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Verwaltungsgericht Köln·2 K 1595/19·07.06.2020

Klage auf Aufhebung eines Bescheids abgewiesen; Gerichtsbescheid gemäß §84 VwGO zugrunde gelegt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Aufhebung eines Bescheids vom 20.02.2019; das VG Köln hat die Klage mit Bezug auf den Gerichtsbescheid der Kammer vom 22.04.2020 als unbegründet abgewiesen, da die Klägerin dem Bescheid keine entscheidungserheblichen Einwendungen entgegengesetzt hat. Das Gericht stützte sich auf § 84 Abs. 4 VwGO und verzichtete auf eine weitere Darstellung. Die Klägerin trägt die Kosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 20.02.2019 als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsbescheids ist abzuweisen, wenn die vom Gericht dargelegte Begründung die Unbegründetheit ergibt und die klagende Partei keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt.

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Das Gericht kann sich gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf die Begründung eines Gerichtsbescheids stützen und von einer weiteren Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen absehen.

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Die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung kann zugleich vorläufig vollstreckbar angeordnet werden.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Kostenentscheidung kann durch Sicherheitsleistungsregelungen abgewehrt werden (z. B. Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags).

Relevante Normen
§ 84 Abs. 4 VwGO§ 55a VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung 1 RVV§ 67 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1904/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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und

Entscheidungsgründe

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Die Klage mit dem Antrag,

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den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2019 aufzuheben,

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ist aus den Gründen des Gerichtsbescheides der erkennenden Kammer vom              22. April 2020, denen die Klägerin nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt hat, unbegründet.

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Das Gericht sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des Gerichtsbescheides.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.