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Verwaltungsgericht Köln·2 K 2221/11·05.11.2012

Bauvorbescheid für Ferienerholungsheim: Unzulässigkeit nach § 35 BauGB bzw. Baugrenzen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte einen Bauvorbescheid für ein Ferienerholungsheim mit Sportanlagen auf Grundstücken, deren Bebauungsplan von der Gemeinde aufgehoben worden war. Sie rügte die Aufhebung als unwirksame Verhinderungsplanung. Das VG Köln wies die Verpflichtungsklage ab: Bei wirksamer Aufhebung sei das Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig; bei Unwirksamkeit verstoße es gegen Baugrenzen und Grünflächenfestsetzungen des fortgeltenden Bebauungsplans. Ein hilfsweise gestellter Feststellungsantrag wurde als unzulässig abgewiesen, da keine Erledigung eingetreten war.

Ausgang: Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids abgewiesen; Hilfs-Feststellungsantrag unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids besteht nur, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 BauO NRW).

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Ein Vorhaben, das bei wirksamer Aufhebung eines Bebauungsplans im Außenbereich als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) zu beurteilen ist, ist nicht zulassungsfähig, wenn es öffentliche Belange beeinträchtigt.

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Ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) ist unzulässig, wenn es verbindliche Festsetzungen zu Baugrenzen und Grünflächen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) überschreitet und weder eine geringfügige Überschreitung noch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt.

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Ein Feststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren sich nachträglich durch ein erledigendes Ereignis (z.B. Rechtsänderung) erledigt hat.

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Eine bloße Satzungsbeschlussfassung über einen Bebauungsplan ohne öffentliche Bekanntmachung führt nicht zum Inkrafttreten und begründet kein erledigendes Ereignis.

Relevante Normen
§ 35 BauGB§ 1 Abs. 3 BauGB§ 30 Abs. 3 BauGB§ 71 Abs. 2 BauO NRW§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW§ 35 Abs. 2 BauGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Das L. G. F. L1. e.V. ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 00, 00 und 00 in X. . Diese Flurstücke lagen ursprünglich im Geltungsbereich des am 18. Mai 1988 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 000 "Ferienerholungsheim X. -B. " der Beigeladenen. Dieser Plan wies hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet (Ferienerholungsheim) aus und setzte weiterhin u.a. Baugrenzen und Grünflächen fest. Ein ursprünglich auf den Grundstücksflächen geplantes Ferienerholungsheim wurde in den Folgejahren nicht verwirklicht. Auf dem Flurstück 00 befand sich seit längerem ein seit Jahren nicht mehr genutztes Wohnhaus in Holzbauweise. Dieses brannte im April 2009 bis auf das Kellermauerwerk ab und wurde anschließend vom Eigentümer mit einem Bauzaun abgesichert. Außerdem befindet sich auf diesem Grundstück eine in Holzbauweise errichtete bauliche Anlage mit zwei Anbauten und einem Hundeübungsplatz, der vom örtlichen Verein für Deutsche Schäferhunde e. V. ohne Baugenehmigung genutzt wird.

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Im Jahr 2007 beabsichtigte die D. H. I1. e. V. mit Sitz in O. die Errichtung eines Gemeindezentrums auf den streitbefangenen Flurstücken. In dem daraufhin von der Beigeladenen eingeleiteten Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 wurden erhebliche Bedenken gegen die Bebauung des Gebiets geltend gemacht. Der Rat der Beigeladenen beschloss daraufhin am 12. März 2008, den Flächennutzungsplan zu ändern, ferner fasste er am gleichen Tag den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 000.

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Am 18. Dezember 2009 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Ferienerholungsheimes für Jugendliche mit Betreuerwohnung und Sportanlagen auf dem Grundstücksareal Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 00, 00, 00. Dazu führte sie erläuternd aus, sie plane die Errichtung von drei Wohnhäuser mit je 14 Zimmern, eines zentralen Hauses für Aufenthaltsräume, Küche und Speiseraum, eines Wohnhauses für Betreuer, von Sportanlagen und zugehörigen Stellplätzen. Die Gebäude seien ein- bis zweigeschossig geplant mit geneigten Dächern und äußerer Holzverkleidung. Das Haus für Betreuer solle als Ersatzbau für das bestehende Wohnhaus ausgeführt werden. Die geplanten Gebäude und Anlagen sollten weitestgehend in die vorhandene Bepflanzung eingefügt werden. Insgesamt solle eine Fläche von 1440 Quadratmetern überbaut werden, der umbaute Raum betrage bei überschlägiger Ermittlung 5530 Kubikmeter. Im Rahmen der Voranfrage werde um Klärung gebeten, ob eine Bebauung in dieser Ausführung genehmigt werden könne.

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Die vom Beklagten um Stellungnahme gebetene Beigeladene beantragte unter dem 20. Januar 2010 die Zurückstellung der Entscheidung über die Voranfrage für einen Zeitraum vom 12 Monaten mit der Begründung, sie befinde sich im Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 000. Außerdem machte sie Bedenken hinsichtlich der Löschwasserversorgung geltend und wies darauf hin, dass in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks keine öffentliche Kanalisation für Schmutzwasser bestehe. Durch Bescheid vom 25. März 2010 stellte der Beklagte daraufhin die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 24. März 2011 zurück. Hiergegen legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein.

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In seiner Sitzung vom 7. Juli 2010 beschloss der Rat der Beigeladenen die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 000 als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses erfolgte am 10. November 2010.

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Durch Bescheid vom 15. März 2011 lehnte der Beklagte die Erteilung des von der Klägerin beantragten Bauvorbescheids ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 000 der Beigeladenen sei das Bauvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es sei mit dieser Regelung nicht zu vereinbaren. Das Bauvorhaben sei nicht privilegiert, es beeinträchtige öffentliche Belange. Denn die Durchführung des Bauvorhabens lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Außerdem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen rechtmäßiger Weise verweigert, hieran sei er - der Beklagte - gebunden.

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Die Klägerin hat am 15. April 2011 Klage erhoben.

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Zur Begründung macht sie geltend, die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 000 durch die Beklagte sei unwirksam mit der Folge, dass dieser Plan, mit dem ihr Vorhaben in Einklang stehe, fortgelte. Die Aufhebung des Bebauungsplans stelle bei genauer Betrachtung eine reine Verhinderungsplanung dar. Die Beigeladene habe nämlich gleichzeitig für den Bereich des Hundeübungsplatzes eine bauleitplanerische Absicherung verfolgt und insoweit den Bebauungsplan Nr. 000 A aufgestellt. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 000 decke sich nicht mit der Absicht der Beigeladenen, die planerische Voraussetzung für einen Hundetrainingsplatz zu schaffen. Nach Ziffer 4 der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 000 sei Ziel der Planung, den Hundeübungsplatz planerisch abzusichern. Dieses Ziel könne aber durch die bloße Aufhebung des Bebauungsplans nicht erreicht werden. Außerdem sei ungewiss, ob der neue Bebauungsplan überhaupt zustande komme. Insgesamt verstoße die Aufhebung des Bebauungsplans gegen § 1 Abs. 3 BauGB, sie sei städtebaulich nicht erforderlich. Der Hilfsantrag werde gestellt mit Blick auf eine von der Klägerin beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen den Beklagten bzw. die Beigeladene.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. März 2011

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zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 18. Dezember 2009 für die

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Errichtung eines Ferienerholungsheims für Jugendliche mit Betreuerwohnung

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und Sportanlagen auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 00,

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Flurstücke 00, 00 und 00 positiv zu bescheiden,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass der Beklagte nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 000 und vor Inkrafttreten des Bebauungsplan Nr. 000 A verpflichtet war, ihr den begehrten Vorbescheid für die Errichtung eines Ferienerholungsheims für Jugendliche mit Betreuerwohnung und Sportanlagen auf den vorgenannten Grundstücken zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Weiterhin sei er an den rechtswirksamen Satzungsbeschluss der Beigeladenen vom 7. Juli 2010 gebunden. Das Vorgehen der Beigeladenen beinhalte auch keine unzulässige Verhinderungsplanung. Die Bedenken gegen die Bebauung der B. aus ökologischen Gründen und wegen fehlender Infrastruktur seien bereits im Jahre 2007 laut geworden und hätten zu den Ratsbeschlüssen der Beigeladenen vom 12. März 2008 geführt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bebauungsplan Nr. 000 nahezu 20 Jahre nicht ausgenutzt worden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene sich parallel darum bemühe, für einen Hundesportplatz, der auf einem kleinen Teil des Plangebiets seit Jahren angesiedelt sei, Bauplanungsrecht zu schaffen.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Sie weist daraufhin, dass ihr Stadtrat am 8. Dezember 2010 den einfachen Bebauungsplan Nr. 000 A - Hundeübungsplatz B. - als Satzung beschlossen habe. Der Plan verfolge das alleinige städtebauliche Ziel, den bestehenden Hundeübungsplatz planungsrechtlich abzusichern. In seinem Geltungsbereich richte sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 3 BauGB, im Übrigen nach § 35 BauGB. Weiterhin sei die Flächennutzungsplanänderung von der Bezirksregierung Köln durch Verfügung vom 11. März 2011 genehmigt worden und nach deren öffentlicher Bekanntmachung seit dem 6. April 2011 rechtswirksam. Der Bebauungsplan Nr. 000 A sei allerdings noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Die Einwände der Klägerin gegen die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 000 seien unbegründet. Die Klägerin habe im Aufstellungsverfahren in ihrem Schreiben vom 3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, dass sie keine Absichten habe, das streitige Grundstücksareal zu bebauen. Nachdem die festgestellte Bedeutung des Areals für den Naturhaushalt einer bisher zulässigen großflächigen Bebauung des Geländes offensichtlich entgegenstehe, habe sich ihr Planungsermessen zur Pflicht zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 000 verdichtet. Die planungsrechtliche Absicherung des Hundeübungsplatzes sei nicht zu beanstanden. Sie weise daraufhin, dass durch den schon seit 37 Jahren vorhandenen Hundeübungsplatz die Natur im Gegensatz zur Bebauung mit dem geplanten Ferienerholungsheim nicht nachteilig beeinflusst werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in vollem Umfang keinen Erfolg.

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1.

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Der Hauptantrag der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, da ihrem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben ist nämlich bauplanungsrechtlich unzulässig. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung durch die Kammer, ob die am 10. November 2010 in Kraft getretene Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 000 rechtswirksam ist, wovon der Beklagte und die Beigeladene ausgehen, oder ob die Aufhebung unwirksam ist, wie die Klägerin geltend macht.

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Ist der Bebauungsplan Nr. 000 der Beigeladenen rechtswirksam aufgehoben, so ist das Bauvorhaben der Klägerin nach § 35 BauGB zu beurteilen. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB kann das Vorhaben nicht zugelassen werden, weil seine Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigt. Dies hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 15. März 2011 im Einzelnen zutreffend dargelegt. Das Gericht nimmt hierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug, zumal die Klägerin insoweit auch keine Einwände geltend gemacht hat.

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Die Klägerin hat aber auch dann keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, wenn man ihren Einwendungen folgt und die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 000 wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 8 i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB als unwirksam ansieht. In diesem Falle wäre das Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, weil es im Geltungsbereich des dann noch existenten Bebauungsplans Nr. 000 der Beigeladenen verwirklicht werden soll. Nach dieser Vorschrift ist ein Bauvorhaben nur zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Klägerin ist danach unzulässig, weil es sich nicht an die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 der Beigeladenen hält. In diesem Plan hat die Satzungsgeberin auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 Abs. 1 BauNVO 1977 überbaubare Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt mit der Folge, dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1977). Das geplante Bauvorhaben der Klägerin widerspricht diesen verbindlichen Festsetzungen. Nach dem eingereichten Lageplan (Beiakte 3, Blatt 92) sollen das Wohnhaus 1 in großen Teilen und das Wohnhaus 2 gänzlich außerhalb der Baugrenzen in der festgesetzten Grünfläche errichtet werden. Diese Überschreitung der Baugrenze kann nicht auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 zugelassen werden, da hier kein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß in Rede steht. Auch die Erteilung einer Befreiung auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB scheidet offensichtlich aus. Befreiungsgründe hat die Klägerin auch selbst nicht angeführt.

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2.

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Der Hilfsantrag der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg, er ist schon unzulässig. Ein Feststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt bei einem Verpflichtungsbegehren, wie es hier in Streit steht, in Betracht, wenn der erstrebte Ausspruch des Gerichts aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll ist und die Klage daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen werden müsste. Als Erledigung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird insoweit auch der Wegfall des ursprünglich bestehenden Anspruchs durch eine Rechtsänderung (wie etwa im Falle des Erlasses einer städtebaulichen Satzung) beurteilt,

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vgl. nur Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl. 2010,

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§ 113 Rz. 101 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.

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Ein solches erledigendes Ereignis hat die Klägerin hier allerdings selbst nicht vorgetragen, so dass ihr Feststellungsbegehren schon von daher haltlos ist. Ein erledigendes Ereignis liegt im Übrigen auch nicht vor. Zwar hat der Rat der Beigeladenen den einfachen Bebauungsplan Nr. 104 A in seiner Sitzung vom 08. Dezember 2010 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist allerdings - wie die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 02. Oktober 2012 mitgeteilt hat - noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden und somit noch nicht in Kraft.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.