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Verwaltungsgericht Köln·2 K 493/15·28.11.2016

VG Köln: EuGH-Vorlage zu Fischereiverboten in Natura-2000-Gebieten der AWZ

Öffentliches RechtUmweltrechtRegulierungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Ein anerkannter Naturschutzverein begehrt, dass Deutschland in Natura-2000-Gebieten der deutschen AWZ bestimmte Fangmethoden (grundberührende Geräte, Stellnetze) untersagt. Streitentscheidend ist, ob Deutschland solche Maßnahmen wegen der Gemeinsamen Fischereipolitik und unionsrechtlicher Kompetenzverteilung überhaupt anordnen darf, wenn auch Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten betroffen sind. Das VG Köln setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 11 VO (EU) 1380/2013 sowie zur Reichweite der ausschließlichen Unionszuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 lit. d AEUV vor. Es fragt u.a. nach dem Begriff der „Bestandserhaltungsmaßnahme“, nach der Einordnung fremdstaatlicher Fahrzeuge unter deutscher Flagge und danach, ob auch bloß zielfördernde Maßnahmen erfasst sind.

Ausgang: Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nationales Gericht kann ein Verfahren entsprechend § 94 VwGO aussetzen, wenn eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV über entscheidungserhebliche Fragen des Unionsrechts einzuholen ist.

2

Die Entscheidungserheblichkeit einer EuGH-Vorlage ist gegeben, wenn die Klagebegründetheit von der unionsrechtlichen Kompetenzverteilung bzw. von der Auslegung einer unionsrechtlichen Ermächtigungs- oder Sperrnorm abhängt.

3

Art. 11 VO (EU) Nr. 1380/2013 wirft für mitgliedstaatliche Maßnahmen in Gewässern unter Hoheit oder Gerichtsbarkeit Auslegungsfragen dazu auf, ob und in welchem Umfang habitat- oder umweltschutzrechtlich motivierte Fischereibeschränkungen als „Bestandserhaltungsmaßnahmen“ einzuordnen sind.

4

Bei der Anwendung von Art. 11 VO (EU) Nr. 1380/2013 kann klärungsbedürftig sein, ob Fischereifahrzeuge eines anderen Mitgliedstaats, die die Flagge des Küstenmitgliedstaats führen, als „Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten“ anzusehen sind.

5

Ist die ausschließliche Unionszuständigkeit zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (Art. 3 Abs. 1 lit. d AEUV) einschlägig, kann dies den Erlass mitgliedstaatlicher Maßnahmen zur Beschränkung der Seefischerei in der AWZ sperren.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG§ 3 Abs. 2 BNatSchG§ 4 Abs. 3 Nr. 1 NatSGPomBuchtV§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NatSGPomBuchtV§ Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, Art. 6 Abs. 3; Art. 6 Abs. 4§ 7 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 10 Umweltschadengesetz

Tenor

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1)      Ist Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates dahingehend auszulegen, dass er Maßnahmen eines Mitgliedstaates für Gewässer unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit entgegensteht, die zur Einhaltung der Verpflichtungen des Mitgliedsstaates nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen erforderlich sind, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben und mit denen in Natura 2000-Gebieten berufsmäßige Seefischerei mittels grundberührenden Fanggeräten sowie Stellnetzen („Kiemen- und Verwickelnetze“) umfassend untersagt wird?,

insbesondere:

a)      Ist Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates dahingehend auszulegen, dass dem Begriff der „Bestandserhaltungsmaßnahme“ die in Vorlagefrage 1 benannten Fangmethoden unterfallen?

b)      Ist Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates dahingehend auszulegen, dass dem Begriff „Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten“ auch diejenigen Fischereifahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates unterfallen, die unter der Bundesflagge des Mitgliedstaates der Bundesrepublik Deutschland fahren?

c)      Ist Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates dahingehend auszulegen, dass dem Begriff „Erreichen der Ziele der entsprechenden Unionsvorschriften“ auch solche vom Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen unterfallen, welche die in den dort genannten Unionsvorschriften genannten Ziele lediglich fördern?

Ist Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates dahingehend auszulegen, dass er Maßnahmen eines Mitgliedstaates für Gewässer unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit entgegensteht, die zur Einhaltung seiner Verpflichtungen nach der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2014 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden erforderlich sind?

Sofern die Vorlagefragen 1. und 2. alternativ oder kumulativ zu verneinen sind:

Steht die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit. d) des Vertrages über die Arbeitsweise der Union dem Erlass der vorgenannten Maßnahmen durch den Mitgliedstaat entgegen?

Gründe

2

I.  

  • I.  
3

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Bundesrepublik Deutschland, zur Untersagung von berufsmäßiger Seefischerei mittels mobiler grundberührender Fanggeräte und mittels Stellnetzen („Kiemen- und Verwickelnetze“) in Teilen der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone der deutschen Nord- und Ostsee.

4

Der Kläger ist ein in der Bundesrepublik Deutschland zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannter Naturschutzverein. Zum Aufbau der Schutzgebietsnetze „Natura 2000“ benannte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Gebiete in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone. Hierzu zählen unter anderem die FFH-Gebiete „Sylter Außenriff“ (DE 1209-301) und „Pommersche Bucht mit Oderbank“ (DE 1652-301) sowie das Vogelschutzgebiet „Pommersche Bucht“ (DE 1552-401). Beide FFH-Gebiete wurden im November 2007 in die Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen bzw. kontinentalen biogeografischen Region aufgenommen (Entscheidung 2008/23/EG der Kommission vom 12. November 2007, ABl. EU Nr. L 12 vom 15. Januar 2008, S. 1 sowie Entscheidung 2008/25/EG der Kommission vom 13. November 2007, ABl. EU Nr. L 12 vom 15. Januar 2008, S. 383). Gleichwohl wurden beide FFH-Gebiete seitens der Bundesrepublik Deutschlands bis heute noch nicht zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt. Das Vogelschutzgebiet „Pommersche Bucht“ wurde durch die "Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes ‚Pommersche Bucht‘ vom 15. September 2005“ ([BGBl. I S. 2778], zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 110 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 [BGBl. I S. 3044], im Folgenden: NaTSGPomBuchtV) unter Schutz gestellt.

5

In den genannten Natura 2000-Gebieten findet Seefischerei mittels verschiedener Fangmethoden statt. Dort führen der Einsatz mobiler grundberührender Fangtechniken – auch nach Meinung der Beklagten – zu einer Beeinträchtigung von Riffen und Sandbänken und der Einsatz stationärer Kiemen- und Verwickelnetze (Stellnetzfischerei) zum Beifang von Schweinswalen und Seevögeln. Die Erteilung entsprechender Fangerlaubnisse seitens der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ohne die Durchführung von Befreiungsverfahren nach der NaTSGPomBuchtV oder FFH-Verträglichkeits- beziehungsweise Abweichungsprüfungen. Dabei erteilt die Bundesrepublik Deutschland Fangerlaubnisse auch an Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten, die jedoch sämtlich unter der Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland fahren.

6

Am 30. Juli 2014 beantragte der Kläger bei dem Bundesamt für Naturschutz der Bundesrepublik Deutschland die Untersagung von grundberührenden Methoden der Seefischerei sowie des Einsatzes von Stellnetzen in den oben genannten Natura-2000-Gebieten. Das Bundesamt für Naturschutz lehnte die Anträge mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 (Az.: I 2.1-1218/142) ab. Den seitens des Klägers am 30. Oktober 2014 eingelegten Widerspruch wies das Bundesamt für Naturschutz mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 (Az.: I 2.1-1218/142) zurück. Der Kläger hat am 27. Januar 2015 Klage erhoben.

7

Der Kläger stützt seinen im Klageverfahren geltend gemachten Anspruch zum einen auf eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts als anerkannter Umweltverein, das nach nationalem Recht auf Grundlage von § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542], zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 [BGBl. I S. 2258]) besteht, sofern ein Projekt im Sinne von Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 ff. [im Folgenden: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992]) zu erheblichen Beeinträchtigungen der maßgeblichen Erhaltungsziele führen kann und über eine Abweichung im Sinne des Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 entschieden werden muss. Der Kläger trägt vor, es seien keine erforderlichen Verträglichkeitsprüfungen oder gar Abweichungsprüfungen unter seiner Verbandsbeteiligung durchgeführt worden. Die Verletzung seines Mitwirkungsrechts habe zur Folge, dass das Bundesamt für Naturschutz die im Antrag benannten Handlungen auf Grundlage von § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterbinden müsse. Betreffend des Vogelschutzgebietes „Pommersche Bucht“ habe § 4 Absatz 3 Nr. 1 NatSGPomBuchtV, der die berufsmäßige Seefischerei von dem in § 4 Absatz 1 Nr. 1 NatSGPomBuchtV ausgesprochenen Verbot der Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes freistelle, in unionskonformer Auslegung keine Anwendung zu finden. Denn die dort getroffene Ausnahme sei nicht mit Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 vereinbar.

8

Zum anderen stützt der Kläger seinen Anspruch darauf, dass die begehrte Untersagung bestimmter Formen der Seefischerei eine notwendige Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 2 Nr. 10 und Nr. 11 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30. April 2004, S. 56 ff. [im Folgenden: „Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004“]) sei, zu deren Anordnung die zuständigen Behörden auf seine Aufforderung im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 hin gemäß des Artikels 5 Absatz 3 bzw. Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 verpflichtet sei. Der nationale Anspruch folge aus § 7 Absatz 2 Nr. 2 i.V.m. mit § 10 des Umweltschadensgesetzes (Gesetz vom 10. Mai 2007 [BGBl. I S. 666], zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2016 [BGBl. I S. 1972]), das die vorgenannte Richtlinie umsetze.

9

Der Kläger meint, die Gemeinsame Fischereipolitik beschränke die aus den Umsetzungsgesetzen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 bestehenden Verpflichtungen des Mitgliedsstaates nicht. Insbesondere läge die Kompetenz zum Erlass der begehrten Maßnahmen nicht ausschließlich bei der Europäischen Union, da Artikel 3 Absatz 1 lit. d) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) sich nur auf Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze beziehe.

10

Der Kläger beantragt,

11

1)      die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamtes für Naturschutz vom 29.10.2014 (Az. I 2.1. – 1218/142) und des Widerspruchbescheids des Bundesamtes für Naturschutz vom 19.12.2014 (Az.: I 2.1 – 1218/142) zu verpflichten, die Fischerei mittels mobilen grundberührenden Fanggeräten im FFH-Gebiet „Sylter Außenriff“ [DE 1209-301] zu untersagen,

12

2)      die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamtes für Naturschutz vom 29.10.2014 (Az. I 2.1. – 1218/142) und des Widerspruchbescheids des Bundesamtes für Naturschutz vom 19.12.2014 (Az.: I 2.1 – 1218/142) zu verpflichten, die Fischerei mittels Stellnetzen („Kiemen- und Verwickelnetze“) im FFH-Gebiet „Pommersche Bucht mit Oderbank“ [DE 1652-301] und auch in den darüber hinausreichenden Teilgebieten des Naturschutzgebiets und besonderen Vogelschutzgebiets „Pommersche Bucht“ [DE 1552-401] zu untersagen,

13

3)      hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamtes für Naturschutz vom 29.10.2014 (Az. I 2.1. – 1218/142) und des Widerspruchbescheids des Bundesamtes für Naturschutz vom 19.12.2014 (Az.: I 2.1 – 1218/142) zu verpflichten, gemäß § 34 Abs. 6 BNatSchG anzuordnen, dass die in den Anträgen zu 1. und 2. beschriebene Fischerei in diesen Gebieten vorläufig eingestellt wird, bis entweder eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der maßgeblichen Erhaltungsziele der Gebiete mit hinreichender Gewissheit ausschließt oder - nach Beteiligung des Klägers - eine Abweichungsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG die Fischerei trotz erheblicher Beeinträchtigung gestattet,

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4)      weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, die Anträge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte tritt den geltend gemachten Ansprüchen mit dem Argument entgegen, sie sei aus Kompetenzgründen an der Anordnung der vom Kläger begehrten Maßnahmen gehindert. Denn diese fielen gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit. d) AEUV in die ausschließliche Kompetenz der Europäischen Union.

18

Zudem sei hinsichtlich der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 die Kompetenz des Mitgliedstaates durch Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 22 ff. [im Folgenden: „Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik“]) beschränkt, soweit es sich – wie nach der Auffassung der Beklagten im Streitfall – um Maßnahmen handele, welche die Seefischerei durch Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone beträfen und folglich nur nach Maßgabe der Artikel 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik von Unionsorganen erlassen werden dürften. Dies entspreche im Übrigen auch der Auffassung der Europäischen Kommission.

19

In Folge dessen bestünde seitens der Beklagten nach nationalem Recht weder eine Anordnungsbefugnis auf Grundlage von § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes noch könne die Untersagung bestimmter Fischereimethoden auf §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 10 des Umweltschadensgesetzes gestützt werden.

20

II.  

  • II.  
21

1.

22

Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen. Es ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen, Artikel 267 AEUV.

23

2.

24

Die im Kontext der Vorlagefragen maßgeblichen Rechtsvorschriften des Unionsrechts finden sich auf der Ebene des Primärrechts in den Artikeln 3, 4, 11, 191 und 192 AEUV.

25

Auf Ebene des Sekundärrechts finden sich die maßgeblichen Vorschriften in Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 sowie in den Artikeln 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004. Entscheidungserheblich ist ferner Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik.

26

Zudem bilden folgende nationale Vorschriften den rechtlichen Rahmen dieses Rechtsstreits:

27

-          §§ 3 Absatz 2, 34, 57, 58, 63 Absatz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

28

-          §§ 7 Absatz 2, 10, 11 des Umweltschadensgesetzes,

29

-          §§ 3, 4, 15 Abs. 3 des Seefischereigesetzes ("Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998“ [BGBl. I S. 1791], zuletzt geändert durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 [BGBl. I S. 1474]),

30

-          §§ 3 Abs. 1, 4 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 Nr. 1 5. Variante, 6 NaTSGPomBuchtV.

31

Die im Einzelnen maßgeblichen Vorschriften sind in der diesem Beschluss beigefügten Anlage 1 im Wortlaut aufgeführt.

32

3.

33

Dem vorlegenden Gericht ist keine seitens der nationalen Gerichte ergangene Rechtsprechung zu den vorgelegten Rechtsfragen bekannt. Auch seitens der Beteiligten ist dazu nicht vorgetragen worden.

34

In der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur ist das Rechtsproblem dagegen bereits erörtert worden. Es finden sich gegensätzliche Rechtsauffassungen. Einige der Veröffentlichungen sind jedoch vor Erlass von Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik in seiner jetzigen Gestalt erfolgt.

35

In der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur wird vertreten, dass ausschließlich die Europäische Union zum Erlass von Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und Natur berechtigt ist, die sich auf die Seefischerei auswirken können,

36

so wohl Lütkes, in Lütkes / Ewer, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2011, § 57 Rn. 36 ff.

37

Dies entspricht der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission,

38

vgl. European Commission, Note for the Attention of the Habitat Committee vom 11. Mai 2004, ENV.B.2.D (2004), 320407,

39

und der bundesdeutschen Praxis.

40

Dagegen finden sich in der deutschen Literatur gewichtige Stimmen, die dem Mitgliedstaat die Kompetenz einräumen, zur Erfüllung seiner habitatschutzrechtlichen Verpflichtungen erforderliche Anordnungen zu treffen, selbst wenn dies mit einer faktischen Einschränkung der Fischereiinteressen anderer Mitgliedstaaten einhergeht, vgl. dazu (mit Unterschieden im Einzelnen):

41

-          Gellermann, in Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bundesnaturschutzgesetz, § 57 Rn. 17 und § 56 Rn. 16 (jeweils 64. Ergänzungslieferung, Stand: Februar 2012),

42

-          Heselhaus, in Frenz, Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage, 2016, § 57 Rn. 32 – 34,

43

-          Czybulka, in: Gellermann, Stoll, Czybulka, Handbuch des Meeresnaturschutzrechts in der Nord- und Ostsee, 2012, S. 324 ff., 303 ff.,

44

-          Ell / Heugel, Natur und Recht (NuR), 2007, S. 315 (322 f.),

45

-          Schubert, Natur und Recht (NuR), 2009, S. 834 (840),

46

-          Gellermann, Stoll, Schwarz, Wolf: Nutzungsbeschränkungen in geschützten Meeresflächen im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz vom Oktober 2004, S. 62 f., abrufbar unter: https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/meeresundkuestenschutz/downloads/Forschungsberichte/Nutzungsbeschraenkungen_BfN_Skript-194.pdf (Stand: 22.12.2016).

47

III.  

  • III.  
49

1.

50

Die dem Gerichtshof der Europäischen Union gestellten Vorlagefragen werden nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung für die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich sein, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt:

51

Sollten alle Maßnahmen in Umsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 sowie aus dem Artikeln 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004, die zur Beschränkung von Fahrzeugen anderer Mitgliedstaaten führen, in der ausschließlichen Kompetenz der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit. d) AEUV beziehungsweise im Anwendungsbereich des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik liegen, wäre die Klage voraussichtlich unbegründet.

52

Dagegen könnte die Klage (zumindest teilweise) Erfolg haben, sofern der Erlass der seitens des Klägers beantragten Maßnahmen (zumindest auch) auf Grundlage nationalen Rechts - in Umsetzung der Verpflichtungen aus Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 - in der Kompetenz der beklagten Bundesrepublik Deutschland läge, obwohl durch diese Maßnahmen Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten betroffen sind. Die Klage könnte ebenfalls (zumindest in Teilen) begründet sein, sofern der Erlass der seitens des Klägers beantragten Maßnahmen auf Grundlage nationalen Rechts - in Umsetzung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 - in der Kompetenz des Mitgliedstaates läge.

54

2.

56

a. Zur Vorlagefrage 1:

57

Vorlagefrage 1 zielt insbesondere auf die Klärung der Rechtsfrage ab, ob bereits Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik den seitens des Klägers begehrten Maßnahmen unter Auswirkungen von Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten entgegensteht, soweit der Kläger seinen Anspruch auf die Einhaltung der Verpflichtung des Mitgliedsstaates aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 stützt. Diese Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik – auch gemäß ihrer Erwägungsgründe – jedenfalls auch habitatschutzrechtliche Ziele verfolgt und festsetzt:

58

-          Ausweislich des Erwägungsgrundes Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik beinhaltet die Gemeinsame Fischereipolitik die Erhaltung der biologischen Meeresschätze. Dies sind gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik die verfügbaren und zugänglich im Meer lebenden Arten, einschließlich anadromer und katadromer Arten während ihres Lebens im Meer.

59

-          Gemäß Erwägungsgrund Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik sollte die Gemeinsame Fischereipolitik zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands [...] beitragen.

60

-          Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, der mit „Ziele“ überschrieben ist, stellt die Gemeinsame Fischereipolitik sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeit langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Gemäß dessen Absatz 5 setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik insbesondere zur Aufgabe, – lit j) – Kohärenz mit dem umweltrechtlichen Vorschriften der Union, insbesondere dem Ziel, bis spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, wie es in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG festgeschrieben ist, sowie mit anderen Politikbereichen der Union.

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Vor diesem Hintergrund zielt die erste Vorlagefrage darauf ab, ob auch solche Maßnahmen, die auf Grundlage der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (vorrangig) zur Einhaltung europäischen Habitatschutzrechts ergriffen werden, ausschließlich im Kompetenzbereich der Union liegen, sobald zu ergreifende Maßnahmen Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten entfalten. Wäre dies der Fall, könnte der Kläger kein Einschreiten der Beklagten verlangen, soweit dieser den geltend gemachten Anspruch auf § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes stützt.

62

aa) Klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang insbesondere der in Vorlagefrage 1 lit. a) genannte Begriff der Bestandserhaltungsmaßnahme im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik. Der Begriff der Bestandserhaltungsmaßnahme wird in den Begriffsbestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik nicht näher bestimmt. In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik findet sich einzig der Begriff des „Bestandes“; in dessen Nr. 19 der der „Schutzmaßnahme“.

63

Dagegen werden im nicht abschließenden Katalog von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, der mit „Bestandserhaltungsmaßnahmen“ überschrieben ist, verschiedene Maßnahmen aufgeführt, bei denen es sich um Bestandserhaltungsmaßnahmen handelt. Vorliegend kommt insbesondere in Betracht, dass die vom Kläger begehrten Maßnahmen Artikel 7 Absatz 1 lit. j) in Verbindung mit Absatz 2 lit. c) – oder gegebenenfalls – lit. e) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik unterfallen und damit als Bestandserhaltungsmaßnahme zu qualifizieren sind. Würden die begehrten Maßnahmen keine Bestandserhaltungsmaßnahmen darstellen, würde die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik dem Klagebegehren nicht entgegenstehen.

64

bb) Vorlagefrage 1 lit. b) knüpft an Erkenntnisse des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2016 an. Dort hat die Beklagte ausgeführt, dass sämtliche Inhaber von - auf Grundlage des Seefischereigesetzes erteilten - Fangerlaubnissen auf Grund der Anwendung des Flaggenrechtsgesetzes ("Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 [BGBl. I S. 3140], geändert durch Artikel 4 Absatz 134 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 [BGBl. I S. 1666]") mit ihren Fischereifahrzeugen unter der Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland fahren. Zu klären ist damit die Rechtsfrage, ob ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedsstaats, das die Bundesflagge führt, noch als „Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaates“ im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik anzusehen ist. Die Frage stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik bloß den Begriff des „Fischereifahrzeugs der Union“ bestimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung führt ein solches Fischereifahrzeug die Flagge eines Mitgliedsstaats und ist in der Union registriert. Kann damit (zumindest auch) die Beflaggung für die Zuordnung eines Fischereifahrzeugs zur Union maßgeblich sein, wirft dies die Folgefrage auf, inwieweit sich das Führen der Flagge eines Mitgliedsstaats (hier: der Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschlands) auf den in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik nicht näher bestimmten Begriff des „Fischereifahrzeugs eines anderen Mitgliedsstaats“ auswirkt.

65

cc) Klärungsbedürftig ist letztlich die Vorlagefrage 1 lit. c), mittels der gefragt wird, ob Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik dergestalt zu verstehen ist, dass unter einem „Erreichen der Ziele der entsprechenden Unionsvorschriften, die sie umsetzen sollen“ auch ein bloßen „Fördern“ der Ziele der entsprechenden Unionsvorschriften, die sie umsetzen sollen, verstanden werden kann.

67

b. Zur Vorlagefrage 2:

68

Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union zu der Auffassung gelangt, dass wegen Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik solche Maßnahmen, die auf Grundlage der (nationalen Umsetzungsgesetze der) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 ergehen, nur insoweit von den Mitgliedstaaten erlassen werden dürfen, als dass sie keine Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten entfalten, verbleibt daneben die Möglichkeit, dass der Mitgliedstaat eine Kompetenz hat, auf Grundlage der Umsetzungsgesetze zu Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (vorliegend: §§ 7 Abs. 2, 10 des Umweltschadensgesetzes) einzuschreiten und das Klagebegehren aus diesem Grund ganz oder teilweise Erfolg hätte. Dafür könnte insbesondere sprechen, dass diese Richtlinie im Gegensatz zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik ausdrücklich nicht aufgeführt wird.

70

c. Zur Vorlagefrage 3:

71

Falls die Vorlagefrage 1 und die Vorlagefrage 2 alternativ oder kumulativ dahingehend zu beantworten sind, dass Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik dem Klagebegehren nicht entgegensteht, stellt sich die weitere Frage, ob in diesem Fall einer Kompetenz des Mitgliedstaates die Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 3 Absatz 1 lit. d) AEUV entgegensteht, wie die Beklagte ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Das vorlegende Gericht fragt daher an, ob die kraft Primärrecht bestehende ausschließliche Kompetenz der Europäischen Union aus Artikel 3 Absatz 1 lit. d) AEUV dazu führt, dass die seitens des Klägers begehrten Maßnahmen nicht von einem Mitgliedstaat erlassen werden dürfen. In diesem Fall wäre die Klage unbegründet und unterläge vollständig der Abweisung.

72

IV.  

  • IV.  
73

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

74

Anlage 1:

75

I. Normen des Primärrechts:

  • I. Normen des Primärrechts:
76

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

77

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

78

a) – c) [...]

79

d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,

80

e) [...]

81

(2) [...]

82

(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verträge außerhalb der in den Artikeln 3 und 6 genannten Bereiche eine Zuständigkeit übertragen.

83

(2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:

84

a) – d) [...]

85

e) Umwelt,

86

f) – k) [...]

87

(3) – (4) [...]

88

Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

89

(1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:

90

 -Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
 -Schutz der menschlichen Gesundheit;
 -umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
 -Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.
91

(2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

92

Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.

93

(3) – (4) [...]

94

(1) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele.

95

(2) – (3) [...]

96

(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen der Union tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge.

97

(5) [...]

98

II. Normen des Sekundärrechts:

  • II. Normen des Sekundärrechts:
99

1. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

100

Artikel 11

101

(1) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die keine Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben und für die Gewässer unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit gelten und zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind mit den Zielen des Artikels 2 dieser Richtlinie vereinbar, erreichen die Ziele der entsprechen den Unionsvorschriften, die sie umsetzen sollen, und sind wenigstens ebenso streng wie Maßnahmen nach Unionsrecht.

102

(2) Ist ein Mitgliedstaat (im Folgenden "veranlassender Mitgliedstaat“) der Auffassung, dass Maßnahmen erlassen werden müssen, um die Verpflichtungen nach Absatz 1 einzuhalten und haben andere Mitgliedstaaten ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei, die von solchen Maßnahmen betroffen ist, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, auf Antrag solche Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 zu erlassen. Für diesen Zweck ist Artikel 18 Absätze 1 bis 4 und Absatz 6 sinngemäß anzuwenden.

103

(3) Der veranlassende Mitgliedstaat legt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, die einschlägigen Informationen über die erforderlichen Maßnahmen vor, einschließlich Begründung, wissenschaftlicher Nachweise hierzu und Einzelheiten zu ihrer praktischen Durchführung und Durchsetzung. Der veranlassende Mitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse können innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage hinreichender Informationen eine gemeinsame Empfehlung gemäß Artikel 18 Absatz 1 unterbreiten. Die Kommission erlässt die Maßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.

104

Gelingt es nicht allen Mitgliedstaaten, sich auf eine gemeinsame Empfehlung zu einigen, die der Kommission gemäß Unterabsatz 1 innerhalb der darin festgelegten Frist vorzulegen ist oder wird die gemeinsame Empfehlung als nicht mit den in Absatz 1 genannten Anforderungen vereinbar erachtet, so kann die Kommission einen Vorschlag gemäß dem Vertrag vorlegen.

105

(4) Abweichend von Absatz 3 und in Fällen, in denen keine gemeinsame Empfehlung gemäß Absatz 3 vorliegt, kann die Kommission in dringenden Fällen die entsprechenden Maßnahmen erlassen. Die in dringenden Fällen zu erlassenden Maßnahmen sind auf Maßnahmen zu beschränken, ohne die die Verwirklichung der Ziele, die mit der Festlegung der Bestandserhaltungsmaßnahmen nach den in Absatz 1 genannten Richtlinien im Zusammenhang stehen, und die Absichten der Mitgliedsstaaten gefährdet wären.

106

(5) Die in Absatz 4 genannten Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten, der um höchstens zwölf Monate verlängert werden kann, sofern die im genannten Absatz festgelegten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

107

(6) Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und den anderen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei haben, bei der Durchführung und Durchsetzung der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erlassenen Maßnahmen.

108

Artikel 6

109

(1) – (2) [...]

110

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

111

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

112

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

113

Artikel 5

114

Vermeidungstätigkeit

115

(1) [...]

116

(2) [...]

117

(3) Die zuständige Behörde kann jederzeit

118

a) von dem Betreiber verlangen, Informationen über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr vorzulegen,

119

b) von dem Betreiber verlangen, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen,

120

c) dem Betreiber von ihm zu befolgende Anweisungen über die zu ergreifenden erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen erteilen oder

121

d) selbst die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen.

122

(4) Die zuständige Behörde verlangt, dass die Vermeidungsmaßnahmen vom Betreiber ergriffen werden. Kommt der Betreiber den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 Buchstabe b oder c nicht nach oder kann der Betreiber nicht ermittelt werden oder muss er gemäß dieser Richtlinie nicht für die Kosten aufkommen, so kann die zuständige Behörde selbst diese Maßnahmen ergreifen.

123

Artikel 6

124

Sanierungstätigkeit

125

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so informiert der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts und

126

a) trifft alle praktikablen Vorkehrungen, um die betreffenden Schadstoffe und/oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden, und

127

b) ergreift die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Artikel 7.

128

(2) Die zuständige Behörde kann jederzeit

129

a) von dem Betreiber verlangen, zusätzliche Informationen über einen eingetretenen Schaden vorzulegen,

130

b) alle praktikablen Vorkehrungen treffen oder von dem Betreiber verlangen, dies zu tun, oder dem Betreiber entsprechende Anweisungen erteilen, um die betreffenden Schadstoffe und/oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden,

131

c) von dem Betreiber verlangen, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen,

132

d) dem Betreiber von ihm zu befolgende Anweisungen über die zu ergreifenden erforderlichen Sanierungsmaßnahmen erteilen oder

133

e) selbst die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergreifen.

134

(3) [...]

135

III. Normen des nationalen Rechts:

  • III. Normen des nationalen Rechts:
137

Bundesnaturschutzgesetz:

138

(1) [...]

139

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

140

(3) – (7) [...]

141

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

142

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

143

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

144

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

145

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

146

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

147

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

148

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

149

(7) – (8) [...]

150

(1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz unter Einbeziehung der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her.

151

(2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

152

(3) Für die Auswahl von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 und die Erklärung von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2 zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ist § 32 vorbehaltlich nachfolgender Nummern 1 bis 5 entsprechend anzuwenden:

153

1. - 2. [...]

154

3. Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zulässig.

155

4. -  5. [...]

156

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

157

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

158

(3) [...]

159

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

160

1. [...]

161

2. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,

162

3. – 4. [...],

163

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

164

(2) – (4) [...]

166

Umweltschadensgesetz:

167

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

168

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

169

1. alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,

170

2. die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,

171

3. die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

172

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Abs. 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

173

(1) [...]

174

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

176

Seefischereigesetz:

177

§ 3 Fangerlaubnisse

178

(1) Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder auf Grund einer Verordnung nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis). Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fangmengen erteilt. Die Fangerlaubnis darf nur versagt werden, wenn

179

1. die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fangmenge verteilt ist,

180

2. die zuletzt erteilte Fangerlaubnis erheblich überschritten oder mißbraucht worden ist oder

181

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen wird.

182

Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller die Seefischerei mit Fischereifahrzeugen ausüben will, die bereits in den Jahren 1986 oder 1987 auf Grund einer Fangerlaubnis betrieben wurden oder deren Bau oder Anschaffung mit Mitteln des Bundes oder der Länder gefördert wurde oder wird. Abweichend von Satz 4 kann eine Fangerlaubnis mit Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für den Betrieb eines Fischereifahrzeuges erteilt werden,

183

1. für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde,

184

2. das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust geraten ist, sofern seine Bruttoraumzahl (BRZ) nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt (kW) nicht stärker ist als die des verlorengegangenen Fahrzeugs,

185

3. das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flottensegment angehört, bei dem die durch in § 1 Absatz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischereiflotte bereits unterschritten ist, sofern seine Bruttoraumzahl nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt nicht stärker ist als die des ersetzten Fahrzeugs; eine derartige Ersetzung ist jedoch auch dann möglich, wenn hierdurch die Kapazität in dem betreffenden Flottensegment verringert wird.

186

Die Fangerlaubnis darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind.

187

(2) [...]

188

(3) Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist die Bundesanstalt zuständig. Sie soll die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbesondere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören. Ferner sind die betroffenen Bundesländer (Länder) anzuhören, wenn die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse festgelegt werden.

189

(4) – (5) [...]

190

Die Seefischerei bedarf einer besonderen Genehmigung, wenn sie

191

1. von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu führen, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer oder

192

2. von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als der Bundesrepublik Deutschland zu führen, innerhalb des Küstenmeeres

193

ausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union einen Rechtsanspruch auf die Fischerei haben. Die besonderen Genehmigungen erteilt die Bundesanstalt. Die Genehmigung der Seefischerei im Küstenmeer nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweils für Fischerei zuständigen Landesbehörde. § 3 Abs. 1, 2, 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.

194

(1) – (2) [...]

195

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-Übereinkommen

196

1. [...]

197

2. die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken,

198

3. die Benutzung von Fanggeräten, Fang- und Verarbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Fangmethoden vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,

199

4. [...]

200

(4) – (5) [...]

202

Flaggenrechtsgesetz

203

§ 1

204

(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.

205

(2) – (3) [...]

206

§ 2

207

(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,

208

1. – 2. [...]

209

3. deren Eigentümer Gesellschaften sind, die nach den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründet worden sind, ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland ständig beauftragt haben, zu gewährleisten,

210

a) dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und,

211

b) sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird.

212

(2) Absatz 1 gilt auch für natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, die auf der Grundlage eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Anspruch auf Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben, vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist gewährleistet.

213

(3) [...]

214

§ 6

215

(1) Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1 zu führen haben, dürfen als Nationalflagge andere Flaggen nicht führen. Das gleiche gilt für Seeschiffe, welche

216

a) die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenzertifikat erteilt ist;

217

b) [...]

218

(2) [...]

220

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Pommersche Bucht" (NatSGPomBuchtV)

221

§ 3 Schutzzweck

222

(1) Die Unterschutzstellung dient der dauerhaften Erhaltung und Wiederherstellung des Meeresgebietes in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die dort vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere für Sterntaucher (Gavia stellata), Prachttaucher (Gavia arctica), Ohrentaucher (Podiceps auritus), Zwergmöwe (Larus minutus), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea), und für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere für Rothalstaucher (Podiceps grisegena), Eisente (Clangula hyemalis), Trauerente (Melanitta nigra), Samtente (Melanitta fusca), Sturmmöwe (Larus canus), Heringsmöwe (Larus fuscus), Trottellumme (Uria aalge), Tordalk (Alca torda) und Gryllteiste (Cepphus grylle).

223

(2) [...]

224

§ 4 Verbote

225

(1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten

226

1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können,

227

2. [...]

228

(2) [...]

229

(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für

230

1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie die berufsmäßige Seefischerei,

231

2. [...]

232

3. [...]

233

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

234

(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.

235

(2) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

236

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

237

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder

238

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

239

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

240

und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.