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Verwaltungsgericht Köln·2 K 8151/18·06.07.2020

Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung wegen unvollständigen Bauantrags abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Aufhebung eines Zurückweisungsbescheids und die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Hallenerweiterung mit Wohnungen. Streitpunkt war, ob der Bauantrag hinreichende Angaben zur beabsichtigten gewerblichen Nutzung enthielt. Das VG Köln wies die Klage ab, weil zum Zeitpunkt des Verwaltungsakts eine eindeutige Betriebsbeschreibung fehlte und eine Untätigkeitsklage ohne ordnungsgemäßen Antrag unzulässig ist. Nachreichungen änderten daran nichts.

Ausgang: Klage auf Erteilung der Baugenehmigung/auf Aufhebung des Zurückweisungsbescheids als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zurückweisungsbescheid ist rechtmäßig, wenn der Bauantrag zum Zeitpunkt des Erlasses unvollständig ist, insbesondere wenn eine hinreichende Beschreibung der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit und der Betriebsabläufe fehlt.

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Nachträgliche Konkretisierungen oder Ergänzungen des Bauantrags heilen nicht die Rechtmäßigkeit eines bereits ergangenen Verwaltungsakts, wenn diesem zum maßgeblichen Zeitpunkt entscheidungserhebliche Angaben fehlten.

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Für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage gegen das Unterlassen einer Entscheidung der Behörde ist vorausgesetzt, dass der Kläger zuvor einen ordnungsgemäßen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat.

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Erfordern die konkreten Umstände des Vorhabens eine förmliche Betriebsbeschreibung (vgl. § 5 Abs. 2 BauPrüfVO), ist der Bauantrag ohne diese Angaben als unvollständig anzusehen und kann zurückgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 BauPrüfVO§ 84 Abs. 4 VwGO§ 55a VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV§ 67 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1916/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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und

Entscheidungsgründe

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Die Klage mit dem Antrag,

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den Zurückweisungsbescheid des Beklagten vom 07. November 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung für die Erweiterung einer Gewerbehalle mit Anbau/Aufstockung für zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung N.       , Flur 00, Flurstück 000 gemäß ihrem Bauantrag vom 26. April 2018 zu erteilen,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin neu zu bescheiden,

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ist aus den Gründen des Gerichtsbescheides der erkennenden Kammer vom              13. Mai 2020 unbegründet.

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Das Gericht bleibt bei dieser Entscheidung auch nach Würdigung des jetzt vorgelegten Schriftsatzes der Klägerin vom 6. Juli 2020. Denn die Klägerin hat erstmals in diesem Schriftsatz den Umfang der von ihr beabsichtigten gewerblichen Nutzung auf der Antragsfläche, dem Flurstück 000, näher erläutert. Unabhängig von dem Umstand, dass diese Konkretisierung nicht in Gestalt einer förmlichen Betriebsbeschreibung im Sinne von § 5 Abs. 2 BauPrüfVO erfolgt ist, ändern diese Ausführungen der Klägerin nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheids vom 7. November 2018, da es zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts an einer eindeutigen Beschreibung der von der Klägerin beabsichtigten Art der betrieblichen Tätigkeit, insbesondere der genauen Betriebsabläufe mangelte. Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass auch das von der Klägerin eingeschaltete Ingenieurbüro Jung in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2020 (Bl. 98 f. der Gerichtsakte) zu dem Schluss kommt, dass der Bauantrag der Klägerin unvollständig ist und der Ergänzung bedarf.

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Ebenso wenig ist den Verpflichtungsbegehren der Klägerin Erfolg beschieden. Wie im Gerichtsbescheid dargelegt worden ist, ist eine Untätigkeitsklage nur zulässig, wenn die Klägerin vor Anrufung des Gerichts einen ordnungsgemäßen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

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Das Gericht sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des Gerichtsbescheides.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.