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Verwaltungsgericht Köln·2 K 6950/10·06.06.2011

Brandlasten in Großgarage: Unterlassungsgebot gegen Mieter als Zustandsstörer

Öffentliches RechtBaurechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Lagerung eines Kühlaggregats und weiterer brennbarer Gegenstände im Bereich eines Notausgangs in einer Großgarage untersagt und Zwangsgeld angedroht wurde. Soweit die Verfügung die Entfernung des Aggregats verlangte, fehlte nach dessen zwischenzeitlicher Entfernung das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos: Das Unterlassungsgebot war auf Bauordnungsrecht gestützt und wegen Verstoßes gegen das Brandlastverbot in Großgaragen rechtmäßig. Der Kläger durfte als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, da er das Aggregat tatsächlich nutzte und in einem von ihm angemieteten Garagenraum vorhielt; die Zwangsgeldandrohung war ebenfalls rechtmäßig.

Ausgang: Klage gegen bauordnungsrechtliches Unterlassungsgebot und Zwangsgeldandrohung abgewiesen; hinsichtlich des Entfernungsgebots unzulässig wegen Erledigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen.

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Soweit sich ein belastender Verwaltungsakt während des Klageverfahrens erledigt und keine fortwirkende Beschwer mehr besteht, fehlt für die Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis.

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In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden; ein hierauf bezogenes bauordnungsrechtliches Unterlassungsgebot kann auf die allgemeine Eingriffsbefugnis der Bauaufsicht gestützt werden.

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Als Zustandsstörer kann auch derjenige herangezogen werden, der die tatsächliche Gewalt über eine störende Sache ausübt und diese tatsächlich nutzt, auch wenn er nicht deren Eigentümer ist.

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Eine nachträgliche Benachrichtigung über eine gerichtliche Aufklärungsanordnung ist verfahrensrechtlich zulässig, wenn eine Vorabinformation die Aufklärung gefährden könnte und im Termin ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme verbleibt.

Relevante Normen
§ 134 Abs. 4 SBauVO NRW in Verbindung mit § 18 OBG NRW§ 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 134 Abs. 4 SBauVO NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung von brennbaren Gegenständen (Kühlaggregat) aus einem Parkhaus.

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Der Kläger ist Mieter eines als Gaststätte (Fischrestaurant "Q. ") genutzten Lokals in der X.----straße in Köln. Ein Notausgang des Restaurants mündet in das Parkhaus in der X.----straße 0-00 (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000). Eigentümerin dieses Grundstücks sowie Vermieterin des Klägers ist die L1. Q1. GmbH. Nach dem Mietvertrag von 2007 ist u.a. die Kücheneinrichtung der Gaststätte mit vermietet. Ein Kühlaggregat ist nicht Teil des Mietvertrags (vgl. Bl. 94-96 der Gerichtsakte). Die gaststättenrechtliche Erlaubnis des Klägers datiert ebenfalls von 2007.

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Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung der Großgarage durch die Beklagte stellte diese am 15.06.2009 erstmals das Vorhandensein verschiedener Brandlasten (u.a. ein Kühlaggregat) im Bereich der Notausgangstür der Gaststätte des Klägers fest. Nach Anhörung der Eigentümerin des Parkhauses zur Beseitigung der Brandlasten führte die Beklagte im Zeitraum vom 20.07.2009 bis 01.02.2010 mehrere Ortsbesichtigungen durch. Insbesondere das Kühlaggregat wurde nicht entfernt. Die Eigentümerin wurde noch wiederholt zur Beseitigung aufgefordert. Nachdem diese gegenüber der Beklagten angab, keine Möglichkeiten mehr zu haben, die Forderung gegenüber dem Kläger durchzusetzen, hörte die Beklagte diesen selbst mit Schreiben vom 30.06.2010 zur Beseitigung des Geräts an.

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Der Kläger erklärte daraufhin am 08.07.2010 in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten, dass die Kühlung der Fischabfälle seines Restaurants bis zur Abholung eine gewerberechtliche Auflage der Beklagten sei (vgl. Bl. 3.164 der Beiakte 1).

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Nachdem der Kläger das Kühlaggregat auch im Folgenden nicht entfernt hatte, erging mit Bescheid vom 13.10.2010 (Az. 63/Z91/0997/2005), dem Kläger zugestellt am 14.10.2010, die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. In Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wurde dem Kläger aufgegeben, näher bezeichnete Gegenstände (u.a. das Kühlaggregat) aus der Garage "auf Dauer zu entfernen und nach dem Entfernen keine derartigen Gegenstände mehr dort zu lagern." Sowohl für das Handlungsgebot ("auf Dauer zu entfernen") als auch für das Unterlassungsgebot ("nach dem Entfernen keine derartigen Gegenstände mehr dort zu lagern") wurde in Ziffer 2 des Bescheids jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht. In Ziffer 3 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Ziffer 1 an. Sie begründete die Ordnungsverfügung mit einem Verstoß gegen § 134 Abs. 4 Sonderbauverordnung NRW (SBauVO NRW) durch den Kläger, wonach in Mittel- und Großgaragen brennbare Stoffe außerhalb von Kfz nicht aufbewahrt werden dürften. Der Kläger werde als Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 18 OBG NRW in Anspruch genommen. Ausführungen zur Eigentümerin der Garage finden sich in dem Bescheid nicht.

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Am 20.10.2010 erklärte der Kläger telefonisch gegenüber der Beklagten, er könne das Kühlaggregat nicht entfernen, da er nicht dessen Eigentümer sei. Im Übrigen sei das Gerät bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewesen. Er selbst habe es in der Tat zur Kühlung von Fischabfällen genutzt (vgl. Bl. 3.194 der Beiakte 1).

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Der Kläger hat am 12.11.2010 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.

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Den Eilantrag (Az. 2 L 1684/10) hat die Kammer mit Beschluss vom 16.12.2010 abgelehnt. Rechtsmittel hat der Kläger nicht eingelegt.

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Bereits vor Erlass des Eilbeschlusses hat der Kläger selbst das Kühlaggregat entfernt.

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Der Kläger hält den Bescheid vom 13.10.2010 insgesamt für rechtswidrig. Er sei weder Eigentümer des Kühlaggregats, noch habe er das Gerät aufgestellt oder genutzt. Es sei auch nicht im Mietvertrag enthalten, so dass er nicht zur Entfernung oder Nutzung berechtigt sei. Aus diesen Erwägungen sei er auch nicht als Störer im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW anzusehen. Er habe - und zwar unabhängig von einer eventuellen tatsächlichen Nutzung des Geräts - jedenfalls keine tatsächliche Gewalt im Rechtssinne darüber ausgeübt. Dies gelte insbesondere, da er dazu keine Berechtigung im Verhältnis zur Eigentümerin bzw. Vermieterin habe. Da somit die Ordnungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids rechtswidrig sei, ergebe sich daraus die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13.10.2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf ihre Ausführungen im Eilverfahren. Vertiefend trägt sie vor, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Nutzung des Kühlaggregats sei widersprüchlich. Ausgehend von der tatsächlichen Nutzung durch den Kläger habe dieser als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden können.

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Der Berichterstatter hat der Beklagten mit Verfügung vom 01.06.2011 aufgegeben, vor Ort den Verbleib des streitbefangenen Kühlaggregats aufzuklären und mittels Lichtbildern sowie Ortsskizze zu dokumentieren. Die Beklagte hat die Ortsbesichtigung am 03.06.2011 im Beisein des Klägers persönlich durchgeführt und darüber einen Bericht gefertigt (vgl. Beiakte 3). Von der Aufklärungsverfügung sowie ihrem Ergebnis ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag in Kenntnis gesetzt worden. Eine Abschrift des seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichts ist ihm ausgehändigt worden. Den daraufhin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ihm einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu diesem Bericht einzuräumen, hat die Kammer durch Beschluss abgelehnt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 1648/10 und 2 K 6950/10 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage ist nur zum Teil zulässig und insoweit unbegründet.

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Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sich der Kläger gegen das ihm mit Bescheid vom 13.10.2010 (Az. 63/Z91/0997/2005) aufgegebene Handlungsgebot der Entfernung des Kühlaggregats wendet (vgl. Ziffer 1 des Bescheids). Denn diesbezüglich fehlt ihm ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Der angefochtene Bescheid hat sich hinsicht-lich dieser Regelung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auf andere Weise erledigt, von ihm gehen keinerlei belastende Wirkungen mehr für den Kläger aus. Der Kläger hat das Kühlaggregat selbst entfernt und es in einen von ihm gesondert angemieteten Raum verbracht, wo er es für die Kühlung der Fischabfälle seines Restaurants verwendet (vgl. Beiakte 3). Da somit ein Verstoß gegen das Handlungsgebot für die Zukunft ausgeschlossen ist, ist das Rechtsschutzbegehren des Klägers während des gerichtlichen Verfahrens gegenstandslos geworden.

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Die im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet, und zwar weder hinsichtlich des Unterlassungsgebots (vgl. Ziffer 1 des Bescheids), noch der Zwangsgeldandrohung (vgl. Ziffer 2 des Bescheids).

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Der Bescheid der Beklagten vom 13.10.2010 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage des Gebots, die betreffenden Gegenstände in dem relevanten Tiefgaragenbereich nicht wieder aufzustellen, ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bezüglich des als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizierenden Gebots ist der Tag der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, hier § 134 Abs. 4 SBauVO NRW, wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Eilbeschlusses der Kammer vom 16.12.2010 (Az. 2 L 1684/10, S. 5) Bezug genommen.

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Dass der Kläger rechtmäßiger weise als Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW herangezogen wurde, begegnet auch nach den Erkenntnissen auf Grund der mündlichen Verhandlung keinen Zweifeln. Dass er das fragliche Kühlaggregat in der Vergangenheit für die Kühlung von Fischabfällen seines Gaststättenbetriebs genutzt hat, hat er schon im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten selbst eingeräumt (vgl. Bl. 3.164 und 3.194 der Beiakte 1). Auch nunmehr nutzt er das Gerät für diesen Zweck, das Gerät selbst befindet sich in einem vom Kläger angemieteten verschlossenen Raum der Tiefgarage. Dies steht nach der Ortsbesichtigung der Beklagten vom 03.06.2011 im Beisein des Klägers und dem dazu gefertigten Bericht (vgl. Beiakte 3 mit Lichtbildern und Skizze) zur Überzeugung der Kammer (§108 Abs. 1 VwGO) fest.

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Dieser durch die Beklagte angefertigte Bericht vom 03.06.2011 kann auch zur Entscheidungsgrundlage des Urteils gemacht werden. Die erst nach der Durchführung der gerichtlich angeordneten Aufklärungsmaßnahme erfolgte Benachrichtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Anordnung des Berichterstatters ist nicht als Verstoß gegen §§ 87 Abs. 2, 108 Abs. 2 VwGO und damit verfahrensfehlerhaft zu werten. § 87 Abs. 2 VwGO stellt eine Pflicht des Gerichts ("sind") auf, die Beteiligten von Anordnungen nach § 87 Abs. 1 VwGO, wozu Aufklärungsanordnungen gehören, zu benachrichtigen. Die Vorschrift eröffnet dem Gericht jedoch Ermessen hinsichtlich der Art und Weise, d.h. dem Modus der Benachrichtigung ("wie"). Steht zu befürchten, dass eine Vorabbenachrichtigung des Klägers zu einer Beeinträchtigung der aufzuklärenden Umstände führt, kann eine spätere Benachrichtigung sachgerecht sein, solange dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten ausreichend Möglichkeiten der prozessualen Reaktion zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verbleiben (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO).

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So liegt der Fall hier. Nach der Aufklärungsanordnung vom 01.06.2011 (vgl. Bl. 86 der Gerichtsakte) erfolgte die betreffende Maßnahme seitens der Beklagten bereits am 03.06.2011 in den streitbefangenen Örtlichkeiten im Beisein des Klägers persönlich. Die Kammer hat die Anordnung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2011 bekannt gegeben. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Bericht der Beklagten als Ergebnis der Aufklärungsanordnung erhalten. Dieser Bericht ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in Kopie überreicht worden. Der Bericht umfasst vier Blätter mit Lichtbildern sowie ein Blatt mit kurzem Aktenvermerk nebst Skizze und weiteren Lichtbildern (vgl. Beiakte 3). Aufgrund des ohne Weiteres überschaubaren Inhalts des Berichts hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Prozessbevollmächtigte zieht die Ergebnisse des Berichts selbst auch nicht in Zweifel und begehrt lediglich einen Schriftsatznachlass zur weiteren Äußerung zu den aus dem Bericht zu ziehenden Folgerungen ohne substantiiert dargetan zu haben, zu welchen Sach- und Rechtsfragen er im Einzelnen noch vortragen will. Dies gebietet jedoch keine Abweichung vom Regelfall der Verkündung im Termin selbst (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Hinsichtlich der weiteren Erwägungen zur Ausübung des Störerauswahlermessens und zur Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 2 des Bescheids vom 13.10.2010 wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Eilbeschlusses der Kammer vom 16.12.2010 (Az. 2 L 1684/10, S. 5-6) Bezug genommen.

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Die Nebenentscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.