Eilantrag gegen Ordnungsverfügung nach BauO NRW zur Wiederherstellung aufschiebender Wirkung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung nach § 58 BauO NRW. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, sieht aber im summarischen Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Ordnungsverfügung zur Sicherstellung eines zweiten Rettungswegs ist materiell gerechtfertigt, da die Tiefgaragendecke nicht den Vorgaben der Baugenehmigung entspricht. Deshalb wird der Antrag abgelehnt und Ersatzvornahme/Androhung als rechtmäßig angesehen.
Ausgang: Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung nach BauO NRW als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die auf Erfolgsaussichten der Hauptsache gestützte prognostische Bewertung maßgeblich; fehlen hinreichende Erfolgsaussichten, ist der Antrag abzulehnen.
Ordnungsverfügungen der Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 2 BauO NRW sind zulässig, wenn sie der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften dienen und im pflichtgemäßen Ermessen getroffen wurden.
Ein zweiter Rettungsweg im Sinne von § 33 BauO NRW kann nur dann als durch Feuerwehrgeräte erfüllt gelten, wenn diese Stelle mit den vorhandenen/dzeitigen Geräten tatsächlich erreichbar ist.
Bestandskräftige Vorgaben aus der Baugenehmigung binden und begründen Anforderungen an Tragfähigkeit und Nutzung; ein davon abweichender Ist-Zustand begründet eine baurechtswidrige Situation, die die Anordnung von Abhilfemaßnahmen rechtfertigt.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.05.2022 wiederherzustellen.
hat keinen Erfolg.
Zwar ist der Antrag zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag. Für den hergestellten zweiten Rettungsweg in der Gestalt eines Gerüstes fallen nach dem plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers regelmäßig Standgebühren an. Ein Obsiegen im Eilverfahren würde den Antragsteller in die Lage versetzen, das Gerüst einstweilen wieder abzubauen, ohne Vollstreckungsmaßnahmen befürchten zu müssen und so die laufenden Standgebühren zu sparen.
Der zulässige Antrag ist aber unbegründet.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.05.2022 verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung geht zu Lasten des Antragstellers aus, denn die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 12.05.2022 wird bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Die streitbefangene Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 BauO NRW.
In formeller Hinsicht sind Fehler weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Ordnungsverfügung ist auch materiell ordnungsgemäß ergangen.
Nach § 58 Abs. 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Antragsgegnerin voraussichtlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Ordnungsverfügung dient der Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 33 BauO NRW, wonach für die Wohneinheiten im dritten Obergeschoss und Dachgeschoss des streitgegenständlichen Wohn- und Geschäftshauses in der X. -Passage in X1. ein zweiter Rettungsweg vorzuhalten ist. Zwar kann der zweite Rettungsweg gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 BauO NRW auch eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Die hier in Rede stehende Wohneinheit ist aber mit Rettungsgeräten der Feuerwehr X1. nicht erreichbar. Das Drehleiterfahrzeug der städtischen Feuerwehr müsste das Gebäude über die X. -Passage anfahren. Unterhalb der X. -Passage befindet sich die zu dem Wohn- und Geschäftshaus gehörende Tiefgarage. Die Betonkonstruktion der Tiefgarage weist Schäden auf. Nachdem an den beschädigten Unterzügen der Tiefgaragendecke Stahlstützen als Notabstützung eingebaut worden waren, wurde von dem Sachverständigen Dipl. Ing. C. -C1. mit E-Mail vom 06.05.2022 zwar mitgeteilt, dass die Decke der Fahrgasse der Tiefgaragendecke nun wieder eine Tragfähigkeit von 12 Tonnen habe. Der Drehleiterwagen der Feuerwehr X1. hat demgegenüber aber ein Gesamtgewicht von 16 Tonnen.
Der Umstand, dass die städtische Feuerwehr X1. zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für das Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage im Jahr 1983 noch mit einem Drehleiterwagen mit einem Gesamtgewicht von lediglich 12 Tonnen ausgestattet war, führt nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ordnungsverfügung. Dabei kann dahinstehen, ob es grundsätzlich zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Ordnungsverfügung der vorliegenden Art führt, wenn ein bei Erteilung der Baugenehmigung durch Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellter zweiter Rettungsweg nachträglich durch eine zeitgemäße Umrüstung und Neuorganisation der Feuerwehr wegfällt,
vgl. dazu Gädtke-Koch/Plum, BauO NRW, 3. Aufl., § 33 Rn. 60.
Denn im vorliegenden Fall bestand ausweislich der Baugenehmigung für das Wohn- und Geschäftshaus aus dem Jahr 1983 - Auflage 01M -, worauf die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung zutreffend hinweist, für den als Feuerwehrzufahrt genutzten Teilbereich der Tiefgaragendecke von Anfang an die Verpflichtung, diesen Bereich nach der Brückenklasse 30 (Traglast 30 Tonnen) zu bemessen. Die bestandskräftige und bindende Vorgabe aus der Baugenehmigung kann durch abweichende Angaben in der Baubeschreibung aus dem Jahr 1982 nicht infrage gestellt werden. Der Wegfall des zweiten Rettungsweges beruht deshalb maßgeblich auf dem Umstand, dass der Zustand der Tiefgaragendecke nicht den Vorgaben der bestandskräftigen Baugenehmigung entspricht, mithin baurechtswidrig ist.
Die Androhung der Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. § 55 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Sie lässt Rechtsfehler nicht erkennen, weshalb insoweit eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kam.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert wurde angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.