Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·2 K 6628/16.A·15.02.2018

Afghanistan: Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) wegen extremer Gefahrenlage

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine afghanische Familie wandte sich gegen die Ablehnung von Abschiebungsverboten und die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan. Das VG Köln stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG fest, weil den Klägern aufgrund fehlenden familiären Netzwerks und fehlender Existenzgrundlage bei Rückkehr nach Kabul mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage drohe. Allgemeine schlechte humanitäre Bedingungen genügten zwar regelmäßig nicht, können aber in verfassungskonformer Anwendung bei besonderer individueller Konstellation ausnahmsweise Schutz begründen. Die Abschiebungsandrohung wurde aufgehoben; im Übrigen wurde das Verfahren wegen teilweiser Klagerücknahme eingestellt.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme insoweit eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots und Aufhebung der Abschiebungsandrohung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur individuell-konkrete Gefahren; allgemeine Gefahren werden wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG regelmäßig nicht im Einzelfall durch Abschiebungsverbote aufgefangen.

2

Ein Abschiebungsverbot kann ausnahmsweise in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG trotz allgemeiner Gefahrenlage zuzusprechen sein, wenn dem Betroffenen im Zielstaat eine extreme Gefahrenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald droht.

3

Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat begründen für sich genommen regelmäßig weder subsidiären Schutz noch ein Abschiebungsverbot, schließen ein Abschiebungsverbot im Ausnahmefall bei besonderer individueller Vulnerabilität jedoch nicht aus.

4

Bei der Prüfung einer extremen Gefahrenlage ist eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der persönlichen Situation (u.a. familiäres Netzwerk, wirtschaftliche Existenzmöglichkeiten, besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern) maßgeblich.

5

Liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor, darf eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 AufenthG).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 3 AsylG§ 4 Abs. 1 AsylG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juli  2016 verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die unter Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts enthaltene Androhung der Abschiebung nach Afghanistan wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger zu 1. ist am 00. N. 1984, die Klägerin zu 2. am 00. N. 1980, die Klägerin zu 3. am 00. O. 2005, die Klägerin zu 4. am 00. N. 2007 und der Kläger zu 5. am 00. J. 2013, jeweils in Kabul, geboren. Sie sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie verließen nach eigenen Angaben am 12. Januar 2016 ihr Heimatland und reisten über die Türkei, Griechenland und Mazedonien auf dem Landweg am 08. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die förmlichen Asylanträge stellten die Kläger am 07. Juni 2016.

3

Zur Begründung ihres Begehrens gaben die Kläger zu 1. und 2. bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 07. Juni 2016 im Wesentlichen an, der Kläger zu 1. habe bis zu seiner Ausreise zwei Juweliergeschäfte im Zentrum von Kabul betrieben. Er habe irgendwann einen Anruf von unbekannten Personen erhalten, die ihn aufgefordert hätten, 200.00 US-Dollar zu zahlen, ansonsten sei seine Familie nicht sicher. Vor Ablauf des Zahldatums sei die Familie ausgereist. Er habe Angst um die Familie gehabt. Die Klägerin zu 2. bestätigte, dass ihr Ehemann insgesamt drei Drohanrufe erhalten habe. Wegen der Einzelheiten der Anhörungen wird auf die Anhörungsprotokolle verwiesen.

4

Durch Bescheid vom 20. Juli 2016 (GeschZ.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es die Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

5

Die Kläger haben am 29. Juli 2016 Klage erhoben.

6

Zur Begründung beziehen sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

7

Ihre Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamts vom 20. Juli 2016 haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

8

Die Kläger beantragen nunmehr noch,

9

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2016 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

10

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

11

              die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid.

13

Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung mithilfe eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu ihren Begehren angehört worden. Die Beklagte ist zum Termin nicht erschienen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Das Gericht kann trotz Fernbleibens eines Vertreters der Beklagten entscheiden, weil diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

17

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

18

Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg.

19

Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2016 (Gesch.Z.: 0000000-000) ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

1. Den Klägern steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (sog. Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann,

21

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juli 2001

22

– 1 C 2.01 – , BVerwGE 114, 379.

23

Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem erhöhten Maßstab im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren,

24

vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris-Rn. 38 unter Hinweis auf die st. Rspr.

25

Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde,

26

vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 – , NVwZ 2011, 48 f., und vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 – , zitiert nach juris.

27

Daran gemessen ist davon auszugehen, dass den Klägern aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit derzeit eine extreme Gefahrenlage droht.

28

Zwar rechtfertigen die derzeit schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan,

29

              vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016, S. 21 ff; vom 06. November 2015, S. 23 ff. und vom 2. März 2015, S. 21 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2016, 24ff. und vom 14. September 2017, 19 ff.; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Juli 2017,

30

grundsätzlich weder - wie im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zutreffend ausgeführt wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes, im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und ebenso wenig die Annahme eines Abschiebungsverbotes,

31

vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 – Nr. 10611/09, Husseini/Schweden – NJOZ 2012, 952; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12; BayVGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 13 a B 12. 30421 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13 – juris,

32

was jedoch nicht die Annahme eines Abschiebungsverbotes in Ausnahmefällen ausschließt, wenn durch die Abschiebung aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat einerseits und der individuellen Merkmale der Kläger andererseits diese gleichsam durch Entzug der Lebensgrundlage einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären.

33

So liegen die Dinge zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Einzelfall.

34

Die Kammer nimmt den Klägern aufgrund der übereinstimmenden und in sich schlüssigen Darstellungen der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung ab, dass sie bei einer Rückkehr nach Kabul - beide Kläger sind hier geboren – nicht auf eine Aufnahme in ein existentes familiäres Netzwerk, noch auf sonstige Kontakte vertrauen, um dort wieder Fuß fassen zu können, ohne erheblichen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit - insbesondere auch der Klägerinnen zu 3. und 4. sowie des Klägers zu 5. - ausgesetzt zu werden. Der Kläger zu 1. verfügt nach seinem glaubhaften Vortrag in der mündlichen Verhandlung mittlerweile bis auf eine Schwester, die in Kabul verheiratet ist, sechs Kinder hat und deren Mann arbeitslos ist, über keinerlei Angehörige mehr in Afghanistan, da diese zwischenzeitlich alle in den Iran geflohen seien. Seine Mutter lebt mit ihm und seiner Familie in Deutschland und wird von ihnen aufgrund deren angegriffenen Gesundheitszustandes, der durch fachärztliches Attest der LVR-Klinik Bonn vom 14. Februar 2018 nachgewiesen wurde, betreut und gepflegt. Die Klägerin zu 2. hat nach ihren detaillierten und glaubhaften Angaben gegenüber dem Gericht telefonischen Kontakt lediglich zu ihrem leiblichen Bruder, der mit ihrer 80-jährigen leiblichen Mutter, seiner Frau und zwei Kindern in Kabul lebt und arbeitslos ist. Ihr Vater ist verstorben und zu ihren sonstigen Verwandten, die sich ihrer Kenntnis nach zum Teil im Ausland aufhalten sollen und von denen sie im Übrigen nicht wisse, wo sie leben würden, habe sie keinerlei Kontakt. Ihr Vater sei ein zweites Mal verheiratet gewesen und es handele sich bei diesen übrigen Verwandten insgesamt lediglich um ihre Stiefgeschwister. Weiterhin würden nach dem Vortrag des Klägers zu 1. die ehemals in Kabul von ihm gemeinsam mit einem Partner betriebenen zwei Juweliergeschäfte zwischenzeitlich nicht mehr bestehen, so dass ihm, der lediglich sechs Jahre die Grundschule besucht habe, die Existenzgrundlage entzogen worden sei und es ihm nicht möglich sei, die erforderlichen Mittel für ein auskömmliches Leben in seinem Heimatland zu erwirtschaften. Zudem soll nach seinem glaubhaften Vortrag in der Vergangenheit auch kein Geld aus diesen Geschäften zu ihm und seiner Familie nach Deutschland geflossen sein. Die Klägerin zu 2., die aufgrund der familiären Situation als Hausfrau tätig gewesen sei und sich ausschließlich um die drei minderjährigen Kinder kümmere, kann zum Lebensunterhalt für die Familie ebenfalls nichts beitragen. Angesichts der sich zuspitzenden Entwicklung durch Binnenflüchtlinge und die mehr als 2,5 Millionen demnächst zu erwartenden unfreiwilligen Rückkehrer vor allem aus Pakistan und Iran,

35

vgl. hierzu u.a. FAZ vom 07. Februar 2017, Nr. .32 „Sicherheit ist ein dehnbarer Begriff“ und vom 14. Februar 2017 Nr. 38 “Massenexodus“,

36

können die Kläger als Familie mit mehreren kleineren Kindern - deren Situation sich signifikant von anderen Rückkehrern, etwa ledigen jungen Männern unterscheidet - wegen der Besonderheiten des Einzelfalles auch nicht darauf verwiesen werden im Großraum Kabul Aufenthalt zu nehmen, um einer ausweglosen Situation zu entgehen.

37

2. Die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan im angefochtenen Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie widerspricht im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 3 AufenthG. Danach darf eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wie dies hier der Fall ist.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

40

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

42

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

43

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

44

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

45

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

46

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

47

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

48

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.