Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·19 L 858/24·27.06.2024

Eilantrag auf Kita‑Platz: Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEilrechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Behörde, ihm sofort einen wohnortnahen Kita‑Platz bereitzustellen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde und vage Darlegungen zur Unzumutbarkeit der Übergangsbetreuung nicht genügten. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise bei strenger summarischer Prüfung gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuweisung eines Kita‑Platzes abgewiesen; Eilbedürftigkeit und Glaubhaftmachung nicht dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden.

2

Bei einer Vorwegnahme der Hauptsache ist einstweiliger Rechtsschutz nur ausnahmsweise und nur dann zu gewähren, wenn das Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre; es ist eine strenge summarische Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen.

3

Die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes erfordert eine substantielle und detaillierte Darlegung, dass ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und anders nicht abwendbare Nachteile entstehen; pauschale oder detailarme Angaben genügen nicht.

4

Bei Begehr eines vorläufigen Betreuungsplatzes muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, dass eine zumutbare Übergangsbetreuung (z.B. durch Eltern/Angehörige oder andere Lösungen) ausgeschlossen ist, sonst fehlt der Anordnungsgrund.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab sofort einen Platz in einer zumutbaren, wohnortnahen Tageseinrichtung zur Verfügung zu stellen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht.

6

Im Falle einer – hier begehrten – Vorwegnahme der Hauptsache kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

7

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 24, vom 14.12.1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3, und vom 08.09.2017 – 1 WDS-VR 4.17 –, juris Rn. 15; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 14, m. w. N.

8

Auf dieser Grundlage scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier aus. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach seinem bisherigen Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile drohen könnten. Ihm steht offenbar ab August 2024 ein zumutbarer Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsteller, dessen Eilantrag am 08.05.2024 bei Gericht eingegangen ist, im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen, dass und warum es seinen Eltern nicht möglich und zumutbar sein soll, für eine absehbare Übergangszeit von etwa drei Monaten eine (Not‑)Betreuung des Antragstellers auf andere Weise sicherzustellen. An einem entsprechenden Vorbringen und Nachweis fehlt es hier. Der Antragsteller trägt zwar vor, dass seine sorgeberechtigten Eltern zwingend auf einen unmittelbaren Betreuungsplatz angewiesen seien, dass die Elternzeit der Mutter des Antragstellers beendet und der Elterngeldbezug mit einhergehendem Verdienstausfall beendet sei. Auf der Grundlage dieser vagen und detailarmen Ausführungen kann aber nicht ohne Weiteres und insbesondere nicht ohne eingehende Schilderung und Glaubhaftmachung der familiären Gesamtsituation darauf geschlossen werden, dass die etwa dreimonatige Übergangsphase von der Anrufung des Verwaltungsgerichts bis zum Betreuungsbeginn im August 2024 ohne gerichtliche Hilfe nur in unzumutbarer Weise überbrückt werden könnte.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

11

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

12

Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

13

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.