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Verwaltungsgericht Köln·2 K 4602/19·07.06.2020

Klage gegen Bescheid vom 10.07.2019 abgewiesen – Bezug auf Gerichtsbescheid (§84 Abs.4 VwGO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Aufhebung eines Bescheids des Beklagten vom 10. Juli 2019. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil es der Begründung des Gerichtsbescheids vom 24. April 2020 folgt und die Klägerin keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgebracht hat. Die Klägerin trägt die Kosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar und kann durch Sicherheitsleistung von 110 % abgewendet werden.

Ausgang: Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 10.07.2019 als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage ist abzuweisen, wenn die Partei keine entscheidungserheblichen Einwendungen gegen die Begründung eines Gerichtsbescheids vorbringt.

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Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen und sich auf die Begründung eines Gerichtsbescheids stützen.

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Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

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Eine Kostenentscheidung kann vorläufig vollstreckbar sein; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden, wobei sich die Höhe der Sicherheit nach der Entscheidung richten kann (hier: 110 %).

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Die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur mit Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht möglich; Zulassungsgründe sind u. a. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 4 VwGO§ 55a VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1906/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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und

Entscheidungsgründe

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Die Klage mit dem Antrag,

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den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2019 aufzuheben,

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ist aus den Gründen des Gerichtsbescheides der erkennenden Kammer vom              24. April 2020, denen die Klägerin nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt hat, unbegründet.

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Das Gericht sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des Gerichtsbescheides.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.