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Verwaltungsgericht Köln·2 K 174/23·25.11.2025

LED-Wechselwerbeanlage: Versagung der Baugenehmigung wegen Verkehrsgefährdung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte eine Baugenehmigung zur Anbringung eines selbstleuchtenden LED-Werbedisplays mit wechselnden Anzeigen/Videosequenzen an einem Gebäude im Gewerbegebiet. Streitentscheidend war, ob die Anlage nach § 10 Abs. 2 S. 1 BauO NRW eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erwarten lässt. Das VG Köln verneinte einen Genehmigungsanspruch und hielt die Ablehnung für rechtmäßig, weil die Anlage in eine komplexe Verkehrssituation mit Fahrstreifenwechseln, Grundstückszufahrten sowie Rad-/Fußverkehr hineinwirke und wegen bewegter Inhalte eine gesteigerte Ablenkungswirkung entfalte. Die Verpflichtungsklage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für LED-Wechselwerbung wegen konkreter Verkehrsgefährdung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 74 Abs. 1 S. 1 BauO NRW besteht nur, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

2

Eine Werbeanlage ist nach § 10 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BauO NRW unzulässig, wenn aufgrund der konkreten örtlichen Verkehrsverhältnisse die Erwartung begründet ist, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer in einer Weise abgelenkt wird, die eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt.

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Für die Annahme einer Verkehrsgefährdung im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BauO NRW genügt eine abstrakte Gefahr nicht; erforderlich ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in überschaubarer Zukunft aus einer tatsächlich vorhandenen Situation heraus.

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Werbeanlagen mit Bildwechsel und insbesondere mit bewegten Videosequenzen besitzen gegenüber statischen Werbeanlagen eine qualitativ gesteigerte Ablenkungswirkung, die im Rahmen der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen ist.

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Wirkt eine Wechselwerbeanlage in eine komplexe Verkehrssituation mit Einordnungs- und Fahrstreifenwechselvorgängen sowie zusätzlichem Querungs- und Ein-/Ausfahrtsverkehr hinein, kann dies die Erwartung einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW§ 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauO NRW§ 64 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BauO NRW§ 16 Abs. 2 BauO NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage der Fremdwerbung auf dem Grundstück in 00000 V., C.-straße 000 (Gemarkung Q., Flur 00, Flurstück N01).

3

Die Klägerin beantragte am 13.07.2022 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer selbstleuchtenden Werbeanlage in Form einer LED-Wandtafel (LEDCON, 5,12 m x 2,88 m, 14,74 m2) mit wechselnden Anzeigen auf der geschlossenen, nach Süden gewandten Giebelwand des Gebäudes C.-straße 000 auf Höhe des 2. und 3. Obergeschosses. Die LED-Wandtafel soll eine bestehende Plakatanschlagtafel (ca. 7,00 m x 4,95 m) ersetzen. Das Vorhabengebäude liegt im Geltungsbereich des am 00.00.1993 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. N02 „Y.-straße“ der Beklagten, der für das Vorhabengrundstück als zulässige Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet festsetzt.

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Die Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 12.12.2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, die geplante LED-Werbeanlage verstoße gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Die geplante Aufstellung einer LED-Werbetafel mit wechselnden bildlichen Darstellungen führe zu einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die C.-straße sei ein sehr viel befahrener Verkehrsweg mit verschiedenen Verkehrsströmungen in verschiedenen Richtungen. Aufgrund der Vielzahl von Fahrspuren und Verkehrseinrichtungen (Beschilderung, Lichtsignalanlage etc.) sei eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer zu unterbinden. Im Übrigen sei auch mit einer Blendung durch die Werbeanlage zu rechnen. Der geplante Aufstellungsort befinde sich in unmittelbarer Nähe einer von der Polizei ermittelten Unfallhäufigkeitsstelle C.-straße/W.-straße, wo sich in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 10.10.2022 10 Unfälle, darunter 9 mit Personenschaden ereignet hätten.

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Die Klägerin hat am 12.01.2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass von einer Werbeanlage mit Bildwechsel nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW nicht generell eine verkehrsgefährdende Wirkung ausgehe. Es müsse in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der konkreten Anlage das Vorliegen einer Verkehrsgefährdung beurteilt werden. Nach Maßgabe dieser Kriterien sei eine Verkehrsgefährdung nicht anzunehmen. Die geplante Werbetafel verdeckte nicht den freien Blick auf eine Lichtzeichenanlage oder ein Verkehrszeichen. Eine komplexe oder schwierige Verkehrssituation sei nicht anzunehmen. Das Werbevorhaben solle am südlichen Giebel des Gebäudes C.-straße 000 angebracht werden und wirke nur nach Süden. Verkehrsteilnehmer, die sich auf der C.-straße nach Norden bewegten, können das Werbevorhaben schon aus größerer Distanz heraus wahrnehmen, da der Ausbauzustand der C.-straße sehr breit und übersichtlich gestaltet sei. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass das beantragte Vorhaben dem Verkehrsteilnehmer auf der C.-straße überraschend in den Blick falle. Ein ungewollter Ablenkungseffekt sei durch das Werbevorhaben damit ausgeschlossen. Im Übrigen verlaufe die Verkehrsführung der C.-straße nach Norden hin nahezu gerade, weshalb ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer, der den Sorgfaltspflichten der StVO Folge leiste, den Vorhabenstandort und die Verkehrssituation in der C.-straße ohne besondere Mühewaltung passieren könne. Verkehrsteilnehmer, die sich von Norden nach Süden bewegten, könnten die Werbetafel nicht wahrnehmen, weil sie das Vorhaben im Rücken hätten und sie nicht als Werbeanlage wahrnehmen könnten. Soweit die Beklagte auf eine Unfallhäufungsstelle im Jahre 2016 verweise, sei dies nicht mehr hinreichend aktuell.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 12.12.2022 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Anbringung eines LED-Werbedisplays auf der Liegenschaft V., C.-straße 000, Gemarkung Q., Flur 00, Flurstück N01, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, der Antrag der Klägerin sei zu Recht abgelehnt worden. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sei von einer verkehrsgefährdenden Wirkung der Werbeanlage auszugehen. Die Örtlichkeit verlange von den Verkehrsteilnehmern ein hohes Maß an Konzentration und Aufmerksamkeit. Dieses wäre wegen des Ablenkungspotentials einer bewegten LED-Werbeanlage nicht mehr gewährleistet. Die C.-straße führe aus Richtung Süden entlang des Vorhabenstandortes mit zwei Fahrspuren (Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur) auf eine Ampelkreuzung zu. Der aus Süden kommende KfZ-Verkehr habe sich vor der Kreuzung entsprechend der Fahrbahnmarkierungen einzuordnen. Parallel zu den beiden Fahrbahnen verlaufe ein nicht benutzungspflichtiger Radweg und ein für den Radverkehr frei gegebener Fußweg. Rad- und Fußweg verengten sich vor der Kreuzung. In südlicher Richtung der Werbeanlage bestünden 3 Grundstückszufahrten, mit denen ein L.-Restaurant und ein Reifenbetrieb „A.“ angedient würden. Verkehrsteilnehmer hätten bei An- und Ausfahrt zu und von diesen Grundstücken zusätzlich auf querende Radfahrer und Fußgänger zu achten. Die Unfallhäufigkeit habe zwar nach der Einordnung als Unfallschwerpunkt im Jahre 2016 abgenommen. Im Jahre 2022 hätten sich nach Angaben der Polizei bis November wieder 3 Verkehrsunfälle mit Verletzten ereignet.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage kommenden Vorschrift des § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.

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Das von der Klägerin geplante Vorhaben steht mit dem geltenden Baurecht nicht in Einklang. Ihm steht die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauO NRW entgegen, die nach der hier gem. § 90 Abs. 4 BauO NRW maßgeblichen Vorschrift des § 64 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BauO NRW in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung (BauO NRW a.F.) vom Prüfungsprogramm des für das Vorhaben anzuwendenden vereinfachten Genehmigungsverfahrens umfasst ist. Das Vorhaben gefährdet die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauO NRW). Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauO NRW ergänzt und konkretisiert die Bestimmung des § 16 Abs. 2 BauO NRW, die allgemein die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen verbietet. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauO NRW ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt,

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.09.1992 - 11 A 149/91 -, juris, vom 17.04.2002 - 10 A 4188/01 -, juris und vom 28.08.2013 - 10 A 1150/12 -, juris Rn. 27.

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Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.1970 - IV C 99.67 -, NJW 1970, 1890; OVG NRW, Urteile vom 17.04.2002 - 10 A 4188/01 -, juris, vom 06.02.2003 - 10 A 3464/01 -, juris und vom 28.08.2013 - 10 A 1150/12 -, juris Rn. 29.

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Bei der Beurteilung, ob von einer Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, ist auch die Art der Werbeanlage von Bedeutung. Von Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nur ganz ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, nämlich dann, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird,

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.04.2002 - 10 A 4188/01 -, juris, vom 08.07.2013 - 10 A 662/12 -, juris und vom 28.08.2013 - 10 A 1150/12 -, juris Rn. 33.

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Werbeanlagen mit Bildwechsel und sog. Mega-Light-Werbeanlagen führen im Vergleich zu Werbeanlagen ohne Bildwechsel zu einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Fahrzeugführern, weil ein Betrachter auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert als auf ruhende Objekte. Die von einer Wechselwerbeanlage ausgehende gesteigerte Ablenkungswirkung rechtfertigt angesichts des mittlerweile eingetreten Gewöhnungseffekts für sich allein zwar regelmäßig nicht die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung. Auch bei Wechselwerbeanlagen muss in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens beurteilt werden, ob von der Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht. Maßgebend für diese Beurteilung im Einzelfall sind die konkreten Straßen- und Verkehrsverhältnisse im Einwirkungsbereich der Werbeanlage und die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers,

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vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.04.2002 - 10 A 4188/01 -, juris und vom 28.08.2013 - 10 A 1150/12 -, juris Rn. 36 ff.

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Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe und des Ergebnisses der Ortsbesichtigung ist hier eine von der geplanten Werbeanlage ausgehende konkrete Straßenverkehrsgefährdung zu erwarten. Für die Annahme einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung spricht zunächst, dass von der geplanten Wechselwerbeanlage eine gesteigerte Ablenkungswirkung ausgehen wird. Die geplante Werbeanlage ermöglicht nicht nur die wechselnde Abbildung statischer Bilder, sondern auch das Abspielen beweglicher Videoclipsequenzen. Die geplante Werbeanlage, die wegen der Darstellung beweglicher Filmsequenzen im Vergleich zu Werbeanlagen mit wechselnden statischen Motiven eine größere Ablenkungswirkung besitzt, wirkt in eine schwierige unübersichtliche Verkehrssituation hinein, die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nur dann zu bewältigen ist, wenn seine Aufmerksamkeit nicht durch die von der Werbeanlage ausgehende Ablenkungswirkung eingeschränkt wird. Der Einwirkungsbereich der geplanten Werbeanlage erstreckt sich vom Vorhabengrundstück in südlicher Richtung auf die C.-straße und reicht bis zur südlich gelegenen Zufahrt der C.-straße auf die B 0. Fahrzeugführer, die die C.-straße von Süden kommend in Richtung des Vorhabengrundstücks befahren, werden die auf der Giebelwand in Höhe des 2. und 3. Obergeschosses geplante Werbeanlage wahrnehmen können, sobald sie die nach Osten abzweigende Zufahrt zur B 0 passiert haben. Die Wegstrecke der C.-straße ab der Zufahrt zur B 0 bis zur Ampelkreuzung mit der E.-straße erweist sich als komplex und schwierig, weil die Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich häufig einen Fahrbahnwechsel vornehmen werden. Die Notwendigkeit der Vornahme von Fahrbahnwechseln beruht darauf, dass beide Fahrbahnen der zweibahnigen C.-straße aus Richtung Süden kommend bis zur etwa 113 m entfernt gelegenen Lichtzeichenanlage (vgl. Streckenmessung bei tim.online.de) für die Zufahrt auf die B 0 in Geradeausrichtung befahren werden dürfen. Etwa 25 m nach der Lichtzeichenanlage für die Zufahrt zur B 0 in einer Entfernung von 85 m zum Vorhabenstandort (vgl. Streckenmessung bei tim.online.de) werden die beiden Fahrspuren durch entsprechende Fahrbahnmarkierungen in eine Geradeaus- und eine Rechtsabbiegespur zur E.-straße getrennt. Wegen dieser Fahrbahntrennung ist der aus Süden kommende KfZ-Verkehr gehalten, sich auf der Strecke von etwa 85 m vor der geplanten Werbeanlage entsprechend der Fahrbahnmarkierungen einzuordnen. Die durch die Fahrbahnmarkierung veranlasste Einordnung erfordert von jedem Verkehrsteilnehmer eine gesteigerte Aufmerksamkeit. Die aus Süden heranfahrenden Kraftfahrzeugführer müssen möglicherweise selbst einen Fahrbahnwechsel vorzunehmen, in jedem Fall haben sie, auch wenn sie selbst keinen Fahrbahnwechsel vornehmen wollen, auf andere fahrbahnwechselnde Fahrzeuge zu achten. Die aus südlicher Richtung auf das Vorhabengrundstück zufahrenden Fahrzeugführer haben sich darüber hinaus auf Verkehrsteilnehmer einzustellen, die auf die südlich vom Vorhabengrundstück gelegenen Grundstückseinfahrten einbiegen oder von diesen Grundstücken auf die C.-straße einfahren wollen. In südlicher Richtung der Werbeanlage sind in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben 3 Grundstückszufahrten gelegen, mit denen ein L.-Restaurant und ein Reifenbetrieb „A.“ angedient werden. Insbesondere das Einfahren von diesen Grundstücken (L. und Reifenbetrieb) auf die C.-straße wird sich für alle beteiligten Verkehrsteilnehmer häufig als schwierige Verkehrssituation erweisen, weil die von den Grundstücken ausfahrenden Fahrzeugführer, die die C.-straße an der Kreuzung E.-straße in Geradeausrichtung weiterfahren möchten oder links in die Straße „W.-straße“ abbiegen wollen, bei ihrer Ausfahrt aus den Nachbargrundstücken die linke Fahrbahn der C.-straße erreichen müssen und während des Einfahrgangs – bei hohem Verkehrsaufkommen – voraussichtlich die rechte Fahrbahn der C.-straße blockieren werden. Verkehrsteilnehmer, die die südlich gelegenen Nachbargrundstücke anfahren wollen oder von diesen Grundstücken auf die Kölner einbiegen wollen, müssen bei An- und Ausfahrt zu und von diesen Grundstücken zusätzlich zum KfZ-Verkehr auf der C.-straße auf querende Radfahrer und Fußgänger achten. Die Verkehrssituation wird für aus Richtung Süden kommende Fahrzeugführer schließlich auch noch dadurch erschwert, dass in Höhe des Vorhabens parallel zu den beiden Fahrbahnen ein kombinierter Rad-/Fußweg verläuft, der sich entlang des Vorhabengrundstücks bis zur Kreuzung mit der E.-straße noch verengt. Diese Situation erfordert eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Rechtsabbiegerverkehrs in die E.-straße auf den die E.-straße kreuzenden Fahrrad- und Fußgängerverkehr. Ob eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung auch im Fall einer weniger ablenkenden Werbeanlage mit wechselnden statischen Bildern anzunehmen ist, muss nicht entschieden werden, weil eine solche Anlage nicht Gegenstand des zur Genehmigung gestellten Bauantrags der Klägerin ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

27

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

28

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

31

5.000,- Euro

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festgesetzt.

36

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.