Eilverfahren Beamtenbeförderung: Kein Anordnungsanspruch bei rechtmäßiger Bestenauslese
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Besetzung einer Beförderungsplanstelle (A 10) mit dem Beigeladenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei voraussichtlich rechtmäßig, da sie auf aktuellen, hinreichend aussagekräftigen Regelbeurteilungen beruhe und diese einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausweisen. Einwände gegen die Beurteilungen, insbesondere wegen eines strengeren Beurteilungsmaßstabs, griffen nicht durch.
Ausgang: Antrag auf Untersagung der Stellenbesetzung im Eilverfahren mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es am Anordnungsanspruch, ist der Antrag abzulehnen.
Beamte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung oder Übertragung eines bestimmten Dienstpostens, sondern lediglich einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG.
Ein Anordnungsanspruch auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nur, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und möglich erscheint, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ausfallen kann.
Für den Leistungsvergleich im Beförderungsauswahlverfahren ist vorrangig auf die jeweils letzten, hinreichend zeitnahen und inhaltlich aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen abzustellen.
Die gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist wegen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler, unrichtige Tatsachengrundlagen, Maßstabsverkennung oder sachfremde Erwägungen vorliegen; pauschale Werturteile dürfen nachträglich plausibilisiert werden.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1225/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm für den Monat Mai 2018 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 10 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Klage der Antragstellerin 19 K 2915/18 rechtskräftig entschieden worden ist,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
Die zugunsten des Beigeladenen vorgenommene Auswahlentscheidung ist gemessen an vorstehend genannten Maßstäben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erfolgt.
Der Antragsgegner durfte sich bei der Auswahl für die streitbefangene Stelle auf die für die Antragstellerin und den Beigeladenen zum Beurteilungsstichtag 01.06.2017 erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen stützen. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich ist im Rahmen der Auswahlentscheidung in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils, letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,
vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 –; vom 27. 02. 2003 – 2 C 16.02 – ; vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 – und vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 –; Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 –; allesamt juris.
Aus den für die Antragstellerin und den Beigeladenen erstellten Regelbeurteilungen, die deren dienstliche Leistungen während des Beurteilungszeitraumes vom 02.06.2014 bis zum 01.06.2017 beurteilen, ergibt sich ein Leistungsvorsprung für den Beigeladenen. Der Beigeladene erhielt in seiner Beurteilung mit der Note „Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen“ (3 Punkte) zwar die gleiche Gesamtnote wie die Antragstellerin. Die Beurteilung des Beigeladenen weist aber in der Summe der Einzelmerkmale einen Wert von 24 Punkten auf, während die Antragstellerin nur einen Punktewert von 20 erzielt hat.
Der Antragsgegner durfte die genannten Regelbeurteilungen seiner Auswahlent-scheidung zugrunde legen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Beurteilungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft sind. Bei der Ausgestaltung und Abfassung dienstlicher Beurteilungen ist dem Dienstherrn ein weit gespannter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die Tatsachengrundlage für das Werturteil über das Leistungsbild des Beamten muss in der Beurteilung aber nicht umfassend dargelegt sein. Es genügt vielmehr, wenn der Dienstherr in der Beurteilung pauschal formulierte Werturteile nachträglich – etwa bei der Eröffnung der Beurteilung gegenüber dem Beamten oder im Streitfall während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – erläutert, konkretisiert und plausibel macht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27.14 -, juris.
Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass sich ihre aktuelle Regelbeurteilung im Vergleich zu ihrer letzten zum Stichtag 01.06.2014 erstellten Regelbeurteilung um 4 Punkte in der Summe der Einzelmerkmale verschlechtert habe, hat der Antragsgegner diese Verschlechterung nachvollziehbar mit dem Hinweis darauf begründet, dass bei Erstellung der aktuellen Regelbeurteilung im Vergleich zur vorhergehenden ein strengerer Beurteilungsmaßstab angelegt worden ist. Die Anlegung dieses strengeren Beurteilungsspielraumes habe bewirkt, dass die volle Notenbandbreite auch bei der Bewertung der Einzelmerkmale ausgeschöpft worden sei. Dass bei der aktuellen Regelbeurteilung ein strengerer Maßstab angelegt wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus den vom Antragsgegner vorgelegten Listen über den Ausfall der Regelbeurteilungsverfahren 2014 und 2017. Ausweilich dieser Ergebnislisten erhielten im Jahre 2014 von insgesamt 38 in der Vergleichsgruppe A 9 beurteilten Personen 27 die Gesamtnote 3. Unter diesen mit der Gesamtnote 3 beurteilten Personen erhielt die am schlechtesten bewertete Person in der Summe der Einzelmerkmale 23 Punkte, bei 11 Personen betrug die Summe 24 Punkte und bei 15 Personen 25 Punkte. Das Notenspektrum wurde im Jahr 2017 weiter ausgeschöpft. Von den 21 mit dem Gesamturteil 3 beurteilten Personen erhielten die 4 am schlechtesten beurteilten Personen in der Summe der Einzelmerkmale 20 Punkte, bei 7 Personen betrug die Summe 21 Punkte, bei jeweils 3 weiteren Personen 22 und 23 Punkte; 4 weitere Personen erhielten den Punktwert von 24. Die Anlegung des strengeren Beurteilungsmaßstabes für die Regelbeurteilung 2017 ist sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erhöht die Aussagekraft der Beurteilungen für Personalauswahlentscheidungen, weil dienstliche Beurteilungen die Leistung und Befähigung der beurteilten Beamtinnen und Beamten bei Ausschöpfung des Notenspektrums leistungsgerechter und differenzierender wiedergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.