Verpflichtungsklage auf erneute Abmarkung: Kein subjektiv-öffentliches Recht nach § 20 VermKatG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Katasterbehörde die Veranlassung einer erneuten Grenzabmarkung, weil ein Grenzzeichen fehle. Streitgegenstand war, ob § 20 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 VermKatG NRW dem betroffenen Grenznachbarn ein subjektiv‑öffentliches Recht verleiht. Das Gericht verneint dies und hält Abs. 7 für eine Befugnisnorm der Behörde. Dem Kläger bleibt gegebenenfalls der Zivilrechtsweg (§ 919 BGB).
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur erneuten Abmarkung abgewiesen; kein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers gegenüber der Katasterbehörde.
Abstrakte Rechtssätze
§ 20 Abs. 6 und Abs. 7 VermKatG NRW begründen kein subjektiv‑öffentliches Recht zugunsten eines betroffenen Grenznachbarn; Abs. 7 ist als Befugnisnorm der Katasterbehörde ausgestaltet.
Bei der Auslegung von Normen sind Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck heranzuziehen, um zu bestimmen, ob eine Anspruchsposition oder lediglich eine Ermächtigung der Behörde vorliegt.
Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) begründet ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung kein subjektiv‑öffentliches Durchsetzungsrecht gegenüber der Katasterbehörde hinsichtlich der Durchführung vermessungsrechtlicher Maßnahmen.
Besteht kein subjektiv‑öffentliches Recht gegenüber der Behörde, kann der Betroffene etwa auf zivilrechtlichem Weg (z.B. § 919 BGB) Ansprüche gegen den Nachbarn auf Wiederherstellung der Grenzmarkierung verfolgen.
Leitsatz
§ 20 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 VermKatG NRW beinhaltet für einen betroffenen Grenznachbarn kein subjektiv - öffentliches Recht gegen die zuständige Katasterbehörde auf Veranlassung einer erneuten Grenzabmarkung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 0000. Westlich an dieses Grundstück grenzt das Flurstück 000 an, welches im Eigentum eines Herrn M. L. steht. Die Abmarkung der Grenze zwischen diesen beiden Grundstücken durch Grenzzeichen erfolgte im Juli 2010.
Mit Schreiben vom 20.01.2016 wandte der Kläger sich an den Beklagten und machte geltend, an der Grenze zwischen den beiden Grundstücken fehle eine Einfriedung im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes. Da er eine derartige Einfriedung errichten wolle, sei ihm aufgefallen, dass anscheinend ein Grenzzeichen im Sinne von § 20 VermKatG NRW fehle, welches ursprünglich vorhanden gewesen sein müsse. Er vermute, dass dieses Grenzzeichen im Zuge der Errichtung eines Mülltonnenstellplatzes, den Herr L. in Auftrag gegeben habe, beseitigt worden sei. Vermutlich hätten Bauarbeiter / Handwerker fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 VermKatG NRW begangen. Jedenfalls habe Herr L. diese Maßnahmen veranlasst. Daher erbitte der Kläger ein Vorgehen des Beklagten gegen Herrn L. auf der Grundlage von § 20 Abs. 7 und 20 Abs. 6 Satz 1 VermKatG NRW. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15.02.2016 mit, er sehe von der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen eingetretener Verjährung ab.
Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 18.02.2016 und führte aus, sein Schreiben vom 20.01.2016 sei anscheinend falsch interpretiert worden. Ihm gehe es nicht um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit, sondern um ein Einschreiten des Beklagten gegen Herrn L. zur Erfüllung der Pflichten aus § 20 Abs. 6 Satz 1 VermKatG NRW. Der Beklagte solle eine angemessene Frist zur Vornahme einer erneuten Abmarkung setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten von Herrn L. veranlassen.
Durch Schreiben vom 22.02.2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er werde nicht auf der Grundlage von § 20 Abs. 7 VermKatG NRW tätig werden. Zur Begründung gab er an, diese Vorschrift sei erst im April 2014 in Kraft getreten, Grenzzeichen seien hier aber mutmaßlich schon im Jahr 2010 entfernt worden.
Der Kläger reagierte mit Schreiben vom 16.05.2016 und führte aus, die aktuelle Gesetzesfassung zu § 20 Abs. 6 und 7 VermKatG NRW bedeute nicht, dass der Beklagte nach der alten bis zum 11.04.2014 geltenden Gesetzesfassung einfach untätig bleiben dürfe. Es bestehe nach wie vor ein gesetzeswidriger Zustand, da das erforderliche Grenzzeichen fehle. Er habe ein Recht auf Einschreiten durch die Katasterbehörde auf der Grundlage von § 20 Abs. 6 VermKatG NRW i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW in seiner bisherigen Fassung. Die individualschützende Wirkung dieser Normen folge aus § 21 VermKatG NRW und im Übrigen selbstverständlich aus der Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG. Er bitte nunmehr um Entscheidung über diesen Antrag. Mit Schreiben vom 24.05.2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er sehe für ein Tätigwerden seiner Katasterbehörde von Amts wegen im vorliegenden Fall keinerlei Anlass. Für den hier vorliegenden Fall, dass eine in der Vergangenheit vorgenommene Abmarkung heute nicht mehr existiere, gäbe es keine explizite Regelung, die ein Einschreiten der Katasterbehörde von Amts wegen erfordere. Dem Kläger verbleibe aber die Möglichkeit, eine amtliche Grenzvermessung in Auftrag zu geben mit dem Ziel, die fehlende Abmarkung zu ersetzen. Insoweit trage allerdings der Auftraggeber die anfallenden Kosten einer solchen Vermessung.
Der Kläger hat am 06.07.2016 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens aus, der Beklagte sei zur Veranlassung einer erneuten Abmarkung verpflichtet. Ihm, dem Kläger, stehe insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, eine erneute Abmarkung an der festgestellten gemeinsamen Grundstücksgrenze der Grundstücke Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 0000, 0000 und 000 von einer befugten Stelle vornehmen zu lassen,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Vornahme einer erneuten Abmarkung durch eine befugte Stelle an der festgestellten gemeinsamen Grundstücksgrenze der zitierten Flurstücke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und verweist ergänzend darauf, das zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Rechtsverstoßes maßgebliche Vermessungs- und Katastergesetz vom 01.03.2005 gäbe keinen Anlass tätig zu werden. Ein Einschreiten der Behörde scheide schon deshalb aus, weil von Klägerseite keine belegbaren Tatsachen, sondern bloße Vermutungen vorgebracht würden. Eine rechtliche Grundlage für ein Einschreiten der Katasterbehörde von Amts wegen gäbe es nach allem im vorliegenden Fall nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten weder verlangen, eine erneute Abmarkung an der festgestellten gemeinsamen Grundstücksgrenze der Grundstücke Gemarkung T. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 und 000 von einer befugten Stelle vornehmen zu lassen, noch hat er einen Anspruch gegen den Beklagten, über seinen Antrag auf Vornahme einer erneuten Abmarkung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Entgegen seiner Auffassung steht dem Kläger nämlich ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht nicht zu.
Im vorliegenden Fall ist das Begehren des Klägers nach der am 12. April 2014 in Kraft getretenen Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW) zu beurteilen (vgl. § 31 Abs. 1 VermKatG NRW). Nach § 20 Abs. 7 VermKatG NRW kann die Katasterbehörde zur Erfüllung u.a. der Pflicht nach § 20 Abs. 6 VermKatG NRW nach Maßgabe einer Rechtsverordnung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten veranlassen. Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 VermKatG NRW hat derjenige, der Maßnahmen veranlasst, durch die Grenzzeichen unbefugt entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden, auf seine Kosten die erneute Abmarkung von einer hierzu befugten Stelle (Abs. 5) vornehmen zu lassen. Die genannten Vorschriften begründen kein subjektiv-öffentliches Recht für den Kläger. Sie sind ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht auch Individualinteressen zu dienen bestimmt.
Zum Begriff des subjektiv-öffentlichen Rechts vgl. statt vieler nur Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 42 Rz. 81 ff. m.w.N.
Dies folgt aus einer Auslegung der genannten Vorschriften nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und deren Sinn und Zweck.
Zunächst gibt der Wortlaut der zitierten Normen nichts für die Existenz eines subjektiv-öffentlichen Rechts zugunsten eines betroffenen Angrenzers her. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften ergibt sich kein Anhaltspunkt für das Bestehen einer Anspruchsposition des Grenznachbarn. § 20 Abs. 6 und Abs. 7 VermKatG NRW sind vom Landesgesetzgeber im Jahr 2014 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Mit dem neu eingeführten Absatz 6 wird jeder verpflichtet eine erneute Abmarkung auf seine Kosten vornehmen zu lassen, dessen Maßnahmen zu einer unbefugten Entfernung oder Veränderung einer Abmarkung geführt haben. Weiterhin hat der Landesgesetzgeber mit dem neuen Absatz 7 eine Norm geschaffen, welche die Katasterbehörden berechtigt, die Abmarkung auf Kosten der Verpflichteten zu veranlassen, wenn diese ihrer Plicht nicht nachkommen, wobei Näheres in einer Rechtsverordnung geregelt wird.
Vgl. Landtags-Drucksache 16/4380 S. 85.
Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollte mit § 20 Abs. 7 VermKatG NRW damit ausschließlich eine Befugnisnorm für die zuständige Katasterbehörde begründet werden. Für sie sollte eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, um im Einzelfall einzugreifen und Pflichten nach § 20 Abs. 3 bzw. 6 VermKatG NRW durchzusetzen. Dies war der alleinige Zweck der Neuregelung. Die Begründung des Landesgesetzgebers liefert hingegen keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass mit der Neuregelung auch eine Anspruchsposition für einen Grenznachbarn verbunden sein sollte.
Das Vorbringen des Klägers, wonach ihm ein Anspruch gegen den Beklagten auf Veranlassung einer erneuten Abmarkung zustehe, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. § 21 VermKatG NRW betrifft eine andere Fallgestaltung. Er begründet Mitwirkungsrechte der Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke, worum es im vorliegenden Fall nicht ansatzweise geht. Auch aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) kann der Kläger hier nichts für sich herleiten. Einmal werden die Grenzen des Eigentums – wie der Kläger in seiner Klageschrift ganz richtig zitiert – durch den feststellenden Verwaltungsakt der Abmarkung nicht geregelt. Ferner ist es nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG allein Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Insofern wäre es hier Sache des Landesgesetzgebers gewesen, ein subjektives Recht zugunsten eines betroffenen Grenznachbarn zu normieren. Dies hat er aber wie oben näher ausgeführt unterlassen.
Nach allem war die Klage abzuweisen. Dem Kläger bleibt die Möglichkeit, seinen vermeintlichen Anspruch auf dem Zivilrechtsweg auf der Grundlage von § 919 BGB gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks zu verfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.