VG Köln: Gebühren eines ÖbVI für amtlichen Lageplan zur Teilungsgenehmigung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wenden sich gegen einen Kostenbescheid eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über Gebühren für einen amtlichen Lageplan im Rahmen eines Teilungsgenehmigungsverfahrens. Streitpunkt war insbesondere, ob wegen angeblicher Wiederverwendung eines bereits beurkundeten Lageplans eine Gebührenermäßigung bzw. Abrechnung nach Zeitaufwand vorzunehmen sei. Das Gericht hielt den Kostenbescheid für rechtmäßig und sah die Gebühren nach VermWertGebO NRW/VermWertGebT zutreffend berechnet. Eine Minderung nach Ziff. 6.1.3 VermWertGebT lehnte es ab, weil der Beklagte keinen zuvor von ihm beurkundeten Lageplan erneut verwendet habe.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid (amtlicher Lageplan) als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann bei öffentlich-rechtlicher Tätigkeit im Rahmen einer Teilungsvermessung seine Vergütung durch Kostenbescheid nach den einschlägigen landesrechtlichen Gebührenvorschriften festsetzen.
Die Gebühren für die Erstellung eines amtlichen Lageplans bestimmen sich nach dem Gebührentarif der VermWertGebO NRW, insbesondere nach der Flächengebühr (Tarifstelle 6.1.1) unter Anwendung eines Wertfaktors in Abhängigkeit vom Bodenrichtwert sowie nach der Gebühr für die Planart (Tarifstelle 6.2.2).
Eine Gebührenermäßigung nach Tarifstelle 6.1.3 setzt voraus, dass alle für den amtlichen Lageplan benötigten Daten (abgesehen von gesondert nach Tarifstelle 6.2 abzurechnenden Eintragungen) aus einem von derselben Vermessungsstelle bereits beurkundeten amtlichen Lageplan erneut verwendet werden.
Die Darlegungslast für das Vorliegen einer gebührenmindernden Datenwiederverwendung trifft denjenigen, der sich auf die Ermäßigung beruft; wird die Wiederverwendung substantiiert bestritten und durch Unterlagen widerlegt, besteht kein Anspruch auf Minderung.
Umsatzsteuer kann auf die nach der VermWertGebO NRW ermittelten Gebühren zusätzlich erhoben werden, soweit die Gebührenordnung dies vorsieht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger schlossen unter dem 14.04.2021 mit der Z. GmbH (Verkäuferin) einen notariellen Grundstückskaufvertrag über den Kauf einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung R., Flur 00, damalige Flurstücknr. N01 (jetzt Flurstück N02) mit einer Größe von etwa 300 m2. Nach dem notariellen Kaufvertrag sollten die Kläger die amtliche Vermessung und Teilungsgenehmigung beantragen. Der Kaufvertrag wurde nach seiner Ziff. 5 endgültig unwirksam, wenn die Teilungsgenehmigung nicht spätestens bis zum 31.12.2022 erteilt wird. Die Verkäuferin errichtete auf dem nicht vom Kaufvertrag betroffenen Bereich in Rede stehenden Flurstücks N02 ein Mehrfamilienhaus, dessen Rohbau im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages noch nicht fertig gestellt war. Die Verkäuferin beabsichtigte für die von ihr geplante Errichtung eines Abstellraumes noch einen Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, der Stadt R. zu stellen.
Die Kläger beauftragten den Beklagten unter dem 30.03.2022 mit der Beantragung einer Teilungsgenehmigung gem. § 7 BauO NRW für den Erwerb des im notariellen Kaufvertrag genannten Teilstücks. Der Beklagte beantragte die Teilungsgenehmigung bei der Stadt R. mit Schreiben vom 15.06.2022 unter Beifügung eines von ihm erstellten Lageplans gem. § 17 BauPrüfVO NRW. Die Stadt R. lehnte die beantragte Teilungsgenehmigung mit Bescheid vom 08.08.2022 mit der Begründung ab, dass die geplante Grundstücksteilung zu Verstößen gegen die Abstandsflächenbestimmung des § 6 Abs. 2 und 3 BauO NRW führe.
Die Kläger erstellten daraufhin einen neuen Teilungsantrag für ein verändertes Teilgrundstück und baten den Beklagten unter dem 24.09.2022 um Stellung eines erneuten Teilungsantrages, auch ohne dass die Verkäuferin der modifizierten Grundstücksteilung zugestimmt hatte. Der Beklagte teilte den Klägern daraufhin mit, dass er die Zustimmung der Verkäuferin für den neuen Teilungsantrag für erforderlich halte und er nach Vorliegen der Zustimmung der Verkäuferin bereit sei, einen geänderten Antrag auf Erlass einer Teilungsgenehmigung bei der Stadt R. zu stellen. Das Schreiben der Kläger vom 24.09.2022 leitete der Beklagte an die Verkäuferin zur Kenntnisnahme weiter. Die Kläger beanstandeten darauf hin, dass der Beklagte durch Weiterleitung ihres Schreibens vom 24.09.2022 an die Verkäuferin seine ihm obliegenden Verschwiegenheitspflichten verletzt habe und forderten ihn auf, den geänderten Teilungsantrag ohne Zustimmung der Verkäuferin zu stellen.
Der Beklagte teilte den Klägern unter dem 07.10.2022 mit, dass es seine Kapazitäten nicht zuließen, den erneuten Auftrag der Kläger durchzuführen.
Der Beklagte setzte mit Kostenbescheid vom 13.10.2022 gegenüber den Klägern Gebühren für die Erstellung des Lageplans für die unter dem 15.06.2022 erfolgte Beantragung der Teilungsgenehmigung Gebühren in Höhe von 1.548,50 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 294,22 €, insgesamt 1.842,72 € fest. Die Gebühren für die Erstellung des Lageplans berechnete der Beklagte auf der Grundlage einer Fläche des neuen Flurstücks von 298 m2 mit einer Basisgebühr gem. Ziff. 6.1 des Kostentarifs zur Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in NRW in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung (GV NRW 2024, S. 490 ff. -VermWertKostO NRW) in Höhe von 1.453,50 € (Flächengebühr gem. Ziff. 6.1.1 lit. b) Fläche über 100 m2 bis 500 m2: 765,00 € multipliziert mit dem Wertfaktor 1,9 für Bodenrichtwerte über 500 €/m2). Die Gebühr für die Planart (Lageplan nach § 17 BauprüfVO NRW) berechnete er mit 95,00 € nach Maßgabe von Ziff. 6.2.2 des Kostentarifs für 2 neue Flurstücke zu je 25,00 € multipliziert mit dem Wertfaktor nach der Tarifstelle 6.1 von 1,9 (50,00 € x 1,9).
Die Kläger haben am 28.10.2022 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, der Kostenbescheid sei überhöht. Die Gebühr für die Erstellung des amtlichen Lageplans habe nicht in voller Höhe angesetzt werden dürfen, weil der Beklagte den gleichen Lageplan verwendet habe, den er für den Bauantrag der Verkäuferin für den Abstellraum erstellt habe. Der Beklagte habe darüber hinaus vor Erteilung ihres Auftrags bereits den Lageplan für den Bauantrag der Verkäuferin für das bereits errichtete Mehrfamilienhaus erstellt. Jedenfalls diesen Lageplan habe er für die Erstellung des abgerechneten Lageplans wieder verwendet. Die Abrechnung eines wieder verwendeten Lageplans hätte nach Ziffn. 6.3, 6.31 sowie 6.3.2 des Kostentarifs nach Zeitaufwand abgerechnet werden müssen. Die im Kostenbescheid genannte Gebühr von 765,00 € finde sich in der Tarifstelle nicht.
Die Kläger beantragen,
den Kostenbescheid des Beklagten vom 13.10.2022 aufzuheben, soweit er einen Betrag von 458,98 € übersteigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Gebühr für die Erstellung des Lageplans auf der Grundlage der ab dem 01.01.2022 geltenden Kostenordnung zu Recht angesetzt worden sei. Die Basisgebühr berechne sich gem. Ziff. 6.1.1 lit. b) des Kostentarifs auf 1.453,50 € und zwar aus einer Gebühr von 765,00 € multipliziert mit dem Wertfaktor 1,9. Die Gebühr für die Planart betrage 95,00 € und zwar nach Maßgabe von Ziff. 6.2.2 des Kostentarifs für 2 neue Flurstücke zu je 25,00 € multipliziert mit dem Wertfaktor nach der Tarifstelle 6.1 von 1,9 (50,00 € x 1,9). Er habe für die Erstellung des streitgegenständlichen Lageplans keinen bereits vorhandenen Lageplan wieder verwendet. Die Verkäuferin habe den Bauantrag zur Errichtung des Abstellraumes im Mai 2022 gestellt, ohne ihn – den Beklagten – zuvor mit der Erstellung eines Lageplans zu beauftragen. Er – der Beklagte – habe den Lageplan für den Bauantrag der Verkäuferin betreffend den Abstellraum erst am 07.09.2022 erstellt, nachdem die Verkäuferin von der Bauaufsichtsbehörde unter dem 10.08.2022 zur Vorlage eines vollständigen Lageplans aufgefordert worden sei. Er habe für den von der Verkäuferin gestellten Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück W.-straße 00 keinen Lageplan gefertigt. Der betreffende Lageplan sei am 03.03.2021 von der ÖbVI T. G. gefertigt worden. Die von den Klägern genannten Tarifstellen seien im Übrigen mit der zum 01.01.2022 erfolgten Änderung des Kostentarifs außer Kraft getreten. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Gebühr nach Ziff. 6.1.1. des Kostentarifs in der ab dem 01.01.2022 Fassung wegen erneuter Verwendung eines Lageplans seien nicht gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Stadt R. beigezogenen Hausarchivakte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der an die Kläger gerichtete Kostenbescheid vom 13.10.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er setzt für die Erstellung eines amtlichen Lageplans zu Recht Gebühren in Höhe von 1.842,72 € (inklusive Umsatzsteuer) fest. Rechtsgrundlage sind §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 10 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW) vom 01.04.2014 i.V.m. der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) vom 12.12.2019 in der hier maßgeblichen ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung (GV NRW 2024 S. 490) nebst dem zugehörigen Gebührentarif (VermWertGebT). Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist der Beklagte beliehener Unternehmer. Soweit er - wie hier bei einer Teilungsvermessung - öffentlich-rechtlich tätig wird, ist er nach diesen Vorschriften berechtigt, seine Vergütung durch Kostenbescheid geltend zu machen.
Die Gebühren sind dem Grunde und auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Die Basisgebühr berechnet sich gem. Ziff. 6.1.1 lit. b) des Kostentarifs auf 1.453,50 € und zwar aus einer Gebühr von 765,00 € multipliziert mit dem Wertfaktor von 1,9, der – wie hier - für Grundstückstücke mit einem Bodenrichtwert über 500 €/m2 Anwendung findet (vgl. § 2 Abs. 9 VermWertGebO NRW). Die Gebühr für die Planart beträgt 95,00 € und zwar nach Maßgabe von Ziff. 6.2.2 des Kostentarifs für 2 neue Flurstücke zu je 25,00 € multipliziert mit dem Wertfaktor nach der Tarifstelle 6.1 von 1,9 (50,00 € x 1,9). Die genannten Gebühren in Höhe von somit 1.548,50 € konnten gem. § 2 Abs. 2 VermWertGebO NRW zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % mithin in Höhe von insgesamt 1.842,72 € erhoben werden.
Die Gebühr nach der Tarifstelle 6.1.1 war entgegen der Auffassung der Kläger nicht wegen einer erneuten Verwendung eines bereits beurkundeten amtlichen Lageplans zu mindern. Die Voraussetzungen der hier maßgeblichen Minderungsvorschrift der Ziff. 6.1.3. des Kostentarifs sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 Buchstaben a bis e nur mit 20 Prozent anzusetzen, wenn alle für den amtlichen Lageplan benötigten Daten, ohne die nach Tarifstelle 6.2 abzurechnenden Eintragungen zum Bauvorhaben, zu den neuen Flurstücken und zu den neuen Baulasten, aus einem von derselben Vermessungsstelle bereits beurkundeten amtlichen Lageplan erneut verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn auf Grund der Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen weitere Daten erhoben werden müssen. Bei gemeinsam erstellten Lageplänen unterschiedlicher Art sind die 20 Prozent nicht für den amtlichen Lageplan mit den nach Tarifstelle 6.1.1 bemessenen höchsten Gebühren anzusetzen.
Der Beklagte hat bei Erstellung des streitgegenständlichen für die Kläger erstellten Lageplans zur Überzeugung des Gerichts keinen zuvor von ihm bereits beurkundeten Lageplan verwendet. Die Kläger behaupten zwar, dass der Beklagte für die Erstellung des streitgegenständlichen Lageplans auf einen Lageplan zurückgegriffen hat, den er im Auftrag der Verkäuferin für die Stellung eines Bauantrages für den Umbau eines Nebengebäudes (ehemalige Garage) auf dem Flurstück N02 erstellt habe. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Behauptung der Kläger aber glaubhaft widerlegt. Der Beklagte hat unter Vorlage eines von ihm unter dem 07.09.2022 erstellten Lageplans und der unter dem 01.09.2022 erfolgten Beauftragung der Verkäuferin substantiiert dargelegt, dass er den Lageplan für den Bauantrag der Verkäuferin für den Umbau des Nebengebäudes erst nach Erstellung des streitgegenständlichen Lageplans vom 15.06.2022 für die Kläger erstellt hat. Der Beklagte hat den für die Verkäuferin gefertigten Lageplan ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen (Anlage 9a, 9b, 10a und 10b zu seinem Schriftsatz vom 09.11.2022) erst am 07.09.2022 erstellt. Die Verkäuferin hatte den Bauantrag zur Errichtung des Abstellraumes im Mai 2022 erst ohne Vorlage des am 07.09.2022 erstellten Lageplans gestellt. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten an die Verkäuferin gerichteten Anhörungsschreibens der Stadt R. vom 10.08.2022 und der ergänzenden Mail der Stadt R. vom 31.08.2022 an die Verkäuferin hatte die Bauaufsichtsbehörde der Stadt R. die Verkäuferin zur Vorlage eines vollständigen Lageplans aufgefordert, der die Abstandsflächen des Haupt- und Nebengebäudes enthält. Der Beklagte hat diesen vollständigen Lageplan für den Bauantrag der Verkäuferin für den Umbau der Garage erst am 07.09.2022 erstellt. Der Beklagte hat ausweislich der mit Schriftsatz vom 29.09.2025 vorgelegten Unterlagen auch belegt, dass er für den von der Verkäuferin gestellten Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück W.-straße 00 – vor dem 15.06.2022 - keinen Lageplan gefertigt hat. Der betreffende Lageplan, der Bestandteil der der Verkäuferin erteilten Baugenehmigung vom 29.03.2021, 1. Nachtrag (AZ N03) ist, wurde am 03.03.2021 von der ÖbVI T. G. und nicht vom Beklagten gefertigt. Der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Bauarchivakten der Stadt R. für das streitgegenständliche Grundstück Gemarkung R., Flur 00, Flurstück N02 bietet keinen Anhalt an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu zweifeln, dass er vor dem 15.06.2022 für die Verkäuferin keinen das streitgegenständliche Grundstück betreffenden Lageplan erstellt hat. Die beigezogene Bauarchivakte der Stadt R. enthält keinen amtlichen Lageplan, der vom Beklagten vor Fertigung des streitgegenständlichen Lageplans vom 15.06.2022 erstellt wurde. Nach Aktenlage (Beiakte 17, Blatt 217) hat der Beklagte für die Verkäuferin – neben dem Lageplan vom 07.09.2022 - zwar noch einen weiteren Lageplan erstellt, der Bestandteil der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 21.12.2022 für das Hauptgebäude ist. Dieser Lageplan wurde aber erst am 16.11.2022 und damit auch zeitlich nach dem streitgegenständlichen Lageplan vom 15.06.2022 erstellt. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger auf die Angaben des Formulars des Bauantrags für den Umbau des Nebengebäudes vom 24.05.2022 (Beiakte 18, S. 1 f.) hinweist, wonach bereits dem Bauantrag vom 24.05.2022 ein Lageplan beigefügt gewesen sei, kann aus dieser Angabe nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Bauantrag vom 24.05.2022 ein bereits zu dieser Zeit vom Beklagten erstellter Lageplan beigefügt war. Aus den Prüfungsvermerken in der Genehmigungsakte (Beiakte 18) vom 01.08.2022, 29.09.2022 und dem Anschreiben der Baugenehmigungsbehörde vom 20.10.2022 an die Verkäuferin wird zur Überzeugung des Gerichts vielmehr deutlich, dass Gegenstand des Bauantrags vom 24.05.2022 ursprünglich der Lageplan war, den die Verkäuferin bereits für die Erteilung der Baugenehmigung vom 29.03.2021, 1. Nachtrag (AZ N03) vorgelegt hatte. Dieser Lageplan wurde nicht vom Beklagten, sondern am 03.03.2021 von der ÖbVI T. G. gefertigt. Der vom Beklagten im Auftrag des Klägers am 24.02.2016 erstellte Lageplan (Beiakte 6, S. 167 f.) war nach den überzeugenden und unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten wegen seines Alters nicht dazu geeignet, eine Datenwiederverwendung für die Erstellung des streitigen Teilungslageplanes zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1.383,74 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.