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Verwaltungsgericht Köln·2 K 1444/22.A·01.01.2025

Subsidiärer Schutz für afghanische Frau wegen Taliban-Geschlechterdiskriminierung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine afghanische Staatsangehörige, wandte sich gegen die Ablehnung subsidiären Schutzes durch das BAMF. Streitfrage war, ob ihr als Frau bei Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht. Das VG Köln hob die Ablehnung auf und verpflichtete zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Es stützte sich auf die kumulative Wirkung der Taliban-Maßnahmen gegen Frauen, die die Menschenwürde beeinträchtigen und dem Staat zuzurechnen sind.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Ablehnung des subsidiären Schutzes aufgehoben und Zuerkennung nach § 4 AsylG verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG setzt stichhaltige Gründe für die tatsächliche Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Herkunftsland voraus.

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Eine Kumulierung systematischer, Frauen diskriminierender Maßnahmen, die die Menschenwürde beeinträchtigt, kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des subsidiären Schutzes darstellen.

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Maßnahmen faktischer und rechtlicher Ausgrenzung von Frauen (u.a. Bekleidungszwang, Bewegungsbeschränkungen, Bildungs- und Arbeitsverbote, Ausschluss vom öffentlichen Leben) sind bei kumulativer Betrachtung geeignet, einen ernsthaften Schaden zu begründen.

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Die unter der Herrschaft der Taliban landesweit verfestigte und willkürlich durchgesetzte Diskriminierung von Frauen kann eine Gefährdungslage begründen, die an das Geschlecht als solches anknüpft.

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Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes kann es ausreichen, dass die drohende menschenwürdeverletzende Behandlung allein an die Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen anknüpft, wenn diese Behandlung landesweit typischerweise zu erwarten ist.

Relevante Normen
§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 4 Abs. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 4 Abs. 2 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides vom 11.02.2022 verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.2007 in Kabul geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige sunnitischer Religionszugehörigkeit und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Sie verließ Afghanistan am 20.08.2021 auf dem Luftweg und reiste am 21.08.2021 Tag in das Bundesgebiet ein. Am 18.11.2021 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

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Zur Begründung ihres Begehrens gab die Klägerin bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 01.02.2022 im Wesentlichen an, dass es ihr nach der Machtübernahme der Taliban nicht mehr möglich gewesen sei, die Schule zu besuchen. Die Taliban hätten die Schulen geschlossen und den Mädchen verboten, diese zu besuchen. Sie habe aus Angst vor den Taliban das Haus kaum noch verlassen. Auf den Straßen habe keine Sicherheit mehr geherrscht. Außerdem sei ihr Vater von den Söhnen seines Arbeitgebers verfolgt worden, die ihn des Mordes an

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seinem Arbeitgeber beschuldigen würden. Er müsse sich verstecken und könne deswegen keiner Tätigkeit nachgehen, um seine Familie zu versorgen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte sie, als Mädchen von den Taliban unterdrückt und benachteiligt zu werden.

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Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.02.2022 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Vertreter der Klägerin am 19.02.2022 zugestellt.

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Die Klägerin hat am 03.03.2022 Klage erhoben, mit der sie die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, dass Frauen aus Afghanistan, die durch einen westlichen Lebensstil geprägt seien, einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten, weil ihnen nicht mehr zugemutet werden könne, dass sie sich in eine Gesellschaft nach den Vorstellungen der Taliban integrieren können. Im Übrigen bedürfe es nach dem Urteil des EuGH vom 04.10.2024, C-608-22 u.a. für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Frauen aus Afghanistan keiner Einzelfallprüfung mehr. Die für die Flüchtlingseigenschaft bestehenden Grundsätze könnten auf den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG übertragen werden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2022 zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, ihr subsidiären gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

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Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG - vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 AsylG normierten und hier nicht einschlägigen Ausschlussgründen - subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als schwerwiegender Schaden gilt: (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikten. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Tarifs vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) - sog. Anerkennungsrichtlinie - zum subsidiären Schutz umgesetzt.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 AsylG. Ihr droht als afghanische Frau bei Rückkehr in ihr Heimatland die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

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In der Rechtsprechung des EUGH ist geklärt, dass eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen, wie dem Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verteidigung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verteidigung der Teilhabe am politischen Leben unter den Begriff der von Akteuren i.S.v. Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU ausgehenden „Verfolgungshandlung“ Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU fällt, weil diese Frauen diskriminierenden Maßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen,

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              vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-608-22, C-609-22, juris.

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Die die Menschenwürde beeinträchtigenden Frauen diskriminierenden Maßnahmen stellen wegen ihrer kumulative Wirkung auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar, die dem afghanischen Staat zuzurechnen ist.

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Nach der Machtübernahme der Taliban sind afghanische Frauen, generell und insbesondere solche, deren Identität (aus Sicht der Taliban) westlich geprägt ist, noch in höherem Maße von Frauen diskriminierenden Maßnahmen bedroht. In kürzester Zeit haben die Taliban die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan ausgehöhlt. Auch wenn der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen seit ihrer Machtübernahme in Teilen uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig ist, gibt es mittlerweile landesweit massive Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern. Frauen und Mädchen werden wegen Verstößen gegen die diskriminierenden Vorschriften der Taliban willkürlich inhaftiert. Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt. Seit der Machübernahme der Taliban, insbesondere seit Jahresbeginn 2022, wurden verschiedene Regelungen oder Dekrete zu Kleidungsvorschriften, Geschlechtertrennung und Bewegungseinschränkungen durch das Tugendministerium und weitere Behörden auf nationaler und Provinzebene erlassen.

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Am 7.5.2022 erließen die Taliban ein Dekret, wonach Frauen ihr Haus möglichst gar nicht verlassen sollten und wenn, dann nur in Begleitung eines Mahram und mit einem Hijab. In Europa wird unter dem Kleidungsstück zwar lediglich das islamische Kopftuch verstanden, gemeint sein kann aber auch die zusätzliche Verschleierung des Gesichts oder des restlichen Körpers vom Kopf bis zu den Zehen. Grundsätzlich empfahl der Anführer der Taliban Hibatullah Akhundsada den Frauen jedoch wieder das Tragen der Burka, "da dies traditionell und respektvoll" sei. Im Zuge der Veröffentlichung der Verschleierungspflicht verkündete der Tugendminister, dass Frauen nur dann das Haus verlassen sollten, wenn es notwendig sei. Im Tugendministerium soll zudem eine neue Abteilung zur Überwachung des Dekrets eingerichtet worden sein. Bei Verstoß gegen die Vorschriften drohen den Frauen wie auch den männlichen Begleitern Bestrafungen. Es gibt etwa Berichte von Frauen, die von den Taliban geschlagen wurden, weil sie geschminkt waren. Nach einem Bericht wurde am 19.8.2021 eine Frau getötet, weil sie keine Burka getragen habe.

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Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Lagebericht), 20.7.2022, S. 14f.; BAMF-Briefing Notes 9.5.2022, S. 1; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-burka-103.html; BAMF, Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2023, Stand 2/2023, S. 14 f., 25; US Department of State (USDOS), Afghanistan 2022, Human Rights Report, 20.3.2023, S. 15.

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Am 26.12.2021 wurde die Beförderung allein reisender Frauen per Dekret verboten, wenn sie mehr als 72 km von ihrem Wohnort entfernt sind. Seit 25.3.2022 müssen Frauen laut Medienberichten für Flugreisen innerhalb Afghanistans oder ins Ausland von einem Mahram, einem männlichen Verwandten, begleitet werden. Die Umsetzung erfolgt nicht stringent, jedoch zunehmend restriktiv. Es gibt mittlerweile Berichte, dass in einigen Provinzen auch innerhalb eines 72 km-Radius sowie bei Besuchen von Behörden und Gesundheitseinrichtungen die Begleitung eines Mahrams erforderlich ist. In der Folgezeit nahmen auch innerhalb von Städten die Berichte zu, nach denen Frauen ohne Mahram aus Taxis und Mini-Bussen aussteigen mussten, wenn sie an Taliban-Checkpoints auffielen. Es wird auch berichtet, dass Frauen von den Taliban verhaftet und gefoltert wurden, wenn sie ohne Mahram angetroffen wurden oder die Taliban einen männlichen Begleiter nicht als Mahram akzeptierten. Afghanische Frauen berichten, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten, während zugleich jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Laut Berichten vom 2.5.22 haben die Taliban zudem die Ausgabe von PKW-Führerscheinen an Frauen eingestellt.

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Vgl. AA, Lagebericht, 20.7.2022, S. 15f.; Danish Immigration Service (DIS), Country of Origing Information (COI), Afghanistan, Juni 2022, S. 25; United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Human Rights in Afghanistan, 15.8.2021 – 15.6.2022, S. 23; BAMF, Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2023, Stand 2/2023, S. 14 f.; USDOS, Afghanistan 2022, Human Rights Report, 20.3.2023, S. 20.

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Mädchen und Frauen bleibt weiterführende Bildung über die 6. Klasse hinaus in den meisten Provinzen gegenwärtig verwehrt. Weiterführende Schulen wurden nach der Machtübernahme - mit Ausnahmen in einzelnen Provinzen - nur für Jungen und männliche Lehrer wiedereröffnet. Es gibt Berichte, dass viele Schülerinnen, selbst wenn die Schulen geöffnet waren, die Schulen aus Angst vor den Taliban oder weil sie keinen Mahram hatten, der sie auf dem Schulweg begleiten konnte, nicht mehr besuchten. Am 23.3.3022 verkündeten die Taliban, dass alle weiterführenden Schulen für Mädchen geschlossen bleiben würden, bis ein umfassendes Konzept zur Vereinbarkeit des Schulbesuchs mit der Scharia und der afghanischen Kultur vorliege. Am 22.12.2022 wurden jegliche Kurse, beispielsweise von privaten Zentren angebotene Sprachkurse, für Mädchen ab der siebten Klasse verboten. Universitäten waren nach der Machtübernahme der Taliban sowohl für Männer als auch für Frauen geschlossen worden. Sie wurden unter strengen Regeln der Geschlechtertrennung zunächst wiedereröffnet (private im September 2021, staatliche im Februar und März 2022). Am 20.12.2022 gab das Ministerium für Hochschuldbildung allerdings bekannt, dass Frauen von der Ausbildung an Universitäten ausgeschlossen bleiben würden, wiederum bis eine Ausbildung im Einklang mit der Scharia und der afghanischen Kultur gewährleistet werden könne. Im Januar 2023 wurden auch private Universitäten und Einrichtungen für höhere Bildung angewiesen, bis auf weiteres keine Studentinnen zu Aufnahmeprüfungen zuzulassen.

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Vgl. BAMF, Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2023, Stand 2/2023, S. 16-18; European Asylum Agency (EUAA; vormals EASO), Country guidance: Afghanistan, January 2023, S.88 f.; United Nations General Assembly (UNGA), Report oft the Secretary-General, Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 27.2.2023, S. 2.

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Konsequente Regeln zum Zugang zum Arbeitsmarkt für Frauen haben die Taliban bislang nicht erlassen. Jedoch gab es schon während des Vormarsches der Taliban Berichte von Fällen, in denen Frauen daran gehindert wurden, ihre Arbeit weiter auszuführen. Kurz nach der Machtübernahme wurden Frauen in Kabul von den Taliban davor gewarnt, zur Arbeit zu gehen, weil sie von Talibankämpfern misshandelt werden könnten. So sind viele Frauen aus Angst vor oder nach der Erfahrung von Bedrohung durch die Taliban auf dem Weg zur Arbeit zuhause geblieben. Mitte September 2021 wurden die weiblichen Angestellten der Stadt Kabul erneut angewiesen, zuhause zu bleiben. Ausnahmen würden gemacht werden – so der von den Taliban ernannte Bürgermeister von Kabul – wenn eine Arbeit nicht von Männern erledigt werden könne, so wie beispielsweise die Reinigung von Frauentoiletten. Im März 2022 verkündete das Innenministerium, dass Frauen nicht arbeiten gehen sollten. Gleichzeitig wurde eine Anweisung zur Trennung von Arbeitsplätzen von Frauen und Männern in Ministerien erlassen. Im April 2022 wurden Tausende weibliche Regierungsangestellte nach Hause geschickt. Im Finanzministerium wurden Frauen, die schon seit der Machtübernahme der Taliban nicht mehr in ihren Positionen im Finanzministerium gearbeitet hatten, im Juli 2022 dazu aufgefordert, männliche Verwandte vorzuschlagen, die ihre Arbeit übernehmen könnten. Am 30.12.2022 verboten die Taliban afghanischen Frauen für Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen zu arbeiten, wobei dieses Verbot explizit damit begründet wurde, dass die Mitarbeiterinnen dort teilweise die islamischen Kleidungsvorschriften missachteten. Das Verbot wurde anschließend für die Bereiche Gesundheit und Grundschulbildung wieder eingeschränkt. Anwältinnen bleiben vom Justizsektor ausgeschlossen. Sie berichten, dass ihre Lizenzen nicht erneuert wurden. Weiter kam es zu willkürlichen Schließungen von Läden, die von Frauen geführten wurden. Frauen, die Unternehmen geleitet haben, mussten diese oft schließen und ihre Mitarbeiterinnen entlassen, unter anderem weil ihnen der Zugang zur Bank verwehrt wurde. Im Januar 2023 waren nur noch 1.200 von ehemals 4.500 afghanischen Unternehmerinnen aktiv. Nach Angaben von Reportern ohne Grenzen haben 84% der Journalistinnen seit der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 ihre Arbeitsplätze verloren. Viele verließen aus Furcht vor den Taliban das Land. Es wird berichtet, dass Menschenrechtsverteidigerinnen einem besonderen Risiko von Gewaltanwendung und Einschüchterung ausgesetzt sind. Vereinzelt haben Frauen ihre Arbeit nach der Machtübernahme zwar wieder aufgenommen. Einige Frauen berichten jedoch von ständiger Angst vor Bedrohung und Belästigungen. Der stark eingeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt führt dazu, dass von Frauen geführte Haushalte besonders stark von der humanitären Katastrophe in Afghanistan betroffen sind. Nach Berichten sind ein Großteil der bettelnden Personen in Afghanistan Frauen und Kinder.

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Vgl. BAMF, Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2023, Stand 2/2023, S. 18-21, 24; United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen - Update I, Februar 2023, S. 4 f.; https://rsf.org/en/country/afghanistan; USDOS, Afghanistan 2022, Human Rights Report, 20.3.2023, S. 34; Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR), 2023 High-Risk List, 4.4.2023, S. 8.

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Auch jenseits von Bildung und Arbeit sind Frauen durch Dekrete, willkürliche Bedrohung und Angst weitgehend vom öffentlichen Leben ausgeschlossen. So hatten die Taliban schon im September 2021 verkündet, dass Frauen keinen Sport treiben dürfen. Am 10.11.2022 wurde Frauen der Zutritt zu Sporteinrichtungen, öffentlichen Bädern und (Freizeit-)parks verboten. Im Dezember 2022 wurde Frauen in Kabul der Zugang zu Madrassas (Koranschulen) in Moscheen verweigert. Obwohl die Taliban im Dezember 2021 ein Dekret zum Verbot von Zwangsverheiratungen erlassen haben, ist die Zahl an Zwangs- und Kinderehen in Afghanistan stark gestiegen, bedingt durch Armut und eine sich verschlimmernde humanitäre und wirtschaftliche Lage, gepaart mit dem Fehlen anderweitiger Chancen für Mädchen aufgrund der Beschneidungen von Frauenrechten. Dabei haben nach Schätzungen ca. 90% aller Frauen in Afghanistan geschlechtsspezifische Gewalt erlebt, mehrheitlich in der Form von Gewalt durch Intimpartner.

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Vgl UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen - Update I, Februar 2023, S. 5; USDOS, Afghanistan 2022, Human Rights Report, 20.3.2023, S. 5.

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Zudem hat sich der Zugang zu medizinischer Versorgung und humanitärer Hilfe für Frauen weiter verschlechtert, insbesondere durch die Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Berichten zufolge wird Frauen, die keinen Hijab tragen, oder solchen, die nicht von einem Mahram begleitet werden, der Zutritt zu medizinischen Einrichtungen verwehrt. Auch der ohnehin bestehende Mangel an weiblichem Gesundheitspersonal wird durch die Regelungen der Taliban noch weiter verschärft. Ärzte ohne Grenzen berichtet, dass die Anzahl von Hausgeburten stark zunimmt. Die Müttersterblichkeitsrate war 2022 um ca. 30 % höher als zuletzt vor der Machtübernahme durch die Taliban. Im Februar 2023 haben die Taliban Apotheken und Hebammen verboten Verhütungsmittel zu verkaufen.

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Vgl. BAMF, Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2023, Stand 2/2023, S. 24; Vgl. EUAA, Country guidance: Afghanistan, January 2023, S. 88.

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Gegenwärtig gibt außerdem keine Frauen in von den Taliban ernannten politischen Positionen und keine Mechanismen für die Beteiligung von Frauen an politischen Entscheidungen. Die Möglichkeiten, gegen die Repressionen zu protestieren und auf diese aufmerksam zu machen, sind sehr eingeschränkt. Öffentliche Proteste von Frauen gegen die Politik der Taliban wurden zum Teil gewaltsam aufgelöst. Es gibt Berichte von Frauen und Aktivistinnen, die nach der Teilnahme an Protesten festgenommen - in einzelnen Fällen auch bedroht, genötigt oder gefoltert - wurden oder ihre Anstellung verloren. Teilweise wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen, in anderen Fällen ist der Verbleib der Frauen unklar. Lokale und internationale Journalistinnen und Journalisten wurden gewaltsam daran gehindert, die Proteste zu dokumentieren und teilweise verhaftet. Frauen sind seit dem Vormarsch der Taliban vermehrt Opfer von gezielter und willkürlicher Gewalt geworden. Es werden Fälle berichtet, in denen Frauen gefoltert, entführt oder erschossen wurden, etwa, wenn sie die Vorschriften nicht befolgten oder auch gänzlich ohne ersichtlichen Grund. Auch ein Alleinleben wird mit unangemessenem Verhalten in Verbindung gebracht und kann gegebenenfalls zur Anklage wegen "moralischer Verbrechen" führen. Rechtliche Mittel, die Frauen vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt schützen, gibt es nicht mehr. Die Taliban haben das für die Gewalt gegen Frauen zuständige Gericht geschlossen. Zudem wurden die staatlich geführten wie auch die meisten nicht-staatlichen Frauenhäuser geschlossen. Auch im Übrigen besteht für Frauen seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit mehr gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, da sich Taliban-Richter weigern Klagen von Frauen anzunehmen.

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Vgl. BAMF, Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2023, Stand 2/2023, S. 21-23, 25-27; Vgl. EUAA, Country guidance: Afghanistan, January 2023, S. 90; USDOS, Afghanistan 2022, Human Rights Report, 20.3.2023, S. 10.

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Verschärft wird die Situation dadurch, dass die oben genannten Regeln und Dekrete unterschiedlich umgesetzt werden. Oft obliegt es der Willkür des jeweiligen Taliban an den einzelnen Checkpoints, ob die von ihm kontrollierten Frauen die Regeln aus seiner Sicht in ausreichendem Maße befolgen oder nicht.

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Vgl. DIS, COI Afghanistan, Juni 2022, S. 25; BFA 97 vgl. auch den Bericht der Taz, abrufbar unter https://taz.de/Ein-Jahr-Afghanistan-unter-den-Taliban/!5870182/.

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Des Weiteren gibt es Berichte, dass diese Regelungen nicht nur von den Taliban, sondern auch Nachbarn und Mitgliedern örtlicher Gemeinschaften, teilweise in Zusammenarbeit mit den Taliban, teilweise auf eigene Faust, durchgesetzt werden, was zu einem Klima ständiger Überwachung führt.

39

Vgl. AI, Death in Slow Motion, Women and Girls under Taliban Rule, S. 17.

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Das US-Außenministerium kommt in seinem Menschenrechtsbericht für das Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass die von den Taliban erlassenen Vorschriften eine formalisierte und landesweite Diskriminierung von Frauen und Mädchen bedeutet, die diese von den allermeisten Aspekten des sozialen Lebens ausschließt.

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Vgl. USDOS, Afghanistan 2022, Human Rights Report, 20.3.2023, S. 32.

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Im März 2023 äußerten sich mehrere Sondergesandte der Vereinten Nationen, darunter der Sonderberichterstatter für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan Richard Bennett dahingehend, dass die Situation bezogen auf die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan auf den Stand von vor 2002, als die Taliban das Land zuletzt kontrollierten, zurückgefallen sei und damit die Fortschritte der letzten 20 Jahre zunichte gemacht worden seien. Nach Auffassung des UN-Sonderberichterstatters kann die systematische Verweigerung der grundlegenden Menschenrechte von Frauen und Mädchen durch die Taliban einer geschlechtsspezifischen Verfolgung gleichkommen.

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Vgl. Büro des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Pressemitteilung vom 8.3.2023, abrufbar unter https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/03/afghanistan-un-experts-say-20-years-progress-women-and-girls-rights-erased; Bericht des UN-Sonderberichterstatters über die Lage der Menschenrechte in Afghanistan, 9.2.2023, S. 3.

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Nach Einschätzung der European Union Agency for Asylum (EUAA) komme die Häufung der verschiedenen von den Taliban eingeführten Maßnahmen, die die Rechte und Freiheiten von Frauen und Mädchen in Afghanistan beeinträchtigen, einer Verfolgung gleich. Bei Frauen und Mädchen in Afghanistan sei generell von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.

45

Vgl. EUAA, Country guidance: Afghanistan, January 2023, S. 91.

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EU-Länder wie Schweden und Dänemark haben ihre Entscheidungspraxis an diese Einschätzung der EUAA inzwischen angepasst.

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Vgl. https://taz.de/Gefluechtete-Afghaninnen-in-Deutschland/!5917883/.

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Vor dem Hintergrund der für Afghanistan aufgezeigten Gefährdungslage ist das Gericht davon überzeugt, dass der Klägerin allein wegen ihres Geschlechts bei einer Rückkehr nach Afghanistan unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.