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Verwaltungsgericht Köln·2 K 2814/17.A·29.04.2019

Afghanischer Homosexueller erhält Flüchtlingseigenschaft wegen landesweiter Verfolgungsgefahr

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der afghanische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitentscheidend war, ob ihm wegen seiner homosexuellen Orientierung in Afghanistan eine Verfolgung droht. Das VG Köln hielt den Kläger für glaubwürdig, sah seine Homosexualität als erwiesen an und bejahte eine landesweite Verfolgungsgefahr durch staatliche und nichtstaatliche Akteure bei fehlendem wirksamen Schutz. Die Klage hatte Erfolg; Ablehnung, Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise-/Aufenthaltsverbots wurden insoweit aufgehoben und die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, Abschiebungsandrohung und Befristung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn eine Person aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung außerhalb ihres Herkunftsstaates ist und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann.

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Sexuelle Orientierung kann als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfen.

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Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn bei Rückkehr diskriminierende Strafverfolgung oder schwere menschenrechtswidrige Übergriffe wegen Homosexualität drohen und staatlicher Schutz nicht wirksam erreichbar ist.

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Von schutzsuchenden Personen kann nicht erwartet werden, ihre Homosexualität im Herkunftsstaat zu verbergen oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Identität zu üben, um Verfolgung zu vermeiden.

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Wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, dürfen Abschiebungsandrohung und daran anknüpfende Befristungsentscheidungen nach dem Asylrecht nicht aufrechterhalten werden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 4 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 3 Abs. 4 AsylG§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben erließ er sein Heimatland im Jahr 2013 und reiste auf dem Landweg im Herbst 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er meldete sich als Asylsuchender und stellte den förmlichen Asylantrag, vertreten damals durch den Amtsvormund, am 26. Oktober 2016.

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Zur Begründung seines Begehrens gab der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Dezember 2016 im Wesentlichen an, er habe in einem Dorf in der Provinz Laghman gelebt. Das Dorf sei von Taliban angegriffen worden, diese hätten junge Leute gezwungen, mit ihnen zu kämpfen. Bei einem Angriff sei das Dach ihres Wohnhauses zerstört worden. Er selbst sei nie persönlich von Taliban angesprochen worden. Seine Eltern hätten allerdings große Sorgen gehabt, dass die Taliban auch ihn zwangsrekrutieren würden. Mit Hilfe eines Onkels sei er deshalb über die Türkei und die Balkanroute nach Deutschland geflohen. Hier in Deutschland habe er dann erfahren, dass sein Vater von dessen Brüdern, die zudem mit den Taliban kooperieren würden, wegen eines Streits um Land ermordet worden sei. Außerdem gab der Kläger an, eine Zuneigung zu Männern zu haben, was er in seinem Heimatland nicht habe zeigen können, weil Homosexualität in Afghanistan ein Tabuthema sei und nicht geduldet werde. Auch seine Familie wisse von seiner Neigung nichts. Hier in Deutschland könne er diese Neigung ausleben und genießen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen.

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Durch Bescheid vom 20. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

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Der Kläger hat am 28. Februar 2017 Klage erhoben.

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Diese hat er mit Schriftsatz vom 15. November 2018 näher begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz und die beigefügte Stellungnahme des Jugendzentrums „B.      “ L.    vom 12. Oktober 2018 sowie auf die Stellungnahme des Lesben- und Schwulenverbands Deutschland vom 23. April 2019 Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 zu verpflichten,

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ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Begehren angehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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1. Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 AsylG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen.

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Der Kläger ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er sich im Sinne dieser Bestimmung aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung außerhalb seines Herkunftslandes Afghanistan befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann.

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a) Das Gericht ist nach Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass er homosexuell ist und seine Sexualität auch durch geschlechtlichen Umgang mit anderen Männern auslebt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er seine Homosexualität bereits in jungen Jahren in seinem Heimatland entdeckt hat und danach in seinem Heimatland im Geheimen erste sexuelle Kontakte mit einem Jungen aus seinem Heimatdorf stattgefunden haben. Nach der Flucht aus Afghanistan habe er dann sexuellen Kontakt in der Türkei mit dem Sohn seines damaligen Arbeitgebers gehabt. Seine Homosexualität lebe er in Deutschland weiter aus und genieße sie. Hier habe er zunächst im Jahr 2017 zweimal homosexuellen Kontakt mit einem älteren türkischen Mann gehabt, der Kontakt zu diesem Mann sei dann abgebrochen. Zurzeit habe er einen neuen deutschen Freund.

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Das Gericht hat keine Zweifel an der Wahrheit dieses Vorbringens. Der Kläger hat bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, dass er als junger Mensch eine Zuneigung zu Männern verspürt habe, dies aber habe verbergen müssen, weil Homosexualität in Afghanistan ein Tabuthema sei und nicht geduldet werde. Auch seine Familie wisse von seiner Neigung nichts. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfragen des Gerichts nochmals dargelegt, dass er auch seiner Mutter seine homosexuelle Orientierung nicht offenbart hat. Er hat erläuternd eindringlich darauf hingewiesen, dass seine Mutter ihn andernfalls abstoßen würde. Das gleiche würde bei seinen Geschwistern eintreten, sie würden sich genauso verhalten wie seine Mutter.

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Das Gericht hält den Kläger auch für persönlich glaubwürdig. Er schilderte in der mündlichen Verhandlung die Hintergründe seiner homosexuellen Orientierung und die damit verbundenen Geschehnisse entsprechend seinem geringen Bildungsstand in einfachen, aber eindringlichen Worten anschaulich und ohne Übertreibung. Auf Nachfragen des Gerichts reagierte er durchweg aufmerksam, spontan und lebendig und erweckte so den Eindruck, von Vorfällen zu berichten, die sich so tatsächlich zugetragen haben. Für den Kläger sprechen darüber hinaus die Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Betreuerin und Vertreterin der Organisation „B.      “ L.    , Frau X.    . Diese erläuterte dem Gericht, sie betreue den Kläger seit nunmehr zwei Jahren. Der Kläger habe ihr sein „Coming Out“ offenbart und sei auch im Verlauf der mit ihr geführten Gespräche immer offener geworden. Er habe ihr im Rahmen dieser Gespräche von seinem inneren Konflikt zwischen seiner Homosexualität und dem islamischen Glauben berichtet, unter dem er gelitten habe. Im weiteren Verlauf der Gespräche habe dieser Konflikt dann aufgelöst werden können. Inzwischen sei der Kläger voll in die hiesige Schwulenszene integriert.

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b) Die nach allem feststehende homosexuelle Orientierung des Klägers führt zur Gefahr landesweiter Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan. Ihm drohen dort anknüpfend an seine geschlechtliche Identität (§ 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) landesweit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3 a AsylG durch Akteure nach § 3 c AsylG, ohne dass wirksamer Schutz vor Verfolgung (vgl. § 3 d AsylG) gegeben wäre. Nach Überzeugung des Gerichts sind homosexuelle Personen wie der Kläger gezwungen, ihre geschlechtliche Identität zu verbergen, weil sie andernfalls schwerwiegende menschenrechtswidrige Übergriffe auf ihre Person durch staatliche wie auch nichtstaatliche Akteure befürchten müssen. Das Gericht kommt zu diesem Schluss aufgrund der ihm vorliegenden aktuellen Gutachten, Berichte und Auskünfte zur Situation homosexueller Personen in Afghanistan.

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Nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnissen sind einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Afghanistan illegal und können nach dem dort geltenden Strafgesetzbuch mit Haftstrafen bis zu zwei Jahren geahndet werden. Die Scharia sieht für gleichgeschlechtliche Beziehungen als Höchststrafe sogar die Todesstrafe vor, die allerdings seit dem Ende der Taliban-Herrschaft nicht mehr von der Justiz verhängt worden ist. Weiterhin wird Homosexualität in der afghanischen Gesellschaft in starkem Ausmaß tabuisiert. Berichten zufolge haben tatsächlich oder vermeintlich homosexuelle Männer und Jungen nur begrenzt Zugang zu medizinischer Versorgung und werden wegen ihrer sexuellen Orientierung von ihren Arbeitgebern entlassen. Personen mit unterschiedlichen sexuellen Ausrichtungen und Geschlechtsidentitäten werden nach vorliegenden Berichten Opfer von Diskriminierung und Gewalt, auch durch Behörden, Familienangehörige und Angehörige ihrer Gemeinschaften sowie durch regierungsfeindliche Kräfte. Homophobe Einstellungen und Gewalt gegen diese Gruppen sind in Afghanistan allgegenwärtig. Es wird berichtet, dass Personen mit unterschiedlichen sexuellen Ausrichtungen und Geschlechtsidentitäten von der Polizei nicht geschützt werden, im Gegenteil wird beschrieben, dass Polizisten gegen solche Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung mit Schikanen, Gewalt (einschließlich Vergewaltigung), Festnahme und Inhaftierung vorgehen. In von regierungsfeindlichen Gruppierungen kontrollierten Gebieten kann es zu parallelstaatlichen Prozessen und zur Ausführung der Todesstrafe kommen.

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Zum Ganzen vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 100 ff. m.w.N. in Fn. 565 bis Fn. 573; EASO, Country Guidance: Afghanistan (Stand: Juni 2018), S. 58; Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan (Stand Mai 2018), S. 16, 17; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan (Update), Gefährdungsprofile vom 12. September 2018, S. 12; ferner die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Lesben- und Schwulenverbands Deutschland vom 23. April 2019 mit den dort zitierten Erkenntnisquellen.

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Vor diesem Hintergrund ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen seiner Homosexualität im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet. Ihm drohen im Falle der Rückkehr im Sinne von § 3 a AsylG diskriminierende Strafverfolgung oder die Anwendung von Gewalt, weil er einer Gruppe nach   § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zugehört, die den vorherrschenden rechtlichen, religiösen und gesellschaftlichen Normen seines Heimatlandes nicht entspricht. Von ihm kann nicht erwartet oder gar verlangt werden, dass er seine Homosexualität, die Teil seiner sexuellen Identität ist, in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, C-200/12, C-201/12, NVwZ, 2014, 132.

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Da in der Person des Klägers schließlich keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt und in seiner Person auch keine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG gegeben ist, ist ihm auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Hat das hauptsächlich gestellte Verpflichtungsbegehren nach allem Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge mehr.

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Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheides werden damit gegenstandslos, worauf das Gericht die Beteiligten zur Klarstellung hinweist.

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2. Der Ausspruch unter Ziffer 5 im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er steht im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Danach darf eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden, wenn einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, wie dies hier der Fall ist. Ebenso unterliegt die Befristungsentscheidung der Beklagten unter Ziffer 6 ihres Bescheides der Aufhebung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.