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Verwaltungsgericht Köln·2 K 5422/11·11.03.2013

Klage gegen Ablehnung eines Bauvorbescheids: Nutzung als Lagerplatz in Wohngebiet abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die positive Bescheidung einer Bauvoranfrage zur Nutzung seiner Freifläche als Lagerplatz für Schrott, Bauholz und Restbaustoffe; die Kommune lehnte ab. Das VG Köln weist die Klage ab, weil dem Kläger ein schützenswertes Sachbescheidungsinteresse fehlt und der Antrag formell unzureichend war (fehlende Betriebsbeschreibung). Ein Bauvorbescheid schafft keine formelle Legalität; statt eines Vorbescheids ist die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich.

Ausgang: Klage auf positive Bescheidung der Bauvoranfrage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein schützenswertes Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung eines Bauvorbescheids fehlt, wenn das streitige Vorhaben bereits realisiert ist und gegen die Nutzung eine unanfechtbare bauaufsichtliche Maßnahme besteht.

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Ein Bauvorbescheid begründet keine formelle Legalität eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens und gestattet nicht die Aufnahme der begehrten Nutzung; die formelle Legalität kann nur durch eine Baugenehmigung herbeigeführt werden.

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Eine Bauvoranfrage ist schriftlich einzureichen und mit den nach der BauPrüfVO erforderlichen Bauvorlagen zu versehen; bei gewerblichen Vorhaben ist insbesondere eine aussagekräftige Betriebsbeschreibung vorzulegen, aus der Art, Menge und Verbleib von Abfällen hervorgehen.

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Fehlen die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen für die Prüfung des Vorhabens, ist die Bauvoranfrage formell nicht positiv bescheidungsfähig.

Relevante Normen
§ 34 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO§ 8 BauNVO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW§ 75 Abs. 5 BauO NRW§ 71 Abs. 2 BauO NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und mehreren Nebengebäuden bebauten Grundstücks, Gemarkung N.          , Flur 00, Flurstück 000 (O.   F.           Weg 0 in 00000 Köln). Er betreibt dort nach eigenen Angaben seit vielen Jahren ein Bau- und Entrümpelungsunternehmen und nutzt dazu die Freifläche des Grundstücks teilweise als Lagerfläche für Schalmaterial und als Zwischenlager für Elektro- und Computerschrott, Altmetall, Bauholz und feste Restbaustoffe. Durch Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2011 gab die Beklagte ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die baurechtlich nicht genehmigte Nutzung des Grundstücks als Müllsammelplatz und Lagerstätte für Elektrogeräte und Metallschrott dauerhaft einzustellen und die gelagerten Elektrogeräte und den Metallschrott dauerhaft zu beseitigen. Die gegen diese Verfügung erhobene Klage 2 K 810/11 nahm der Kläger am 07. Mai 2011 zurück.

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Der Kläger hatte schon zuvor am 27. April 2011 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Freifläche seines Grundstücks als Lagerplatz für Schalmaterial bzw. Zwischenlager für Elektro- und Computerschrott, Altmetalle, Bauholz und feste Rest-Baustoffe (Mauersteine) gestellt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 30. August 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Das in Rede stehende Gebiet entspreche faktisch einem allgemeinen Wohngebiet. Nach § 34 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO könne eine Nutzung des Grundstücks für die vorgesehenen Lagerzwecke nicht zugelassen werden.

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Der Kläger hat am 30. September 2011 Klage erhoben.

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Zur Begründung macht er geltend, sein Grundstück liege am Rande des Außenbereichs. Selbst wenn man den Umgebungsbereich mit der Beklagten als allgemeines Wohngebiet einstufe, sei sein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig. Er betreibe nämlich einen nicht störenden Handwerksbetrieb, der nach § 4 BauNVO allgemein zulässig sei. Die beabsichtigte Zwischenlagerung auf dem Grundstück sei ein bloßes Nebenprodukt des von ihm betriebenen Handwerksbetriebes. Diesen Betrieb habe er im Übrigen bei der Beklagten ordnungsgemäß am 13. November 1989 gewerblich angemeldet.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. August 2011(Az.: 00/V00/0000/0000) zu verpflichten, seine Bauvoranfrage vom 27. April 2011 positiv zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie verweist im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die vom Kläger beabsichtigte Nutzung des Grundstücks als Lagerfläche sei nach § 8 BauNVO zu beurteilen und in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Im Übrigen existiere auch für einen Gewerbebetrieb auf dem streitigen Grundstück keinerlei baurechtliche Genehmigung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 2 K 810/11, 2 K 4376/11, 2 K 514/12, 2 L 1150/11 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage vom 27. April 2011 nicht zu. Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2011 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Es fehlt hier schon an einem Sachbescheidungsinteresse für die Beantwortung der Voranfrage. Der Kläger hat das Bauvorhaben schon lange realisiert; nach seinen eigenen Angaben im Antrag vom 27. April 2011 wird die Freifläche auf dem Grundstück Gemarkung N.          , Flur 00, Flurstück 000 seit den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts für die beschriebenen Zwecke baulich genutzt. Die Beklagte hat auf diesen Zustand mit der inzwischen unanfechtbaren Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2011 reagiert und ist gegen den Kläger wegen formeller Illegalität der baulichen Nutzung eingeschritten. In einem solchem Fall ist der Kläger aus Rechtsgründen gehalten, einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu stellen, um sich vor weiteren bauaufsichtlichen Maßnahmen der Behörde zu schützen; hingegen besteht für einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids kein schützenswertes Interesse. Denn nur eine Baugenehmigung legalisiert ein genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben formell (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) und erlaubt ferner nach § 75 Abs. 5 BauO NRW die Ausführung des Vorhabens, im konkreten Fall die Aufnahme der vom Kläger gewünschten gewerblichen Nutzung des Flurstücks 000. Mit einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist für den Kläger im hier zu beurteilenden Fall hingegen nichts Entscheidendes gewonnen. Der Bauvorbescheid bewirkt weder die formelle Legalität des Bauvorhabens, noch gestattet er dem Kläger die Aufnahme der begehrten baulichen Nutzung (vgl. § 71 Abs. 2 BauO NRW, der nicht auf § 75 Abs. 5 BauO NRW verweist). Er berührt weder die Wirksamkeit der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2011, noch führt er zu einem Vollstreckungshindernis im Sinne von § 65 Abs. 3 VwVG NRW,

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zu den Rechtsfolgen eines Bauvorbescheids siehe nur OVG Saarland, Urteil vom 5. Oktober 1979 – II R 2 und 3/79 -, BRS 35 Nr. 171; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 71 Rdzif. 11.

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Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Vorbescheids ist weiterhin aus formellen Gründen nicht positiv bescheidungsfähig. Nach § 71 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Bauvoranfrage schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Sofern es – wie hier – um ein gewerbliches Vorhaben geht, bedarf es im Regelfall der Vorlage einer Betriebsbeschreibung die insbesondere genaue Angaben enthalten muss über die Art der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit, aber auch über die Art, die Menge und den Verbleib der Abfälle (vgl. § 5 Abs. 2 BauPrüfVO). Denn nur unter Zugrundelegung einer derartigen Betriebsbeschreibung ist für die Bauaufsichtsbehörde prüfbar, ob das geplante Vorhaben den bodenrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, eine derartige aussagekräftige Betriebsbeschreibung hat der Kläger seinem Antrag vom 27. April 2011 nicht beigefügt.

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Hat das Klagebegehren des Klägers schon aus den genannten Gründen keinen Erfolg, so bedarf es keiner Entscheidung durch das Gericht, ob dem Vorhaben auch die weiteren von der Beklagten angeführten Gründe entgegenstehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.