Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·19 L 799/16·30.06.2016

Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen Beförderungsbesetzung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung einer Beförderungsplanstelle mit einer anderen Beamtin bis zur Entscheidung der Hauptsache zu verhindern. Prüfungsgegenstand war, ob sein Bewerbungsverfahrensanspruch glaubhaft gemacht und ein Sicherungsinteresse gegeben ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Auswahlentscheidung keinen Rechts- oder Ermessensfehler aufwies. Maßgeblich war ein Leistungsvergleich zugunsten der Beigeladenen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Besetzung der Beförderungsplanstelle abgewiesen, da die Auswahlentscheidung nicht rechts- oder ermessensfehlerhaft war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung oder Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; ihm steht vielmehr ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (Bewerbungsverfahrensanspruch) zu.

2

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ist zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem erkennbaren Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.

3

Bei leistungsorientierten Auswahlentscheidungen (Bestenauslese) ist vorrangig auf aktuelle, hinreichend zeitnahe dienstliche Beurteilungen abzustellen; diese müssen inhaltlich aussagekräftig, vollständig, vergleichbar und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhend sein.

4

Eine vom Endbeurteiler vorgenommene Herabstufung einzelner Beurteilungsmerkmale aufgrund eines behördenweiten Quervergleichs ist zulässig, wenn sie nachvollziehbar begründet und die Gesamtwürdigung der Leistungen dadurch nicht ersichtlich fehlerhaft wird.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW§ 9 BeamtStG§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 93 Abs. 1 LBG NRW

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die der Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises zugewiesene Beförderungsplanstelle zur Besoldungsgruppe A10 für den Monat Mai 2016 mit einem anderen Beamten zu besetzen, bis über die Klage des Antragstellers gegen die Beförderungsauswahl rechtskräftig entschieden worden ist,

4

hat keinen Erfolg.

5

Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

6

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

7

Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

8

Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen  durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.

9

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

10

Die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verstößt nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner durfte die Beigeladene auf der Grundlage des vorgenommenen Leistungsvergleichs vorziehen.

11

Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 93 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,

12

vgl. BVerwG, Urteile vom 19. 12. 2002 - 2 C 31.01 -, vom 27. 02. 2003 - 2 C 16.02 - und vom 21. 08. 2003 - 2 C 14.02 -, juris; Beschluss vom 20. 06. 2013 - 2 VR 1.13 -, juris.

13

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen als rechtlich bedenkenfrei. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung aufweist. Die für den Antragsteller erstellte aktuelle Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01. 09. 2014 bis 31. 05. 2015 wurde mit dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ (3 Punkte) mit einer Gesamtsumme der Einzelmerkmale von 23 Punkten bewertet. Die Beigeladene wurde demgegenüber in der für sie erstellten aktuellen Beurteilung mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) und einer Gesamtsumme der Einzelmerkmale von 25 Punkten bewertet.

14

Die Beurteilung des Antragstellers, die dem Auswahlverfahren zugrundegelegt wurde, ist hinsichtlich der von ihm gerügten Bewertung der Einzelmerkmale Arbeitsorganisation und Leistungsgüte rechtlich nicht zu beanstanden.

15

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Endbeurteiler die Beurteilung des Antragstellers in den Einzelmerkmalen Arbeitsorganisation und Leistungsgüte gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers vom Punktwert 4 auf den Punktwert 3 herabgestuft hat.

16

Der Antragsgegner hat insoweit plausibel dargelegt, dass die Absenkung der Bewertung der Merkmale Arbeitsorganisation und Leistungsgüte durch den Endbeurteiler auf einem behördenweiten Quervergleich mit allen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 in der Kreispolizeibehörde beruht. Die für den anzustellenden Quervergleich erforderlichen Informationen erhielt der Endbeurteiler unter anderem von dem Abteilungsleiter Polizei, Herrn C.        , dem alle Direktionen der Kreispolizeibehörde unterstellt sind, sowie durch einen Beurteilungsbeitrag des KD E.        vom 06. 08. 2015. Dabei war eine nicht lineare, sondern hinsichtlich der einzelnen Merkmale differenzierende Herabsenkung nicht nur möglich, sondern auch geboten, denn der Endbeurteiler hat im Rahmen des anzustellenden Quervergleichs erkannt, dass der Antragsteller in einzelnen Merkmalen bereits über dem Durchschnitt liegende Leistungen gezeigt und sich bereits positiv hervorgehoben hat. Das bringt die Beurteilung des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck, indem für die Einzelmerkmale Arbeitseinsatz und Arbeitsweise 4 Punkte vergeben wurden. Eine vergleichbare Entwicklung und bereits über dem Durchschnitt liegende Leistung hat der Endbeurteiler demnach hinsichtlich der Merkmale Arbeitsorganisation und Leistungsgüte bei dem anzustellenden Quervergleich nicht erblicken können, weshalb die Bewertung dieser Merkmale mit 3 Punkten ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

17

Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob auch die Absenkung der Beurteilung des Merkmals „soziale Kompetenz“ durch den Endbeurteiler auf den Punktwert 3 gegenüber der vom Antragsteller akzeptierten Beurteilung dieses Merkmals mit dem Punktwert 4 durch den Erstbeurteiler plausibel ist. Denn es bliebe auch dann bei dem Leistungsvorsprung der Beigeladenen (Gesamtsumme der Einzelmerkmale  25 Punkte), wenn der Endbeurteiler die Beurteilung des Erstbeurteilers im Merkmal „soziale Kompetenz“ nicht abgesenkt hätte (Gesamtsumme der Einzelmerkmale des Antragstellers dann 24 Punkte).

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

19

Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.