Klage gegen Teilaufhebung des Bebauungsplans mangels Feststellungsinteresse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks G01, klagt gegen die beabsichtigte Teilaufhebung des Bebauungsplans der Beklagten und begehrt vorbeugenden Rechtsschutz. Zentrale Frage ist, ob sie ein qualifiziertes Feststellungsinteresse geltend macht. Das Gericht weist die Klage ab, weil das Grundstück nicht im Geltungsbereich der Änderung liegt und eine Verweisung auf den nachträglichen Rechtsschutz nach § 47 VwGO zumutbar ist. Beteiligungsschritte nach §§ 3, 4 BauGB seien zudem noch nicht erfolgt.
Ausgang: Klage gegen Teilaufhebung des Bebauungsplans abgewiesen, mangels Feststellungsinteresse und da Grundstück nicht betroffen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage setzt ein bestehendes Feststellungsinteresse voraus; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig, insbesondere wenn das beanstandete Planvorhaben das Grundstück des Klägers nicht im Geltungsbereich berührt.
Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Aufstellung oder Teilaufhebung eines Bebauungsplans erfordert ein qualifiziertes berechtigtes Feststellungsinteresse; er ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, den nachträglichen Rechtsschutz nach § 47 VwGO abzuwarten.
Die bloße Beschlussfassung zur Aufstellung eines (teil-)aufhebenden Bebauungsplans ohne bereits durchgeführte Beteiligung nach §§ 3, 4 BauGB rechtfertigt regelmäßig keinen vorbeugenden Rechtsschutz, solange keine unmittelbare Betroffenheit des Grundstücks vorliegt.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, sofern keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01, das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (B-Plan) der Beklagten Nr. 00 „S.“ gelegen ist. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagten beabsichtigte Teilaufhebung des B-Planes Nr. 00 „Y.“. Der Rat der Beklagte beschloss in seiner Sitzung am 18.06.2024 gem. § 2 BauGB die Aufstellung eines B-Plans zur Teilaufhebung des B-Plans Nr. 00 „Y.“.
Die Klägerin hat am 08.10.2024 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die von der Beklagten beschlossene Änderung des B-Plans sei unzulässig, weil das OVG NRW im Jahre 2013 die zulässige Nutzung ihres Grundstücks klar definiert habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den B-Plan Nr. 00 „Y.“ zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass das Grundstück der Klägerin G01 nicht im Geltungsbereich des zur Teilaufhebung vorgesehenen B-Plans Nr. 00 gelegen ist. Der Rat der Gemeinde habe in seiner Sitzung am 18.06.2024 nur die Aufstellung des (teil-)aufhebenden Planes beschlossen. Die erforderlichen Beteiligungsschritte gem. §§ 3, 4 BauGB seien noch nicht erfolgt. Das Grundstück der Klägerin sei von der beabsichtigten Änderung des B-Planes Nr. 00 nicht betroffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.
Die sinngemäß erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt für die begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse. Ihr Grundstück G01 ist von der geplanten Änderung des B-Planes Nr. 00 „Y.“ nicht betroffen, weil es nicht in dessen Geltungsbereich gelegen ist. Im Übrigen besteht für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gegen die noch in Aufstellung befindliche Teilhebung des B-Plans Nr. 00 nicht das hierfür erforderliche qualifizierte berechtigte Feststellungsinteresse. Vorbeugender Rechtsschutz ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Prozessordnung als grundsätzlich ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz nach Erlass der beanstandeten Maßnahme verwiesen werden kann. Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes ist hier nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum es der Klägerin nicht zuzumuten ist, die von der Prozessordnung gegen Bebauungspläne vorgesehene nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeit des § 47 VwGO nach Inkrafttreten des neuen B-Planes in Anspruch zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 N. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.