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Verwaltungsgericht Köln·2 K 2036/23.A·20.01.2026

VG Köln: Afghanischem Zahnarzt wegen Taliban-Verfolgung Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Flüchtlingsschutz ablehnte und Abschiebung nach Afghanistan androhte. Das VG Köln hielt seine Schilderung einer Taliban-Misshandlung nach politischen Auseinandersetzungen mit einem Taliban-nahen Arzt für glaubhaft und als flüchtlingsrelevante Vorverfolgung. Aufgrund der Vorverfolgung sei bei Rückkehr erneute politische Verfolgung durch die Taliban beachtlich wahrscheinlich; eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Das BAMF wurde zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet; Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot wurden aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und Folgeregelungen aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmals voraus; es genügt, wenn der Verfolger dem Betroffenen ein solches Merkmal zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG).

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Der Asylsuchende muss die in seiner Sphäre liegenden Tatsachen substantiiert, in sich stimmig und widerspruchsarm vortragen; das Gericht muss sich hiervon nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugen können.

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Glaubhaft gemachte flüchtlingsrelevante Vorverfolgung begründet regelmäßig die beachtliche Wahrscheinlichkeit erneuter Verfolgung bei Rückkehr in den Herkunftsstaat.

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Verfolgung wegen einer (zugeschriebenen) oppositionellen politischen Überzeugung liegt vor, wenn staatliche Akteure den Betroffenen aufgrund politischer Äußerungen oder Konflikte als Gegner ansehen und hieran anknüpfend Maßnahmen von erheblicher Intensität ergreifen.

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Üben die Taliban als herrschende Gruppierung unangefochten Staatsmacht über das gesamte Staatsgebiet aus, ist die Verfolgung einem staatlichen Akteur i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG zuzurechnen und eine Verweisung auf innerstaatlichen Schutz/Fluchtalternative (§ 3e AsylG) regelmäßig ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffn. 1, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.03.2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.00.0000 in F./Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 20/22.05.2022 aus seinem Heimatland aus und über Österreich auf dem Landweg am 13.09.2022 in die Bundespublik ein.

3

Der Kläger stellte am 26.10.2022 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 02.11.2022 u.a. an, dass er in F. geboren und im Alter von ca. 6-7 Jahren mit seiner Familie nach C./Pakistan gezogen sei, um dort die Schule zu besuchen. Er habe dann nach Absolvierung der Schulprüfungen im Jahre 2012 in H. Medizin studiert. Als ausgebildeter Arzt sei er nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe dort zunächst in verschiedenen Krankenhäusern gearbeitet und habe dann unter dem Namen „P. Dental Clinic“ in M. eine eigene Klinik eröffnet. In M. habe er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern im Haus seines Schwiegervaters gewohnt. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er seine letzte offizielle Anschrift in S. im Stadtteil G. gehabt. Er sei etwa 1 ½ Monate nach der Machtübernahme der Taliban in S. gewesen. Er sei von seiner Schwester nach Pakistan ausgereist, die im Dorf O., Bezirk K. gelebt habe. Er sei in Afghanistan ein berühmter Arzt gewesen mit Liveauftritten im Fernsehen, in sozialen Medien und im Internet. Er habe in seiner Klinik viele Frauen als Praktikantinnen und Studentinnen beschäftigt. An der Außenfassade seiner Klinik seien Bilder von Frauen angebracht gewesen. Etwa 4 oder 5 Tage nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 habe er seine Klinik wieder geöffnet. Ende August 2021 seien 3 Personen zu ihm in die Klinik gekommen und hätten ihn aufgefordert, die Fotos von den Frauen ohne Schleier zu entfernen. Er habe die Entfernung der Bilder zugesagt. Er habe die Bilder aber nicht entfernt, weil er sehr beschäftigt gewesen sei und auch seine seine Praxis nicht habe beschädigen wollen. Deshalb seien die Personen nach etwa 15 Tagen, in der 2. Septemberwoche gegen 10.00 Uhr morgens zurückgekommen und hätten erneut die Entfernung der Bilder gefordert. Die Personen seien dann gegangen und gegen 02.00 Uhr - diesmal bewaffnet - wieder gekommen. Sie hätten alle anwesenden weiblichen Beschäftigten nach Hause geschickt, weil Frauen nicht studieren dürften. Nur zwei Mitarbeiterinnen seien geblieben. Die Taliban hätten ihn dann unter Schlägen mit nach draußen genommen. Sie hätten ihn mit dem Gewehrkolben u.a. auf das Auge geschlagen. Er sei blutend und bewusstlos im Bazar zu Boden gegangen. Die Ladenbesitzer, Apotheker, Ärzte und andere Leute hätten sich um ihn herum versammelt und danach gefragt, was vor sich ginge. Er habe mit den Taliban nicht mitgehen wollen. Von den um ihn herum stehenden Leuten sei ihm gesagt worden, dass die bewaffneten Taliban gegangen seien. Warum die Taliban letztlich von ihm abgelassen hätten, wisse er nicht. Er könne sich aber vorstellen, dass sie wegen der großen Menschenmenge gegangen seien, die sich um ihn versammelt habe. Seine Augenverletzung sei dann zunächst in seiner Klinik von den dortigen Ärzten behandelt worden. Seine Kollegen und Praktikanten hätten ihn dann zu seinem Schwiegervater gebracht, der in der Nähe gewohnt habe. Sein Schwager sei dann zur Klinik gegangen und habe sich bei den Leuten erkundigt, wer ihn - den Kläger - geschlagen habe. Die Leute hätten dem Schwager gesagt, dass es die Taliban gewesen seien. Es sei dann gesagt worden, dass der Kläger nach F. gehen solle, weil das sein Zuhause sei. Er sei dann am nächsten Tag nach F. gebracht worden zu seiner Familie. Sein dort lebender Bruder, der auch Arzt sei, habe seine Augenverletzung weiter behandelt. Mehrere Tage nach dem Vorfall mit den Taliban sei sein Auge entfernt worden. Sein Bruder habe ihn mit ins Krankenhaus genommen. Dann habe ihm sein älterer Bruder gesagt, dass er ins Dorf zu seiner Schwester nach K. gehen solle. Er habe nicht gewusst, warum er das tun solle. Er habe aber seinen Bruder respektiert und sei nach K. gegangen, obwohl seine Frau schwanger gewesen sei. Dann und wann habe ihn sein Bruder aus K. heimlich nach S. zum Haus der Familie geholt. Er habe gemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe. Auf Nachfrage habe ihm dann sein Bruder gesagt, dass es für die Familie gefährlich sei, wenn er bleibe. Es seien Leute gekommen, die nach ihm gefragt hätten. Die Taliban würden ihn - den Kläger - verfolgen. Sein Bruder habe dann gesagt, er - der Kläger - müsse das Land verlassen. Er habe die Schleuser organisiert. Er - der Kläger - sei dann in F. illegal über die Grenze nach Pakistan ausgereist. Es sei sehr hart für ihn gewesen, seine Frau und seine Kinder zu verlassen. Er habe etwa 2 Monate bei seiner Familie in F. gelebt. Sein älterer Bruder habe dann Kontakt aufgenommen mit seinem Assistenten, der die Homepage seiner Klinik gepflegt habe. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er die Klinik in M. schließen solle.

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Mit Bescheid vom 21.03.2023 - zugestellt am 12.04.2023 - lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziff. 4) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

5

Der Kläger hat am 17.04.2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen vor dem Bundesamt. Ergänzend trägt er vor, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner akademischen Ausbildung als Zahnmediziner gefährdet sei. Er habe sich wegen seinen menschlichen und politischen Grundüberzeugung für die Gleichberechtigung von Mann und Frau eingesetzt. Mit dieser Einstellung stehe diametral zur Einstellung der in Afghanisatn herrschenden Taliban. Er sei von seiner Sozialisation und auch von seiner inneren Überzeugung verwestlicht. Westlich geprägte Personen seien wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bei einer Rückkehr nach Afghanistan von politischer Verfolgung bedroht. Junge männliche Rückkehrer seien wegen ihres Aufenthalts in Europa gefährdet. Die Flucht nach Europa werde von den Taliban als Akt politischen Widerstands gewertet. Gewalt gegen Abgeschobene oder ihre Familien trete innerhalb kürzester Zeit ein. Er habe mit einem Dr. Z. D. R., Sohn des Mullah J. T. E., in Pakistan studiert. Zu Beginn des Studiums habe er sich mit Dr. R. aus politischen Gründen gestritten. Von anderen Medizinern, aber auch über Facebook habe er erfahren, dass der R. schlecht über den Kläger rede und schreibe. Der Vater des Dr. R. - Mullah T. - habe sich schon in 1990iger Jahren den Taliban angeschlossen und habe für die Taliban hochrangige diplomatischen Posten - u.a. als Privatsekretät für Mullah X. - bekleidet. Die anderen Söhne des Mullah E. hätten ebenfalls hochrangige Posten im Staatsapparat der Taliban übernommen. Er habe von Herrn I. L. Y., mit dem er auch in Pakistan studiert habe, erfahren, dass dieser auch von Dr. R. bedroht worden sei. Der Herr Y. sei in Frankreich als Flüchtling anerkannt. Er - der Kläger - sei in einer „WhatsApp-Gruppe“ afghanischer Ärzte von Dr. R. „als Ungläubiger“ bedroht worden. Er sei nach den Bedrohungen aus der Gruppe ausgeschlossen worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.03.2023 zu verpflichten,

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ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise,

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ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

14

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG zu. Er ist ein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Danach setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet.

19

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 19.

20

Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG).

21

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG).

22

Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. auch § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8; Hess. VGH, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A -, juris, Rn. 25.

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Gemessen daran ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG außerhalb seines Herkunftslandes Afghanistan befindet.

25

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung ergibt. Der Kläger hat detailreich, in sich schlüssig und ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen vorgetragen, dass er wegen politischer Meinungsäußerungen und Auseinandersetzungen mit einem den Taliban nahestehenden Arzt namens Dr. R. von den Taliban als deren Gegner angesehen worden sei und deshalb nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen ist. Er habe mit dem Arzt Dr. R., den er bereits seit seinem Studium in Pakistan gekannt habe, häufig politische Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen gehabt. Der Dr. R. habe den Taliban nahegestanden. Er sei der Sohn des ranghohen Talibanfunktionärs J. T. gewesen. Der Dr. R. habe ihn anlässlich der geschilderten Auseinandersetzungen als Andersgläubigen bezeichnet, für den in Afghanistan kein Platz sei. Nach der Machtübernahme der Taliban hätten ihn die Taliban in seiner Praxis in M. zunächst mehrfach bedroht und dann am 08.09.2021 körperlich schwer misshandelt. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, an seiner Praxis angebrachte Werbefotos von Frauen ohne Schleier zu entfernen. Sie hätten verboten, dass er in seiner Praxis weibliches Personal beschäftigt. Ein Taliban habe ihn durch einen Schlag mit dem Gewehrkolben so schwer verletzt, dass ein Auge habe operativ entfernt werden müssen. Dass der Dr. R. das Vorgehen der Taliban gegen ihn in seiner Praxis veranlasst habe, habe er erst vor etwa 2 Jahren während seines Aufenthaltes in Deutschland erfahren. Dr. R. habe ihn - den Kläger - mit Beiträgen in einer WhatsApp-Gruppe von Ärzten angegriffen, in denen er sich dazu bekannt habe, dass er die Zugriffe auf den Kläger in seiner Praxis in M. veranlasst habe. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Schilderung des Klägers zu zweifeln. Es ist plausibel, dass die in verbalen Auseinandersetzungen mit dem Dr. R. geäußerten politischen Ansichten des Klägers Ursache für die vom Kläger detailreich geschilderten Verfolgungsmaßnahmen der Taliban waren. Der Kläger hat detailreich geschildert, dass der Dr. R. Sohn eines hochrangigen Talibanfunktionärs war. In dieser Position konnte Dr. R. nach der Machtübernahme der Taliban veranlassen, dass Talibankräfte auf den Kläger Zugriff nehmen, um die Fortführung seiner Zahnarztpraxis zu beenden. Im Falle des Klägers war auch eine individuelle Risikoerhöhung für ein Vorgehen der Taliban gegen ihn gegeben. Der Kläger war - wie er durch entsprechende Fotos belegt hat - durch Auftritte in TV-Sendungen und Videos auf sozialen Medien - als Zahnarzt einer breiteren Öffentlichkeit jedenfalls in M. bekannt. Aus Sicht der Taliban bestand wegen dieser allgemeinen Bekanntheit des Klägers ein größerer Anreiz, den Kläger, den sie wegen dessen Auseinandersetzungen mit Dr. R. als politischen Gegner ansahen, an einer weiteren Ausübung seines Berufs zu hindern und ihn zur Schließung seiner Klinik zu bringen.

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Hat der Kläger somit eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung glaubhaft gemacht, ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei Rückkehr in sein Heimatland erneut eine Verfolgung durch die Taliban droht.

27

Die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung knüpft an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an, da der Kläger wegen seiner ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung, die er in Auseinandersetzungen gegenüber dem Arzt Dr. R. geäußert hat, verfolgt würde.

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Die dem Kläger drohende Verfolgung geht auch von einem staatlichen Akteur gem. § 3c Nr. 1 AsylG aus; auf eine Schutzalternative nach § 3e AsylG kann der Kläger nicht verwiesen werden. Die Taliban üben nach ihrer Machtübernahme unangefochten Staatsmacht über das gesamte Staatsgebiet aus,

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vgl. AA, Lagebericht , Stand Juli 2025, S. 4.

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Ist dem Kläger somit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, war für die unter Ziff. 5 des Bescheides angeordnete Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie für das unter Ziff. 6 des Bescheides angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot kein Raum.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

34

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.