Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·2 K 4279/15·13.06.2016

Wiederausfuhr von Elfenbein-Antiquität: Dokumentennachweis nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 338/97

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine Wiederausfuhrbescheinigung für einen antiken Stellschirm mit Elfenbeineinlagen (asiatischer Elefant) nach China. Streitpunkt war, ob bei als Antiquität eingeordneten Exemplaren der Dokumentennachweis zur rechtmäßigen Einfuhr bzw. zum Voraufenthalt in der EU entbehrlich ist. Das VG Köln verneinte dies und wies die Verpflichtungsklage ab, weil der Kläger keine nachprüfbaren Dokumente zur legalen Einfuhr bzw. zum rechtmäßigen Verbleib vor Geltungsbeginn der Artenschutzregeln vorlegte. Die Nachweispflicht sei angesichts der Ziele von CITES/VO 338/97 verhältnismäßig und verletze Art. 14 GG nicht.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Wiederausfuhrbescheinigung mangels dokumentierten Legalitätsnachweises abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiederausfuhrbescheinigung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 338/97 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die rechtmäßige Einfuhr bzw. den rechtmäßigen Voraufenthalt des Exemplars in der Union mit Hilfe von Dokumenten nachweist.

2

Die Privilegierung von Antiquitäten nach Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 338/97 hebt die in Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 338/97 angeordnete Dokumentations- und Nachweispflicht nicht auf.

3

Der Dokumentennachweis nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 338/97 erfordert überprüfbare Unterlagen; pauschale und nicht verifizierbare Herkunftsangaben (z.B. „alte Privatsammlung“) genügen nicht.

4

Die strikte Durchsetzung der Nachweispflicht nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 338/97 ist zur Verhinderung des Handels mit illegal eingeführten Exemplaren geeignet und verhältnismäßig.

5

Kann nicht nachvollziehbar ausgeschlossen werden, dass ein Exemplar nach Inkrafttreten der einschlägigen Artenschutzregelungen ohne erforderliche Unterlagen eingeführt wurde, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Wiederausfuhrbescheinigung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97§ 48 Abs. 1 Nr. 2 a) BNatSchG§ Verordnung (EG) Nr. 865/2006§ Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006§ Art. 26 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden,

wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger stellte am 27. Oktober 2014 vertreten durch das von ihm beauftragte Auktionshaus O.     B.         GmbH und Co. KG beim Bundesamt für Naturschutz einen Antrag auf Erteilung einer Wiederausfuhrbescheinigung für die kommerzielle Wiederausfuhr eines sechsteiligen Stellschirms aus Hartholz mit Einlagen aus Elfenbein des indischen Elefanten (wissenschaftlicher Artenname: ELEPHAS MAXIMUS) von Deutschland nach China. Dem Antrag fügte er einen Katalogauszug des Auktionshauses bei, wonach der Stellschirm aus einer alten süddeutschen Privatsammlung stamme und in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert während der Qing Dynastie gefertigt worden sei. Weiterhin fügte er einen Katalogauszug des Kunstauktionshauses aus dem Jahre 1989 bei, worin der Stellschirm für einen Kaufpreis von 1.500 DM gelistet war. Nach der dem Antrag ferner beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des Herrn N.       U.         , Experte für asiatische Kunst des Auktionshauses O.     , beläuft sich der Zuschlagspreis für den Stellschirm aktuell auf 45.000 Euro.

3

Das Bundesamt für Naturschutz lehnte den Antrag durch Bescheid vom 20. Januar 2015 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Stellschirm gem. Artikel 5 Abs. 3 a) – d) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt worden sei oder sich bereits vor Inkrafttreten der artenschutzrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Europäischen Union befunden habe.

4

Der Kläger legte am 18. Februar 2015 Widerspruch ein und führte in der Folge zur Begründung aus, das Bundesamt habe zwar zutreffend erkannt, dass es sich bei dem Stellschirm um eine Antiquität nach Artikel 5 Abs. 6 i) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 handele. Es habe aber verkannt, dass mit Blick auf diese Sonderbestimmung für Antiquitäten von vornherein kein Raum mehr für die Prüfung des rechtmäßigen Besitzes bzw. der rechtmäßigen Einfuhr des Stellschirms in die Europäische Union bestehe. Selbst wenn man dies aber anders sehen wolle und eine Nachweispflicht des Antragstellers annehme, wäre die Handhabung der Vorschrift über den rechtmäßigen Besitz bzw. die rechtmäßige Einfuhr des Objekts in die Europäische Union durch das Bundesamt nicht nachvollziehbar, weil sie mit Blick auf die Zielsetzung des Artenschutzes überobligationsmäßige Anforderungen stellen würde.

5

Diesen Widerspruch wies das Bundesamt für Naturschutz durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2015 zurück. Zur Begründung wies es darauf hin, der europäische Gesetzgeber habe bei Antiquitäten keine Ausnahme von der Nachweispflicht über die rechtmäßige Einfuhr vorgesehen. Die legale Einfuhr der Antiquität in die Europäische Union oder der legale Erwerb innerhalb der Union sei deshalb mittels Dokumenten nachzuweisen. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Der einzige Hinweis auf die Herkunft des Exemplars ergebe sich hier auf einen Katalogauszug, wonach das Exemplar aus einer alten süddeutschen Privatsammlung stamme. Diese Angaben seien für einen Nachweis allerdings nicht ausreichend. Es sei für den Kläger auch nicht unzumutbar, entsprechende Nachweise beizubringen. Insbesondere bei größeren oder auch in der Literatur beschriebenen Privatsammlungen lägen in der Regel Angaben zum Sammler sowie zum Sammelzeitraum vor. Der indische Elefant habe im Jahre 1989, dem Zeitpunkt der Ersteigerung des Stellschirms durch den Kläger, schon einem weltweiten kommerziellen Handelsverbot unterlegen. Dem Kläger hätte deshalb schon damals bewusst sein können, dass eine Absicherung hinsichtlich der rechtmäßigen Herkunft des Elfenbeins bei einem Verkauf in der Zukunft relevant sei.

6

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 30. Juni 2015 zugestellt.

7

Der Kläger hat am 27. Juli 2015 Klage erhoben.

8

Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, er selbst habe keine Kenntnis von der Vorgeschichte des von ihm im Jahre 1989 beim Auktionshaus O.     erworbenen Stellschirms. Er könne weder selbst noch durch das Auktionshaus Angaben zur Herkunft des Stellschirms machen, der gemäß gutachterlicher Stellungnahme aus der Qing Dynastie (zweite Hälfte des 19. Jahrhundert) stamme und im Lauf der Zeit möglicherweise verschiedene Besitzwechsel und Erbgänge durchlaufen habe. Dokumente über die Herkunft des Stellschirms seien nicht vorhanden. Es sei aber so gut wie ausgeschlossen, dass die Einfuhr des Stellschirms nach Deutschland oder in das Gebiet der heutigen Europäischen Union nach Inkrafttreten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens geschehen sei. Es sei vielmehr höchst wahrscheinlich, dass der Schirm zu Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts oder in den 20iger Jahren des 20. Jahrhunderts eingeführt worden sei. Das seien die Perioden gewesen, in denen in Europa antike künstlerische Gebrauchsgegenstände aus China aufgrund kultureller Beziehungen und geschmacklicher Präferenzen ausgeprägtes Interesse gefunden hätten. Zur späteren Zeit habe sich ein derartiges Interesse nicht mehr fortgesetzt. Mittlerweile sei es vielmehr so, dass derartige Objekte von einer wachsenden Zahl chinesischer Kunden, die über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügten, aus europäischen Quellen zurückgekauft würden. Die Forderung der Beklagten nach einem Nachweis, dass der Stellschirm nicht nach 1976 unter Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften in die EU eingeführt worden sei, laufe für Antiquitäten darauf hinaus, dass nur in seltenen Fällen eine Wiederausfuhrbescheinigung erteilt werden könne. Diese Praxis sei auch mit Blick auf Artikel 14 Grundgesetz unhaltbar.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Naturschutz vom 20. Januar 2015 und dessen Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2015 zu verpflichten, ihm die Bescheinigung für die Wiederausfuhr eines Stellschirms mit Einlagen aus Elfenbein des indischen Elefanten (ELPHAS MAXIMUS), hergestellt in China (1850 bis 1900), gemäß seinem Antrag vom 27. Oktober 2014 zu erteilen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

              die Klage abzuweisen.

13

Über ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden hinaus führt die Beklagte aus, den Kläger treffe die Pflicht, nachzuweisen, dass der streitige Stellschirm legal eingeführt worden sei. Dieser sei in der Zeit zwischen 1850 und 1900 gefertigt und seitdem im Handel. Es seien die unterschiedlichsten Handelswege denkbar und möglich, bis zu dem Szenario, dass der Stellschirm sich bis kurz vor dem ersten Kauf durch den Kläger im Jahre 1989 im außereuropäischen Ausland befunden und ohne artenschutzrechtliche Dokumente eingeführt worden sei. Da der Handel mit möglicherweise artenschutzrechtlich illegal eingeführten Gegenständen unterbunden werden müsse, sei ein Nachweis unbedingt erforderlich. Für die Zeit vor Inkrafttreten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens könne ein derartiger Hinweis etwa durch Zollpapiere, Kaufverträge oder Beschreibungen in Büchern oder Journalen erbracht werden. Auch reiche die Vorlage eines nachvollziehbaren Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen für das Washingtoner Artenschutzübereinkommen aus. Es müsse in irgendeiner nachvollziehbaren Weise glaubhaft gemacht werden, dass der Gegenstand sich schon vor 1976 auf dem Gebiet der Europäischen Union befunden habe. Diesen Nachweis habe der Kläger aber bislang nicht erbracht.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts für Naturschutz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers ist nicht begründet.

17

Der Ablehnungsbescheid des Bundesamts für Naturschutz vom 20. Januar 2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Denn ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Wiedereinfuhrbescheinigung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

18

1. Das Gericht lässt offen, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch schon deshalb versagt werden muss, weil sein Antrag auf Erteilung einer Wiederausfuhrbescheinigung vom  27. Oktober 2014 nicht den vom europäischen Gesetzgeber bestimmten formellen Antragsvoraussetzungen genügt.

19

Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bedarf der Kläger für die Wiederausfuhr des Stellschirms mit eingearbeiteten Einlagen des indischen Elefanten - eines Exemplars einer Art des Anhangs A (ELEPHAS MAXIMUS, deutsche Bezeichnung: asiatischer Elefant) - nach China einer Wiederausfuhrbescheinigung. Zuständig für deren Erteilung ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 a) BNatSchG das Bundesamt für Naturschutz. Die formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung sind in der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission verankert. Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ist ein Antragsformular auszufüllen, welches nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung der Vollzugsbehörde des Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ausgefüllt übermittelt werden muss, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden, und das die Informationen und die dokumentarischen Unterlagen enthalten muss, die diese Behörden für notwendig erachten, um entscheiden zu können, ob eine Genehmigung oder Bescheinigung gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auszustellen ist. Der Antragsteller muss ferner begründen, warum Informationen im Antrag fehlen (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006). Hier fehlen Informationen im Antrag zu den nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlichen Nachweisen. Der Kläger hat in seinem Antrag nicht weiter erläutert, warum er diese Nachweise nicht beibringen kann. Ob dieser Fehler durch die Ausführungen des Klägers in seiner Widerspruchsbegründung bzw. durch die Schriftsätze im Klageverfahren nach § 45 Abs. 2 VwVfG geheilt worden ist, bzw. ob die Heilung durch Nachholung im Widerspruchs- und Klageverfahren überhaupt zulässig ist, ist fraglich, bedarf aber keiner Entscheidung durch das Gericht.

20

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Wiederausfuhrbescheinigung nämlich jedenfalls aus materiellen Gründen nicht zu.

21

Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 darf eine Wiederausfuhrbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Abs. 2 Buchstaben c) und d) erfüllt sind und der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachgewiesen hat, dass die Exemplare

22

a)      gemäß den Vorschriften dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, oder

23

b)      falls die Einfuhr in die Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 eingeführt wurden, oder

24

c)      falls die Einfuhr in die Gemeinschaft vor 1984 erfolgte, gemäß den Vorschriften des Übereinkommens erstmalig in den internationalen Handel gebracht wurden, oder

25

d)     rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wurden, bevor die in den Buchstaben a) und b) genannten Verordnungen oder das Übereinkommen für diese Exemplare oder für den betreffenden Mitgliedstaat Geltung erlangten.

26

Dieser Nachweispflicht, deren Erfüllung zwischen den Beteiligten allein streitig ist, ist der Kläger im vorliegenden Fall nicht nachgekommen.

27

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 muss der Nachweis „mit Hilfe von Dokumenten“ erfolgen. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich dabei zunächst um die artenschutzrechtlichen Dokumente (Genehmigungen oder Bescheinigungen), die während der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der davor geltenden Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 bzw. der davor geltenden Regelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA), dem etwa Deutschland mit Wirkung vom 20. Juni 1976 beigetreten ist, für die Einfuhr eines Exemplars erforderlich waren. Die entsprechende Nachweispflicht folgt unzweifelhaft aus Art. 5 Abs. 3 a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

28

Nach Art. 5 Abs. 3 d) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 trifft den Kläger eine Nachweispflicht aber auch für vor dem Jahr 1976 liegende Einfuhrzeitpunkte. Auch insoweit verlangt die Verordnung eine Nachweispflicht mittels Dokumenten, wobei das Bundesamt für Naturschutz insoweit nach der von ihm vorgetragenen Praxis als Nachweise Zollpapiere, Kaufverträge, Beschreibungen in Büchern oder Zeitschriften, ferner datierte, gute Fotografien und nach den Ausführungen der Vertreterin in der mündlichen Verhandlung außerdem die Beibringung eines nachvollziehbaren Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen für das Washingtoner Artenschutzübereinkommen ausreichen lässt.

29

Den nach den verschiedenen Fallalternativen von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlichen Nachweis hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht erbracht. Aus seinem Antrag ergibt sich nur, dass der streitige Stellschirm aus einer „alten süddeutschen Privatsammlung“ stammen soll. Diese Angaben sind unklar und weder für das Bundesamt für Naturschutz noch für das erkennende Gericht nachprüfbar. Das genaue Alter der Sammlung bleibt genauso im Dunkeln wie der Umstand, wann das streitige Exemplar in diese Sammlung aufgenommen worden sein soll und ob es dieser Sammlung ohne Unterbrechung angehört hat. Ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für Fragen des Artenschutzes, mit dessen Hilfe diese Unklarheiten eventuell hätten ausgeräumt werden können, hat der Kläger nicht vorgelegt.

30

Entgegen seiner Auffassung belastet die in der Verordnung normierte Nachweispflicht mit Hilfe von Dokumenten den Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Ziel der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist nach ihrem Art. 1 Satz 1, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen sicherzustellen. Ferner wird die Verordnung (vgl. Art. 1 Satz 2) im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) angewandt. Dieses Abkommen will nach seinem Art. 2 Abs. 1 den Handel mit Exemplaren von der Ausrottung bedrohter Arten, wozu der asiatische Elefant zählt, einer besonders strengen Regelung unterwerfen und den Handel nur in Ausnahmefällen zulassen, um das Überleben dieser Arten nicht noch weiter zu gefährden. Im vorliegenden Fall ist der streitige Stellschirm seit seiner Anfertigung während der Qing Dynastie (1850-1900) im Handel,                    ohne dass dieser Handelsweg auch nur annähernd nachvollzogen werden kann. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist es denkbar, dass der Stellschirm etwa im Zeitraum zwischen 1976 und 1989, dem Zeitpunkt des Erwerbs des Klägers, ohne die erforderlichen artenschutzrechtlichen Dokumente in das Gebiet der europäischen Union eingeführt worden ist. In diesem Fall wäre er illegal eingeführt und dürfte nach der Zielrichtung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und den Grundprinzipien des Washingtoner Artenschutzübereinkommens nicht wieder ausgeführt werden.

31

Entgegen der Meinung des Klägers bedeutet diese strikte Handhabung der Nachweispflicht nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auch keinen übermäßigen Eingriff in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum. Der europäische Gesetzgeber hat die Problematik, dass auch Antiquitäten von Handelsbeschränkungen betroffen sein können, gesehen und dazu spezifische Regelungen getroffen (vgl. etwa Art. 2 w und Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97). Gerade durch die zuletzt zitierte Regelung hat er Erleichterungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für Antiquitäten geschaffen, die ohne wissenschaftliche Prüfung und insbesondere zu kommerziellen Zwecken ausgeführt werden dürfen. Hat der Gesetzgeber Antiquitäten insoweit teilweise privilegiert, so hält er andererseits mit Blick auf die Ziele des internationalen Artenschutzes am Erfordernis eines Nachweises „mit Hilfe von Dokumenten“ nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eindeutig fest. Dieser getroffene Interessenausgleich ist zur Erreichung der Ziele des Artenschutzes geeignet, erforderlich und auch angemessen und deshalb vom Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden.

32

Im Übrigen hätte dem Kläger, worauf das Gericht lediglich ergänzend hinweist, bei Anspannung der gebotenen Sorgfalt zum Zeitpunkt des Erwerbs des Stellschirms im Jahre 1989 bekannt sein können, dass Elfenbein, welches vom indischen Elefanten stammt, schon damals aus Gründen des Artenschutzes Handelsbeschränkungen unterlag. Er hätte sich schon damals der rechtmäßigen Herkunft des Elfenbeins vergewissern können. Wenn er damals die erforderliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht hat walten lassen, muss er die Folgen dieses Verhaltens jetzt tragen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.