vgl. nur Wenzel in Gädtke u.a., Kommentar zur BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 8 Rn. 42.
An einem wirksamen Antrag fehlt es hier. Dies folgt schon daraus, dass der Antragsteller den bei der Antragsgegnerin am 28. Oktober 2015 eingegangenen Antrag auf Teilungsgenehmigung nicht unterschrieben hat, obwohl der nach § 1 Abs. 3 BauPrüfVO verbindliche Antragsvordruck seine Unterschrift vorsieht. Weiterhin ist der dem Antrag beigefügte amtliche Lageplan unvollständig. Auf ihm sind, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, entgegen § 17 Satz 1 Nr. 1 lit. c BauPrüfVO nicht alle Abstandflächen dargestellt. Weiterhin fehlen die zur Beurteilung des Teilungsantrags erforderlichen Bauzeichnungen gänzlich (§ 17 Satz 1 Nr. 2 BauPrüfVO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.