Einstweilige Anordnung: Vorläufige Genehmigung einer Nebentätigkeit (20 Std./Woche)
KI-Zusammenfassung
Die Beamtin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Genehmigung einer Nebentätigkeit als Betreuerin für Demenzkranke (20 Std./Woche) bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Streitgegenstand sind die Voraussetzungen einer Regelungsanordnung und die Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit dienstlichen Interessen (§ 49 LBG NRW). Das Gericht gab der Anordnung statt, da keine Versagungsgründe erkennbar sind, die 1/5-Vermutung im Freistellungsfall nicht anwendbar ist und dringende finanzielle Nachteile glaubhaft gemacht wurden.
Ausgang: Einstweilige Anordnung: Antrag auf vorläufige Genehmigung der Nebentätigkeit (20 Std./Woche) bis zur Hauptsacheentscheidung stattgegeben; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist und Anordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind; bei Vorwegnahme der Hauptsache sind hohe Anforderungen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren erforderlich.
Beamte haben einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, soweit kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.
§ 49 Abs. 2 LBG NRW berechtigt zur Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können; die in Satz 3 enthaltene Vermutungsregel (Überschreitung eines Fünftels der Wochenarbeitszeit) gilt regelmäßig nur für Fälle, in denen der Beamte seinen Dienst versieht, nicht für atypische Fälle der Freistellung vom Dienst.
Das Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist unzumutbar, wenn der Antragsteller durch geeignete, aktuelle Nachweise (z. B. Kontoauszüge, Darstellung drohender Zwangsvollstreckung) glaubhaft macht, dass ohne vorläufige Regelung erhebliche wirtschaftliche Nachteile eintreten werden.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig - bis zur Entscheidung der Kammer im zugehörigen Hauptsacheverfahren 19 K 3743/12 - die unter dem 5. April 2012 beantragte Nebentätigkeit als Betreuerin für Menschen mit Demenz (Auftraggeber: M. GmbH) mit einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden pro Woche zu genehmigen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr vorläufig die unter dem 5. April 2012 beantragte Nebentätigkeit als Betreuerin für Menschen mit Demenz (Auftraggeber: M. GmbH) mit einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden pro Woche zu genehmigen,
ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Unabhängig davon, dass mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren die Hauptsache nicht insgesamt, sondern nur bezogen auf den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 19 K 3743/12 vorweggenommen wird, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Vorwegnahme der Hauptsache vor.
Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren.
Der Beamte hat grundsätzlich einen von Verfassungs wegen geschützten Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung, soweit nicht ein Versagungsgrund gegeben ist.
Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 7 Rdn. 15.
Ein tragfähiger Grund für die Beschränkung der Genehmigung der von der Antragstellerin beantragten Nebentätigkeit auf 8 Stunden 12 Minuten je Woche (1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit) besteht derzeit nicht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW.
Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 49 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 LBG NRW insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann.
Eine Behinderung der Erfüllung dienstlicher Pflichten durch die Nebentätigkeit ist hier nicht zu befürchten, da die Antragstellerin wegen der von ihr angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung durch den Antragsgegner bis auf weiteres vom Dienst freigestellt wurde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin durch die Genehmigung der Nebentätigkeit im Umfang von 20 Stunden gefährdet wird. Dass sich die vom Amtsarzt diagnostizierte und der Zurruhesetzung zu Grunde gelegte Anpassungsstörung durch die von der Antragstellerin beabsichtigte Betreuung von Menschen mit Demenz mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche manifestieren könnte oder dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin unter der Betreuungstätigkeit leiden könnte, ist nicht erkennbar. Die beigezogene Akte des Amtsarztes bietet keine Anhaltspunkte für diese Vermutung des Antragsgegners. Eine von dem Antragsgegner für sinnvoll erachtete Psychotherapie kann die Antragstellerin auch durchführen, wenn sie im Umfang von 20 Stunden in der Woche einer Nebentätigkeit nachgeht, da sie vom eigentlichen Dienst freigestellt ist.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus § 49 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW. Nach dieser Vorschrift liegt eine übermäßige Beanspruchung i. S. d. § 49 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 LBG NRW in der Regel vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
Die Vorschrift trifft eine Vermutungsregel offensichtlich nur für die Fälle, in denen ein Beamter seinen Dienst versehen darf und versieht. Für den hier gegebenen, atypischen Fall der Freistellung vom Dienst nach Anfechtung einer Zurruhesetzungsvefügung gibt die Vermutungsregel des § 49 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW nichts her.
Auch der Anordnungsgrund liegt vor. Das Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist der Antragstellerin nicht zumutbar. Sie hat durch Vorlage eines aktuellen Kontoauszugs und durch die Darlegung der Differenz zwischen der bisherigen und der aktuellen, der Höhe nach auf das Ruhegehalt beschränkten Besoldung hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit unter anderem zur Bedienung der Raten für den Hauskredit und zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung dringend angewiesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Angesichts der zeitlich nur bis zur Entscheidung in der Hauptsache getroffenen Anordnung ist es angemessen, lediglich die Hälfte des Auffangstreitwerts in Ansatz zu bringen.