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Verwaltungsgericht Köln·2 K 8507/97·28.02.2000

Klage auf Befreiung vom Fluchtlinienplan wegen Stellplätzen im Vorgarten abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt eine Befreiung vom Fluchtlinienplan zur Anlage von zwei Stellplätzen im Vorgarten und die Erstattung einer Verwaltungsgebühr. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab, da das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Fluchtlinienplanes verstößt und keine Gründe des Wohls der Allgemeinheit oder eine nicht beabsichtigte Härte vorliegen. Die Zulassung würde die Grundzüge der Planung und den Schutz des Ortsbildes gefährden; die Gebührenfestsetzung war sachlich begründet.

Ausgang: Klage auf Erteilung der Befreiung und Rückerstattung der Gebühr abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Fluchtlinienplan begründet die Verpflichtung, die als Vorgarten ausgewiesene Fläche als Gartenland anzulegen; eine Nutzung durch Errichtung von Stellplätzen steht dem grundsätzlich entgegen.

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Eine Befreiung von den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes nach § 31 BauGB ist nur zulässig, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit, das Nichtberühren der Grundzüge der Planung oder eine offenbar nicht beabsichtigte Härte gegeben sind.

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Die Zulassung von Stellplätzen im Vorgarten ist städtebaulich nicht vertretbar, wenn dadurch die durchgehende Ausweisung nicht überbaubarer Vorgartenflächen unterlaufen und damit die Grundzüge der Planung berührt würden.

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Das bloße Vorhandensein oder die Duldung ähnlicher Anlagen in der Nachbarschaft begründet keinen Anspruch auf Befreiung; die Behörde kann deren Beseitigung verlangen, wenn sie planwidrig sind.

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Entscheidungen über Befreiungen nach § 31 BauGB können mit Gebühren innerhalb des nach der Gebührenordnung vorgesehenen Rahmens belastet werden; eine stärkere Ermäßigung erfordert besondere Gründe.

Relevante Normen
§ 14 StrWG NW§ Fluchtliniengesetz vom 02.07.1875§ 31 BauGB§ 31 Abs. 2 BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Nachdem der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung festgestellt hatte, dass die Klägerin im Vorgartenbereich ihres Grundstückes I. straße 00 in L. zwei Stellplät- ze errichtet hatte, wies er sie darauf hin, dass das Grundstück im Bereich des Flucht- linienplanes Nr. 000 liege und daher eine entsprechende Befreiung beantragt werden müsse. Zwei Stellplätze könnten in der I. straße zwar durchaus als zulässig be- trachtet werden, allerdings müsse noch Vorgartenfläche übrig bleiben; die komplette Versiegelung des Vorgartens sei nicht zulässig.

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Die Klägerin stellte daraufhin unter dem 06.02.1995 einen entsprechenden Bau- antrag, den der Beklagte als Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festset- zungen des Fluchtlinienplanes auffasste. Er lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.10.1996 ab. Das Vorhaben verstoße gegen den Fluchtlinienplan Nr. 000. Die zwei Stellplätze würden zusammen mit der Zuwegung zum Gebäude dazu führen, dass nahezu der gesamte Vorgarten versiegelt werde, obwohl die Fläche im Fluchtlinien- plan als "private Grünfläche (Vorgarten)" ausgewiesen sei. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Außerdem sei die Breite der Zufahrten zu den beiden Stellplätzen im Verhältnis zur gesamten Grundstücksbreite unverhältnismäßig; hierin liege ein Verstoß gegen § 14 StrWG NW.

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Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Unbeschadet der Frage der Wirk- samkeit des Fluchtlinienplanes bestünden jedenfalls vorrangige Interessen für die Umwandlung der Vorgärten in Einstellplätze. So erforderten zunächst Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine entsprechende Befreiung, da nur eine ganz geringe Zahl von Garagen und Stellplätzen vorhanden sei. Es bestehe ein Parkchaos, die Stadt L. unternehme nichts dagegen, sondern sperre sogar noch Flächen, die zum Abstellen von Fahrzeugen geeignet sind. Das Vorhaben sei auch städtebaulich ver- tretbar, berühre nicht die Grundzüge der Planung. Obwohl der Boden im wesentli- chen befestigt sei, sei der Vorgarten bepflanzt. Zudem seien Blumen- und Pflanzkü- bel vorhanden. Die Durchführung des Fluchtlinienplanes führe auch zu einer nicht beabsichtigten Härte. Die Klägerin und die im Hause lebenden Kinder und Verwand- ten benötigten die Abstellplätze dringend. Vor deren Einrichtung habe man nur quer zum Grundstück - halb auf dem Bürgersteig, halb auf der Straße - einen Pkw abstel- len können, nunmehr seien drei Stellplätze geschaffen worden, wodurch die öffentli- chen Flächen entsprechend entlastet würden. Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 21.08.1997 zu- rückgewiesen.

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Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie weiterhin eine Befreiung vom Fluchtlinienplan erstrebt sowie die Rückerstattung der erhobenen Verwaltungsgebühr von 150,-- DM erreichen will. Zur Begründung führt sie aus, zwar sei vor Einrichtung der Stellplätze der Vorgarten zu ca. 67 % begrünt gewesen, gleichwohl bleibe auch nach Einrichtung der Stellplätze noch eine begrünte Fläche von ca. 29 % übrig. Die Festsetzung des Fluchtlinienplanes fordere nicht, dass der gesamte Vorgarten begrünt werden müsse. Schon nach dem Fluchtliniengesetz vom 02.07.1875 habe der Vorgarten lediglich die Funktion gehabt, dem Gebäude bzw. Baugrundstück Licht und Luft zuzuführen und den Zugang zur Straße zu vermitteln. Der Fluchtlinienplan schreibe hier zwar eine Begrünung vor, was aber die Nutzung zu anderen notwendigen Zwecken nicht ausschließe. Es sei anerkannt, dass ein Zu- gang zum Haus bzw. eine Zufahrt zu Garagen zulässig sei; es dürften auch Versor- gungsleitungen gelegt sowie der Vorgarten eingefriedet werden. Nichts Anderes könne aus heutiger Sicht für die Einrichtung von Stellplätzen gelten, weil bei Erlass des Fluchtlinienplanes im Jahre 1902 völlig andere Verkehrsverhältnisse geherrscht hätten. Wie der Beklagte auch der Klägerin seinerzeit mitgeteilt habe, sei die Anle- gung von Stellplätzen in der I. straße ortsüblich; bei mindestens 12 weiteren Grundstücken seien mindestens zwei Stellplätze im Vorgartenbereich vorhanden. Diese seien entweder vom Beklagten genehmigt oder er dulde sie zumindest. Soweit mittlerweile für den fraglichen Bereich eine Gestaltungssatzung erlassen worden sei, zeige schon der Erlass dieser Satzung, dass nach Auffassung des Beklagten selbst zuvor offenbar keine rechtliche Grundlage bestanden habe, Stellplätze im Vorgarten- bereich zu untersagen. § 2 der Satzung stehe - jedenfalls in Bezug auf das Grund- stück der Klägerin - im Widerspruch zur Präambel, wonach die Regelungen nur gel- ten sollten, um weitere Umwandlungen von Vorgärten der I. straße zu Stellplätzen zu verhindern, nicht aber solle damit die Beseitigung bereits vorhandener Stellplätze ermöglicht werden. Insoweit läge auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.10.1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 21.08.1997 zu verpflich- ten, der Klägerin eine Befreiung von den Vorschrif- ten des Fluchtlinienplanes 000 zur Errichtung von zwei Abstellplätzen vor dem Gebäude I. straße 00 in L. zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide und weist darauf hin, dass bezüglich der übrigen, in der I. straße vorhandenen Stellplätze ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet worden seien; um unnötige Klageverfahren zu vermeiden, sei es bisher jedoch zunächst nur zu entsprechenden Anhörungen gekommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

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Das Vorhaben verstößt gegen die Festsetzungen des Fluchtlinienplanes Nr. 000. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Planes ergeben sich nicht, Hinweise auf ein fehlerhaftes Zustandekommen sind nicht ersichtlich. Von einer Funktionslosigkeit im Hinblick auf die Zahl der in der I. straße und in anderen Straßen vorhandenen Stellplätze im Vorgartenbereich kann nicht ausgegangen werden. Denn derartige Stellplätze können - anders als etwa Gebäude - ohne größeren Aufwand wieder entfernt werden; der Beklagte hat auch unmissverständlich klargemacht, dass er die Existenz der Stellplätze nicht weiter hinnehmen will, sondern deren Entfernung fordern und durchsetzen will.

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Die Anlegung von Stellplätzen im Vorgartenbereich ist aufgrund der Planfestsetzungen rechtlich nicht zulässig. Mit der Festsetzung einer von der Straßenfluchtlinie abweichenden Baufluchtlinie ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur zum Fluchtliniengesetz vom 2.07.1875 die Verpflichtung der Anlieger zur Errichtung von Vorgärten in dem geschaffenen Zwischenraum begründet.

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Vgl. Saran, Baufluchtliniengesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1921 (Nachdruck 1954), S. 57.

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Das als Vorgarten bestimmte Terrain ist als Gartenland mit entsprechender Bepflanzung anzulegen. Auch kann die Einfriedung vorgeschrieben werden. In der Ausnutzung zu anderen Zwecken ist der Eigentümer nicht frei. Er darf das Terrain nicht bebauen, und ihm steht auch keine andere Art der Benutzung zu, die mit der Bestimmung als Vorgarten in Widerspruch steht.

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Vgl. ebd., S. 68.

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Zulässig ist die Herstellung von Wegen zu den Hauseingängen oder zu einer Einfahrt insoweit, als der Gesamtanlage der Charakter als Vorgarten nicht genommen wird.

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Vgl. ebd., S. 71.

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Meyer/Saß,

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Straßen- und Baufluchtengesetz, Kommentar, 7. Aufl. 1934, S. 65,

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verweisen auf die Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 10.05.1918, nach der für die Wege zu den Hauseingängen eine Breite von 2,0 m und für Einfahrten bis zu 2,5 m zugelassen sind. Einigkeit besteht indes, dass die Benutzung einer innerhalb der Vorgartenfläche liegenden Einfahrt als "Halte- und Futterplatz für Fuhrwerke und Zugtiere",

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vgl. ebd., S. 66; Saran, a.a.O., S. 69 m.w.N.,

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bzw. zum "Aufstellen von Wagen",

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vgl. Saran ebd., S. 71,

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nicht zulässig ist. Diese Gesetzesauslegung wird man auf die Verhältnisse heutiger Tage mit dem Ergebnis übertragen müssen, dass Stellplätze nicht in den Vorgärten angelegt werden dürfen.

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Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 BauGB liegen ersichtlich nicht vor. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Befreiung erfordern könnten, sind nicht gegeben. Zum einen liegt die Anlegung der Stellplätze vorrangig im Privatinteresse der Klägerin; das allgemein im fraglichen Bereich bestehende Parkproblem kann durch die Anlegung einzelner Stellplätze im Vorgartenbereich ohnehin nicht wirksam beseitigt werden. Zum anderen hat der Rat der Stadt L. durch den Erlass der Gestaltungssatzung deutlich gemacht, dass er an der seinerzeit im Rahmen des Fluchtlinienplanes getroffenen Festsetzung für den Vorgartenbereich auch unter den heutigen verkehrlichen Gegebenheiten ausdrücklich festhalten will, um das Ortsbild zu schützen. Dass daran gemessen kein vorrangiges Interesse an der Einrichtung der Stellplätze bejaht werden kann, liegt auf der Hand.

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Das Vorhaben ist auch städtebaulich nicht vertretbar. Mit seiner Zulassung würden die Grundzüge der Planung berührt, da man dann auf sämtlichen anderen Grundstücken im Vorgartenbereich ebenfalls Stellplätze zulassen müsste. Damit würde aber die im Plan vorgesehene durchgehende Ausweisung von nicht überbaubaren Vorgartenflächen vollständig unterminiert.

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Die Durchführung des Fluchtlinienplanes führt auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn im Einzelfall eine besondere Grundstückskonstellation gegeben ist, bei deren Kenntnis der Plangeber voraussichtlich in Bezug auf das fragliche Grundstück von der Festsetzung abgesehen hätte. Diese Voraussetzung liegt hier aber ersichtlich nicht vor, weil die vorliegende Grundstückssituation sich in keiner Weise von der der Nachbargrundstücke unterscheidet. Auf den Aspekt, dass bei Erlass des Fluchtlinienplanes die verkehrlichen Gegebenheiten völlig anders waren als sie heute sind, kommt es demgegenüber nicht an. Denn insoweit muss ggf. der Rat den entsprechenden Plan aufheben, falls er die planerischen Festsetzungen heute nicht mehr für angebracht hält.

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Bezüglich der Gebührenfestsetzung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Nach Ziff. 2.5.3.1 der 16. Verordnung zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 05.12.1995 besteht bei Entscheidungen über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Gebührenrahmen von 100 bis 1000,-- DM. Der Beklagte hat hier eine Gebühr von 200,-- DM angesetzt und diese gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW um 1/4 ermäßigt. Gründe für eine weitere Ermäßigung sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.