Erteilungsklage: Baugenehmigung ohne verbindlichen Hinweis zur Aufzugs-Grundfläche
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen begehrten die Erteilung einer Baugenehmigung für einen gartenseitigen Personenaufzug ohne den im Bescheid enthaltenen verbindlichen Hinweis zur nutzbaren Grundfläche. Das VG Köln verpflichtete die Behörde, die Genehmigung ohne diese Vorgabe zu erteilen, stellte aber andere Teile des Rechtsstreits als erledigt ein. Es stellte fest, dass § 39 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW nur für Gebäude mit mehr als fünf über Gelände liegenden Geschossen gilt und dass eine Plattform von 1,5×1,0 m zur Rollstuhlnutzung geeignet sein kann.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Behörde zu Erteilung der Baugenehmigung ohne verbindlichen Hinweis zur nutzbaren Grundfläche verpflichtet; übrige Punkte als erledigt oder unstatthaft eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine als ‚Hinweis‘ bezeichnete Formulierung kann eine verbindliche Inhaltsbestimmung der Baugenehmigung darstellen, wenn sie den Inhalt der Genehmigung konkretisiert und damit für den Bauherrn verbindliche Vorgaben trifft; insoweit ist die Erteilungsklage das zulässige Rechtsbehelf.
§ 39 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW findet nur auf Gebäude mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche Anwendung; bei der Ermittlung der Geschosszahl bleibt ein oberstes Geschoss unberücksichtigt, wenn dessen Nutzung einen Aufzug nicht erfordert.
Für Personenaufzüge gilt § 39 Abs. 7 BauO NRW; die Geeignetheit zur Aufnahme von Rollstühlen kann auch bei kleineren Plattformmaßen bestehen und ist durch technische Nachweise belegbar.
Eine Anfechtungsklage gegen eine beanstandete ‚Auflage‘ ist unstatthaft, wenn diese weder eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG NRW darstellt noch ein mit Zwang durchsetzbares Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung ihrer Baugenehmigung vom 13. April 2011 und ihres Bescheides vom 6. Juni 2011 verpflichtet, den Klägerinnen auf deren Bauantrag vom 7. September 2010 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines gartenseitigen Personenaufzugs auf dem Grundstücks X. 00/00 zu erteilen, der den "Hinweis" unter II. im Bescheid vom 6. Juni 2011 nicht mehr enthält.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 .
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollschreckungsschuldner darf die Vollstreckung duch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind in Erbengemeinschaft Miteigentümerinnen der mit zwei mehrgeschossigen Wohnhäusern bebauten Grundstücke Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000 / 0 bis 0 (X. 00/00). Auf ihren Bauantrag vom 7. September 2010 erteilte die Beklagte ihnen die Baugenehmigung für die Errichtung eines gartenseitigen Personenaufzugs mit Haltestelle im Untergeschoss des Gebäudes X. 00 und Haltestelle im 3. Obergeschoss des Gebäudes X. 00. Der Baugenehmigung waren verschiedene "Auflagen" und "Hinweise" beigefügt.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilten die Klägerinnen der Beklagten mit, die Baugenehmigung sei in zwei Punken für sie nicht akzeptabel. Zunächst sei Ziffer 1. der "Auflagen" abzuändern, weil es sich bei dem von ihnen geplanten Aufzug um einen Plattformaufzug handele, der nicht unter die Aufzugsverordnung falle. Deshalb sei auch § 39 Abs. 6 BauO NRW auf diesen Aufzug nicht anwendbar mit der Folge, dass auch Ziffer 6 der "Hinweise" zu ändern sei. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten änderte die Beklagte durch Bescheid vom 6. Juni 2011 ihre Baugenehmigung vom 13. April 2011 dahin ab, dass die "Auflage 1" folgenden Wortlaut erhielt:
"Für die Aufzugsanlage gelten die Vorschriften des § 39 der Bauordnung für das Nordrhein - Westfalen und des Abschnitts 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. 11.2010 (BGBl. I S. 1643). Die DIN EN 81 ist zu beachten. Die Anlage muss die Anforderungen der Zwölften bzw. der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz einhalten."
Der "Hinweis" 6. erhielt unter II. im Bescheid folgenden Wortlaut:
"Der Aufzug muss eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben (§ 39 Abs. 7 Satz 1, Abs. 6 Satz 4 BauO NRW)."
Die Klägerinnen haben am 20. Juni 2011 Klage erhoben, mit der sie sich zunächst auch gegen die "Auflage 1" gewandt haben. Insofern ist der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erklärt worden, nachdem die Beklagte im Erörterungstermin am 16. August 2012 klargestellt hat, dass es sich bei der "Auflage 1" um einen schlichten Hinweis handele.
Mit ihrer Klage wenden die Klägerinnen sich nur noch gegen den "Hinweis 6." in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2011. Sie machen geltend, § 39 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW finde keine Anwendung, da dieser nur für Gebäude mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche gelte, eine Geschosszahl, die ihre Gebäude nicht erreichen würden. Für den Aufzug gelte allein die Bestimmung des § 39 Abs. 7 BauO NRW. Mit einer Grundfläche von 1,5 m x 1,0 m sei der von ihnen geplante Aufzug aber ohne weiteres zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet. Dies werde belegt beispielsweise durch ein Schreiben des TÜV Süd vom 1. Juni 2011.
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung der Baugenehmigung vom 13. April 2011 sowie des Bescheides vom 6. Juni 2011 zu verpflichten, ihnen auf ihren Bauantrag vom 7. September 2010 die Baugenehmigung für die Errichtung eines gartenseitigen Personenaufzugs auf dem Grundstück X. 00 / 00 zu erteilen, der den "Hinweis" unter II. im Bescheid vom 6. Juni 2011 nicht mehr enthält.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die Absätze 7 und 6 in § 39 BauO NRW hätten eine in der Gesetzessystematik unübliche Reihenfolge. Nichts desto trotz ergäben sich aus den Regelungen in § 39 Abs. 7 und Abs. 6 Satz 4 BauO NRW zwingend einzuhaltende Maße.
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 16. August 2012 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Über das verbleibende Klagebegehren kann die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klägerinnen sich gegen den "Hinweis 6." in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten wenden, ist ihr Klagebegehren gemäß § 88 VwGO bei sachgerechter Bewertung ihrer Interessen dahingehend auszulegen, dass sie die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung des Personenaufzugs auf dem Grundstück X. 00/00 begehren, der nicht die bindende Vorgabe enthält, dass dieser Aufzug eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben muss. Ziffer II des Änderungsbescheides der Beklagten vom 6. Juni 2011 beinhaltet nämlich weder einen bloßen unverbindlichen Hinweis der Beklagten auf geltende Rechtsvorschriften, noch enthält er eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 VwVfG NRW. Mit diesem "Hinweis" will die Beklagte vielmehr den Inhalt der erteilten Baugenehmigung den Klägerinnen gegenüber im Hinblick auf die nutzbare Grundfläche des geplanten Aufzugs verbindlich konkretisieren. Es handelt sich um eine behördlicherseits getroffene Inhaltsbestimmung der Baugenehmigung mit der Folge, dass die Klägerinnen formell illegal handeln würden, wenn sie diese verbindliche Vorgabe der Bauaufsicht nicht beachten. In einer solchen Fallkonstellation kann der betroffene Bauherr sein Rechtsschutzziel statthafterweise allein durch eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung mit einem anderen Inhalt als dem von der Behörde festgelegten verfolgen,
vgl. nur Happ in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage 2010,
§ 42 Randziffer 42 mit weiteren Nachweisen.
Da die Erteilung einer Baugenehmigung ohne die von der Beklagten vorgegebene nutzbare Grundfläche des Aufzugs auch dem wirklichen Rechtsschutzziel der Klägerinnen entspricht, wie aus ihrem Klageschriftsatz eindeutig hervorgeht, hat die Kammer deren Klagebegehren entsprechend gefasst.
Die so verstandene Klage ist auch begründet. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Personenaufzugs, die keine verbindliche Vorgabe zu einer nutzbaren Grundfläche von mindestens 1,10 m x 1,40 m aufweist. Der gegenteilige "Hinweis" der Beklagten in deren Baugenehmigung vom 13. April 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten.
Die von der Beklagten im Änderungsbescheid vom 6. Juni 2011 angeführten Rechtsgrundlagen (§ 39 Abs. 7 Satz 1, Abs. 6 Satz 4 BauO NRW) rechtfertigen die von ihr getroffene Inhaltsbestimmung für die nutzbare Grundfläche des Aufzugs nicht. § 39 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW, auf den die Beklagte maßgeblich abstellt, findet nach seiner systematischen Stellung im Gesetz nur Anwendung auf Gebäude, die mehr als fünf Geschosse über der Geländeoberfläche aufweisen (vgl. § 39 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW). Maßgeblich ist insoweit der Geschossbegriff aus § 2 Abs. 6 BauO NRW. Das streitige Gebäude X. 00/00 mag zwar unter Einrechnung des Garagengeschosses und des Dachgeschosses insgesamt sechs Geschosse über der Geländeoberfläche haben. Das oberste Geschoss ist hier nach § 39 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz BauO NRW jedoch nicht zu berücksichtigen, weil seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert. Nach den von den Klägerinnen mit ihrem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen ist das Dachgeschoss des Gebäudes nicht für Wohnzwecke ausgebaut, es muss insoweit nicht mit Rollstühlen erreichbar sein. Im Übrigen müsste das Dachgeschoss bei der Ermittlung der Geschosszahl auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn durch den nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses Wohnungen geschaffen würden, wie sich aus § 39 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz 2. Alternative BauO NRW eindeutig ergibt.
Auf den hier in Rede stehenden Aufzug findet nach allem allein die allgemeine Regelung des § 39 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW Anwendung, wonach Aufzüge zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein müssen. An dieser Geeignetheit bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel. Die von den Klägerinnen vorgelegte Stellungnahme des TÜV Süd vom 1. Juni 2011 bestätigt, dass ein Rollstuhlfahrer in einem Aufzug mit einer Plattformgröße von 1,5 m x 1,0 m, wie sie hier geplant ist, genügend Platz findet und er, sofern er dazu physisch in der Lage ist, diese Anlage auch eigenständig bedienen kann. An der Geeignetheit des Aufzugs im Sinne des § 39 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW hat im Übrigen auch die Beklagte keine Zweifel geäußert.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 und 161 Abs. 2 VwGO. Den Klägerinnen waren die Verfahrenskosten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Diese Kostenverteilung entspricht billigem Ermessen, weil ihre Klage gegen die "Auflage 1" der Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2011 keinen Erfolg gehabt hätte. Bei dieser "Auflage" handelte es sich nämlich nicht um eine Auflage im Rechtssinne (vgl. 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW). Denn den Klägerinnen wurde insoweit kein konkretes Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt, welches die Beklagte mit den Mitteln des Verwaltungszwangs auch gegen deren Willen hätte durchsetzen können. Es handelte sich vielmehr um einen schlichten Hinweis auf rechtliche Bestimmungen, die aus Sicht der Beklagten für die Aufzugsanlage gelten sollten,
vgl. allgemein zur Abgrenzung von Nebenbestimmungen von Hinweisen und Inhaltsbestimmungen nur Stelkens in Stelkens / Bonk / Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 36 Randziffer 69 mit weiteren Nachweisen.
Vor diesem Hintergrund war die von den Klägerinnen erhobene Anfechtungsklage gegen die "Auflage 1" unstatthaft. Im Übrigen fehlte es weiterhin an einer Beschwer der Klägerinnen durch diese "Auflage" im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO mit der Folge, dass auch andere Klagearten und damit ihr schriftsätzlich angekündigtes Hilfsbegehren unzulässig waren. Die von der Kammer weiterhin ausgesprochene Kostenquote entspricht dem Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.