Nutzungsuntersagung: wiederkehrendes Abstellen von Sattelzugmaschinen im allgemeinen Wohngebiet
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung samt Zwangsgeldandrohung und Gebührenbescheid wegen des (wiederkehrenden) Abstellens einer Sattelzugmaschine auf seinem Wohngrundstück. Streitpunkt war, ob bereits gelegentliches, aber regelmäßiges Abstellen eine genehmigungspflichtige Stellplatznutzung/Nutzungsänderung darstellt und ob die Untersagung ermessensfehlerhaft ist. Das VG Köln hielt die Nutzung für formell illegal, da eine Baugenehmigung für einen LKW-Stellplatz fehle und ein Stellplatz auch ohne bauliche Vorkehrungen durch wiederkehrende Nutzung entstehe. Zudem sei die Nutzung im allgemeinen Wohngebiet nach § 12 Abs. 3 BauNVO (Kfz > 3,5 t) voraussichtlich unzulässig; die Klage wurde abgewiesen, ebenso die Einwände gegen Gebühr und Zwangsgeld.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Nutzungsuntersagung (LKW-Abstellen), Zwangsgeldandrohung und Gebührenbescheid abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kann bereits auf die formelle Illegalität einer genehmigungspflichtigen Nutzung gestützt werden, solange kein offensichtlich genehmigungsfähiger Bauantrag gestellt ist.
Eine Grundstücksfläche ist als Stellplatz im bauordnungsrechtlichen Sinne einzuordnen, wenn sie ständig und wiederkehrend zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt wird; bauliche Vorkehrungen wie Versiegelung sind hierfür nicht erforderlich.
Die Nutzung einer Fläche als LKW-Stellplatz unterscheidet sich planungsrechtlich von der Nutzung als PKW-Stellplatz und kann als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zu behandeln sein, wenn sich die Zulässigkeit nach Bauvorschriften anders beurteilen kann.
Stellplätze für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 t sind im allgemeinen Wohngebiet nach § 12 Abs. 3 BauNVO unzulässig, sodass eine Genehmigungsfähigkeit regelmäßig nicht in Betracht kommt.
Ein Zwangsgeld ist zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung zulässig, wenn es in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck steht, den Pflichtigen zur dauerhaften Nutzungsaufgabe anzuhalten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F.-straße 0, 00000 H. (Gemarkung G01, Flur 0, Flurstücke 0000, 0000). Das Grundstück ist im Geltungsbereich des am 03.11.2023 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 000 „Y.-straße“ der Beklagten gelegen, der für das Grundstück als zulässige Nutzungsart „Allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 09.04.2019 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Garage und Gartengeräteraum auf dem Flurstück 0000. Bei dem Flurstück 0000 handelt es sich um eine unbebaute geschotterte Freifläche. Der Kläger zeigte gegenüber der Beklagten als zuständige Gewerbebehörde zum 01.11.2020 die Adresse seines Wohnhauses als Betriebsstätte für das von ihm ausgeübte Gewerbe „grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr“ an.
Seit Beginn des Jahres 2021 beschwerte sich ein Nachbar, ein Bewohner des Hauses F.-straße 0a bei der Beklagten darüber, dass der Kläger regelmäßig gewerblich genutzte LKWs auf seinem Wohngrundstück abstellt. In dem von der Beklagten eingeleiteten bauordnungsrechtlichen Verfahren gab der Kläger an, dass er sein Wohngrundstück nicht als Abstellplatz für seine Zugfahrzeuge und Auflieger nutze. Für seine LKW habe er im Gewerbegebiet B. (Q.-straße 00, 00000 H.) Stellplätze angemietet. Er stelle die Zugmaschinen im zeitlichen Abstand von etwa 2 bis 3 Wochen nur werktags auf seinem Wohngrundstück ab, um etwa die Betten im Führerhaus zu wechseln. Die Beklagte sah wegen dieser Angaben zunächst von einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten gegen den Kläger ab.
Der Nachbar wandte sich daraufhin an das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW. Der Rheinisch-Bergische Kreis als Obere Bauaufsichtsbehörde wies die Beklagte mit elektronischer Post vom 29.11.2021 darauf hin, dass aus seiner Sicht auch das nur sporadische Abstellen von LKWs in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig ist. Er bat die Beklagte um Prüfung des Erlasses einer Nutzungsuntersagung. Weiterhin bat er die Beklagte um Sachstandsmitteilung hinsichtlich der von der Beklagten festgestellten illegalen gewerblichen Büronutzung im Wohnhaus des Klägers. Im Dezember 2021 beschwerte sich der Nachbar darüber, dass der Kläger werktags und an Wochenenden über Nacht einen LKW auf seinem Wohngrundstück abgestellt hatte.
Die Beklagte gab dem Kläger daraufhin nach vorheriger Anhörung mit Bescheid 10.02.2022 auf, die Grundstücke Gemarkung G01, Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht mehr zum Abstellen von LKWs zu nutzen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Nutzung der Grundstücke als LKW-Parkplatz formell illegal sei, weil eine Baugenehmigung nicht vorliege. Die Erteilung einer Baugenehmigung könne nicht in Aussicht gestellt werden, weil ein LKW-Stellplatz nicht genehmigungsfähig sei. Die Fläche befinde sich in einem Wohngebiet. Gewerbliche LKW-Stellplätze seien üblicherweise in einem Gewerbegebiet einzurichten. Die Beklagte setzte ferner auf der Grundlage des GebG NRW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) und den Tarifstellen 2.1.4, 2.8.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW für den Erlass der Nutzungsuntersagung eine Verwaltungsgebühr von 94,50 € fest.
Der Kläger hat am 28.02.2022 Klage gegen die Nutzungsuntersagung und den Gebührenbescheid erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er auf seinem Wohngrundstück keinen gewerblichen LKW-Parkplatz errichtet habe. Er unterhalte in H.-B. ein Gelände, auf dem sämtliche Speditionsfahrzeuge abgestellt würden. Er und sein Sohn würden nur gelegentlich mit einer Zugmaschine nach Hause fahren und diese auf seinem Privatgrundstück abstellen. Das bloße Abstellen einer einzelnen Zugmaschine auf seinem Privatgrundstück rechtfertige jedoch nicht die Annahme, dass er dort einen gewerblichen LKW-Stellplatz errichtet habe. Soweit die Beklagte mit ihrem Vorbringen im Klageverfahren auf eine Nutzungsänderung der mit der Baugenehmigung vom 09.04.2019 genehmigten PKW-Stellplätze abstelle, gehe sie fehl. Die Herstellung von Stellplätzen sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung gewesen. Im Übrigen sei der LKW nicht auf den beiden PKW-Stellplätzen abgestellt worden, sondern auf der unbebauten geschotterten Freifläche. Schließlich weiche die Beklagte mit der Klageerwiderung von der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ab. Die Ordnungsverfügung habe die Beklagte damit begründet, dass es an einer Genehmigung eines gewerblichen LKW-Stellplatzes fehle. Nunmehr stelle sie auf eine fehlende Genehmigung für einen LKW-Stellplatz ab. Die Ermessenerwägungen zu den in der Ordnungsverfügung genannten Gründen unterschieden sich von den in der Klageerwiderung angegebenen Gründen. Während die Begründung der Ordnungsverfügung die Lenkung gewerblicher Tätigkeit zum Ziel habe, gehe es bei der Klageerwiderung um die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10.02.2022 (Az. N02) und den Gebührenbescheid vom
10.02.2022 (Az. N02) für den Erlass der Ordnungsverfügung vom 10.02.2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass für die Nutzungsuntersagung bereits die formelle Illegalität der Nutzung genüge. Diese sei hier gegeben. Denn die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 09.04.2019 gestatte nur die Herstellung von zwei Pkw-Stellplätzen, nicht die eines Lkw- Stellplatzes. Die Nutzung des Stellplatzes zum Abstellen einer Sattelzugmaschine werde vom Kläger selbst eingeräumt. Diese von der Baugenehmigung abweichende Nutzung löse eine Genehmigungspflicht aus. Die Voraussetzungen für eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, welche unter Umständen in einem solchen Nutzungsuntersagungsverfahren in Betracht zu ziehen sei, lägen nicht vor. Der Tatbestand der Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinne sei immer dann zu bejahen, wenn eine neue Nutzung stattfinde und diese nicht nur gelegentlich erfolge, sondern auf eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit angelegt sei. Dies sei schon dann der Fall, wenn über längere Zeiten hinweg regelmäßig, z. B. an Wochenenden, die von der Baugenehmigung nicht abgedeckte Nutzung stattfinde. Weiterhin müsse für das Vorliegen einer Nutzungsänderung hinzukommen, dass ihr eine baurechtliche Relevanz zukommt. Davon sei dann auszugehen, wenn von der neuen Nutzung gänzlich andere Auswirkungen auf die Umgebung ausgingen als von der bestehenden Nutzung. Für den vorliegenden Sachverhalt sei festzustellen, dass schon aus planungsrechtlichen Gründen ein Unterschied zwischen der Nutzung einer Fläche als Pkw-Stellplatz und der als Lkw-Stellplatz bestehe. Denn Pkw-Stellplätze seien gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich in allen Arten von Baugebieten zulässig, sofern sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts Anderes ergebe. Nach § 12 Abs. 3 BauNVO seien Stellplätze für Lkw in reinen Wohngebieten und Stellplätze für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 t im allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Diesen planungsrechtlichen Verboten des § 12 Abs. 3 BauNVO liege die Wertung zugrunde, dass ansonsten eine Unvereinbarkeit mit dem Charakter des betroffenen Wohngebiets bestünde. Solche größeren Fahrzeuge seien mit einem höheren Störpotenzial verbunden und kollidierten mit dem qualifizierten Schutzanspruch solcher Wohngebiete. Aus dieser planungsrechtlichen Systematik sei daher ableitbar, dass für Lkw eine Geräuschentwicklung unterstellt werden müsse, die sich mit dem Schutzanspruch eines Wohngebiets nicht vereinbaren lasse. Hier gehe es um den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets. Die Sattelzugmaschinen, wie sie der Kläger nutze, überschritten regelmäßig die Schwelle von 3,5 t. Von daher könne auf dem Grundstück des Klägers ein derartiger Lkw-Stellplatz nicht genehmigt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ziele die Ordnungsverfügung nicht darauf ab, gewerbliche Tätigkeit zu lenken. Die Begründung der Verfügung stütze sich auf die fehlende Baugenehmigung. Ferner werde ausgeführt, dass das Abstellen planungsrechtlich unzulässig sei, weil planungsrechtlich ein Wohngebiet vorliege.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung und Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. nur Beschluss vom 11.07.2011 - 7 B 634/11 - juris m.w.n.,
ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege.
Diese Voraussetzungen sind für die Nutzung des Grundstücks des Klägers als Stellplatz für Sattelschlepperzugmaschinen, also für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen gegeben.
Das vom Kläger in der Vergangenheit vorgenommene, aber wiederkehrende Abstellen seiner Zugmaschine auf seinem Grundstück erfüllt die Voraussetzungen einer gem. § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtigen Stellplatznutzung, für die die erforderliche Baugenehmigung fehlt.
Das Abstellen eines LKWs und eines Kraftfahrzeuges mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen auf dem Grundstück des Klägers ist nach § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BauO NRW bauliche Anlagen und damit auch Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW), deren Errichtung und Nutzung nach § 60 Abs. 1 BauO NRW bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig sind. Die auch vom Kläger eingeräumte Nutzung seines Grundstücks zum gelegentlichen Abstellen seiner Zugmaschine erfüllt die Voraussetzung einer Stellplatznutzung. Für die Einordnung einer Grundstücksfläche als Stellplatz kommt es nicht darauf an, ob für sie bauliche Vorkehrungen wie etwa Versiegelungen bestehen, sondern allein darauf, dass sie ständig und wiederkehrend als Stellplatz genutzt wird,
vgl. Johlen, in: Gädtke, BauO NRW, 15. Aufl. 2024, § 2 Rn. 99.
Dies ist hier der Fall. Nach Angaben des Klägers stellt er seine Zugmaschinen gelegentlich, aber doch wiederkehrend auf seinem Grundstück ab.
Für diese genehmigungspflichtige Nutzung besteht keine Baugenehmigung. Sie ist nicht von der dem Kläger mit Baugenehmigung vom 09.04.2019 erteilten Genehmigung zur Errichtung von 2 PKW-Stellplätzen umfasst. Die Nutzung einer Grundstücksfläche als LKW-Stellplatz stellt gegenüber der Nutzung als PKW-Stellplatz eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ist auszugehen, wenn die neue Nutzung sich von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann. Eine Nutzungsänderung ist also baurechtlich bereits dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann,
vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 21.11.2005 - 10 A 1166/04 -, juris m.w.N..
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Schon aus planungsrechtlichen Gründen besteht ein Unterschied zwischen der Nutzung einer Fläche als Pkw-Stellplatz und der als Lkw-Stellplatz. Pkw-Stellplätze sind gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich in allen Arten von Baugebieten zulässig, sofern sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts Anderes ergibt. Nach § 12 Abs. 3 BauNVO sind Stellplätze für Lkw demgegenüber in reinen Wohngebieten und Stellplätze für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 t im allgemeinen Wohngebiet unzulässig.
Erweist sich die Nutzung des Grundstücks des Klägers als Stellplatz für seine Zugmaschine als formell illegal, sind Ermessensfehler der Nutzungsuntersagung nicht ersichtlich. Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die im öffentliche Interesse bestehende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt es, die Nutzung einer baulichen Anlage solange zu untersagen, bis ihre Vereinbarkeit mit materiellem Baurecht in einem Baugenehmigungsverfahren abschließend geprüft ist. Eine abschließende Prüfung der Vereinbarkeit der veränderten Nutzung mit materiellem Baurecht ist bislang nicht erfolgt. Der Kläger hat bislang keinen Genehmigungsantrag zur Legalisierung der Nutzung gestellt. Die Beklagte durfte auch berücksichtigen, dass die Stellplatznutzung des Klägers aller Voraussicht nach planungsrechtlich unzulässig ist. Der B-Plan Nr. 000 der Beklagten setzt für das Grundstück des Klägers als zulässige Art der baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet fest. Stellplätze für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 t – wie die Zugmaschinen des Klägers – sind gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Ermessenfehlgebrauch nicht gegeben. Die Beklagte hat mit der Ordnungsverfügung keine gewerberechtlichen Zwecke verfolgt, vielmehr hat sie die Ordnungsverfügung damit begründet, dass die Nutzung des Grundstücks als Parkplatz für die Zugmaschinen des Klägers baurechtlich formell illegal ist (vgl. S. 2 unten drittletzter Absatz).
Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW. Das angedrohte Zwangsgeld steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen und ihn zur dauerhaften Aufgabe der Nutzung zu veranlassen. Denn das Zwangsmittel, das von der Vollzugsbehörde angedroht wird, soll ein fühlbares Ausmaß erreichen, damit der beabsichtigte Erfolg auch erreicht wird.
Erweist sich die Nutzungsuntersagung als rechtmäßig, findet der Gebührenbescheid seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) und den Tarifstellen 2.1.4, 2.8.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.094,50 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.