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Verwaltungsgericht Köln·2 K 5740/11·21.02.2012

Klage gegen Vollstreckung eines Leistungsbescheids wegen angeblicher Zahlung abgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsvollstreckungsrechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Vollstreckung eines Leistungsbescheids über Vermessungskosten und begehrte Feststellung der Erfüllung. Zentrale Fragen waren der Nachweis der Zahlung und die Frage der Zuständigkeit für Einwendungen gegen einen unanfechtbaren Bescheid. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger keinen Zahlungsnachweis vorlegte und Einwendungen zunächst bei der Behörde hätten erhoben werden müssen. Säumniszuschläge sind zudem kraft Gesetzes vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen die Vollstreckung des Leistungsbescheids abgewiesen; Kläger konnte Zahlung nicht nachweisen und Einwendungen waren bei der Behörde vorzubringen.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Abwehr einer Verwaltungszwangsvollstreckung kann der Schuldner Feststellungsklage auf Feststellung erheben, dass die aus einem vollstreckbaren Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung durch Erfüllung erloschen ist.

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Für den Nachweis der Erfüllung einer durch Leistungsbescheid geltend gemachten Geldforderung trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweispflicht.

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Die Vollstreckung ist einzustellen, wenn der Schuldner die Erfüllung durch Vorlage von Urkunden gemäß § 6a Abs. 1 lit. c VwVG NRW nachweist.

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Einwendungen gegen die Rechtswidrigkeit eines unanfechtbaren Leistungsbescheids sind zunächst bei der Behörde geltend zu machen (§ 7 Abs. 2 VwVG NRW) und können nicht unmittelbar im Vollstreckungsverfahren durch das Verwaltungsgericht geprüft werden.

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Säumniszuschläge nach § 18 GebG NRW entstehen kraft Gesetzes und sind zusammen mit der Hauptforderung vollstreckbar, ohne dass es eines gesonderten Leistungsbescheids bedarf.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 43 Abs. 1 VwGO§ 6a Abs. 1 lit. c VwVG NRW§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW§ 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung der Geldforderung aus dem Leistungsbescheid des Beklagten vom 26.10.2005 (Kostenbescheid Nr. 000/00).

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Der Beklagte gab dem Kläger im Juni 2005 auf dessen Anfrage hin eine Kostenschätzung für die Durchführung von Vermessungsleistungen auf dem Grundstück Q. Straße 000 in C. (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 000). Der Kläger unterzeichnete daraufhin am 09.06.2005 einen Auftrag nebst Vollmacht für eine Grundstücksteilung bzw. -zerlegung sowie den Teilungsantrag und -plan. Die unterzeichnete Auftragsbestätigung (Az. 000000) enthält den Zusatz, dass die anfallenden Vermessungskosten gemäß dem Kostenüberschlag bzw. nach der gesetzlichen Kostenordnung NW für ÖbVI und der HOAI abgerechnet werden.

4

Der Beklagte erstellte in der Folge die erforderlichen Lagepläne zur Erteilung der Teilungsgenehmigung. Die Stadt C. erteilte mit Bescheid vom 23.09.2005 (Az. 00-00-00000-0000-00) die beantragte Teilungsgenehmigung (vgl. Bl. 6 der Gerichtsakte).

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Mit Kostenbescheid vom 26.10.2005 (Nr. 000/00) forderte der Beklagte vom Kläger für die Erstellung des amtlichen Lageplans zum Teilungsantrag Kosten in Höhe von 1.365,58 Euro an. Der Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.

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Mit weiterem Kostenbescheid von 23.11.2005 (Nr. 338/05) forderte der Beklagte für die eigentliche und auch vorgenommene Teilungsvermessung Kosten in Höhe von 3.248,- Euro an. Diesen Betrag zahlte der Kläger ratenweise vollständig ab.

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Unter dem 29.08.2006 mahnte der Beklagte beim Kläger die Zahlung der Forderung aus dem Kostenbescheid Nr. 000/00 nebst Säumniszuschlägen an. Ein zweites und drittes Mal mahnte der Beklagte die Begleichung der Forderung unter dem 07.12.2009 sowie unter dem 30.11.2010 an.

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Nachdem der Kläger die geforderte Zahlung nicht entrichtet hatte, wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 22.03.2011 an die Stadt C. und ersuchte diese um Amtshilfe zur Beitreibung der Forderung aus dem Kostenbescheid Nr. 000/00. Die Stadt C. kündigte gegenüber dem Kläger sodann sofortige Vollstreckungsmaßnahmen an, wenn er die Forderung einschließlich Säumniszuschlägen nicht begleichen sollte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte zunächst mit Schreiben vom 04.04.2011 gegenüber der Stadt C. die Rechtmäßigkeit der Forderung in Frage. Mit weiterem Schreiben vom 12.04.2011 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten direkt geltend, der Kläger habe die Forderung bereits beglichen. Dem trat der Beklagte mit Schreiben vom 19.04.2011 entgegen und kündigte an, die Vollstreckung durch die Stadt C. aufrecht erhalten zu wollen.

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Der Kläger hat bereits am 16.05.2011 beim Amtsgericht C. Klage erhoben. Der Rechtsstreit ist am 17.10.2011 an das entscheidende Gericht verwiesen worden.

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Der Kläger behauptet, die Forderung aus dem Bescheid vom 26.10.2005 bereits bezahlt zu haben, was er durch Kontoauszüge belegen könne. Der Beklagte habe zudem seit 2005 die offene Forderung auch nicht mehr angemahnt, die Forderung sei daher verjährt und verwirkt. Im Übrigen sei der Kostenbescheid Nr. 000/00 zur Gänze widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Auch bestreitet der Kläger, dass der Beklagte überhaupt abrechenbare Vermessungsleistungen durchgeführt hat.

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Der Kläger beantragt wörtlich,

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die Vollstreckung des Beklagten gegen ihn gemäß Verwaltungszwangsverfahren der Stadt C. zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen vom 29.03.2011 für unzulässig zu erklären und die Vollstreckung einzustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die Klage für unbegründet, da der Beklagte sämtliche vom Kostenbescheid Nr. 000/00 erfassten Vermessungsleistungen erbracht habe. Das gleiche gelte für den Kostenbescheid Nr. 000/00, den der Kläger durch Ratenzahlung auch vollständig beglichen habe. Im Übrigen sei der Kostenbescheid vom 26.10.2005 mangels eingelegten Widerspruchs bestandskräftig geworden, so dass es auf seine Rechtmäßigkeit nicht ankomme.

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Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.

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Nach gebotener und an § 86 Abs. 3 VwGO orientierter Auslegung zugunsten des Klägers ist sein Antrag dahin auszulegen, dass er gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung begehrt, dass die Forderung des Kostenbescheids Nr. 000/00 vom 26.19.2005 des Beklagten durch Erfüllung untergegangen ist. Die Feststellungsklage ist für ein derartiges Rechtsschutzbegehren der statthafte Rechtsbehelf, denn die Erfüllung der durch bestandskräftigen Leistungsbescheid geltend gemachten Forderung im Wege der Zahlung ist als Einwendung nach § 6a Abs. 1 lit. c VwVG NRW anzusehen. Diese Einwendung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 VwVG NRW.

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Ist danach eine Vollstreckungsmaßnahme angedroht und macht der Kläger Einwendungen im Sinne von § 6a Abs. 1 lit. c VwVG NRW geltend, kann sich der Kläger mit dieser Einwendung im Wege der Feststellungsklage unmittelbar an das Verwaltungsgericht wenden und die Feststellung begehren, dass der zu vollstreckende Anspruch nicht mehr besteht.

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Vgl. Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 4. Aufl. 2011, § 7 VwVG Rn. 9; Marwinski, in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2009, Kap. E Rn. 25 m.w.N.

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Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg.

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Bei dem Kostenbescheid Nr. 310/05 des Beklagten vom 26.10.2005 handelt es sich um einen vollstreckbaren Leistungsbescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW. Die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 der Berufsordnung für ÖbVI in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NRW) nach gebührenrechtlichen Grundsätzen und wird gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Geldforderungen aus dem Leistungsbescheid werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts im Verwaltungswege vollstreckt.

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Für die Erfüllung der Forderung durch Zahlung ist die Vorschrift des § 6a Abs. 1 lit. c VwVG NRW einschlägig. Danach ist die Vollstreckung einzustellen, wenn der Anspruch auf die Leistung vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar erloschen ist. Beweispflichtig für die Erfüllung des durch Leistungsbescheid geltend gemachten Anspruchs ist nach der Systematik des Verwaltungsvollstreckungsrechts, nicht anders als bei zivilrechtlichen Forderungen, der Schuldner.

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Den Nachweis, die Forderung aus dem Kostenbescheid Nr. 000/00 erfüllt zu haben, hat der Kläger nicht erbracht. Er wurde wiederholt durch richterliche Hinweise um die Vorlage entsprechender Nachweisdokumente ersucht. Diesen der richterlichen Fürsorgepflicht nach §§ 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO genügenden Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen.

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Das Gericht hat keinen Anlass, am Vortrag des Beklagten zu zweifeln, wonach der Kläger zwar die Kostenforderung des Bescheids Nr. 000/00 im Wege der Ratenzahlung vollständig beglichen hat, auf den Bescheid Nr. 000/00 jedoch keine Leistung getätigt hat.

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Die Säumniszuschläge sind ebenfalls vollstreckbar. Für deren Beitreibung ist kein eigenständiger Leistungsbescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW erforderlich, denn anders als die Gebührenhauptforderung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW fallen Säumniszuschläge schon kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 18 Abs. 1 GebG NRW an, sofern ihr Tatbestand erfüllt ist. Auf die anfallenden Säumniszuschläge ist dem Grunde nach auch im Leistungsbescheid über die Hauptforderung und den nachfolgenden Mahnungen hingewiesen worden (§ 6 Abs. 4 lit. b VwVG NRW).

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Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Leistungsbescheid selbst rechtsfehlerhaft ist, kommt es im vorliegenden Verfahren dagegen nicht an. Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch, die nicht bereits nach § 6a VwVG NRW zu beachten sind, sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hier also dem Beklagten. Dies umfasst nicht die Einwendung der Erfüllung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 12.04.2011 beim Beklagten geltend gemacht hat. Einwendungen gegen die Rechtswidrigkeit des den Anspruch vollstreckenden unanfechtbaren Leistungsbescheids sind ebenfalls zunächst beim Beklagten anzubringen,

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Vgl. Erlenkämper/Rhein, a.a.O., § 7 VwVG Rn. 19 ff.; Marwinski, a.a.O., Kap. E Rn. 24,

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was hier nicht erfolgt ist, und zwar auch nicht durch das lediglich auf die Erfüllung abstellende Schreiben vom 12.04.2011 (vgl. Bl. 11 der Beiakte).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.