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Verwaltungsgericht Köln·19 L 75/15·05.02.2015

Eilantrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Köln abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im OLG-Bezirk Köln (LG Köln) zum Februar 2015, hilfsweise eine Neubescheidung, sowie Prozesskostenhilfe. Das VG Köln lehnte PKH mangels Erfolgsaussichten ab und wies den Eilantrag zurück. Ein Anspruch auf Einstellung zu einem bestimmten Termin/Bezirk besteht nach § 30 Abs. 3 JAG NRW nicht; es sei weder eine Ermessensreduzierung auf Null noch ein Härtefall glaubhaft gemacht. Zudem fehle es am Anordnungsgrund, da dem Antragsteller ein Ausbildungsplatz beim LG Aachen ohne zeitliche Verzögerung angeboten worden sei.

Ausgang: PKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt und Eilantrag auf Zuweisung eines Referendariatsplatzes beim LG Köln zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, setzt neben einem Anordnungsgrund einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache voraus.

2

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder zu einem bestimmten Einstellungstermin besteht nach § 30 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW nicht; verlangt werden kann grundsätzlich nur eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.

3

Eine ständige Verwaltungspraxis, wonach Bewerbungen für einen Einstellungstermin bis zum Ende des dritten Monats zuvor vollständig vorliegen müssen, kann als sachgerechtes Organisationskriterium rechtmäßig sein.

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Ein Härtefall, der eine Ermessensreduzierung auf Null begründen soll, ist substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen; pauschale Gesundheits- oder Pflegebehauptungen ohne konkrete Auswirkungen und Nachweise genügen hierfür nicht.

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Der Anordnungsgrund fehlt, wenn dem Bewerber eine zumutbare Alternative zur Aufnahme ohne zeitliche Verzögerung angeboten wird und dadurch unzumutbare Nachteile durch Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht glaubhaft sind.

Relevante Normen
§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 30 Abs. 2 JAG NRW§ 30 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW§ 30 Abs. 3 Satz 2 JAG NRW

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Eilantrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt.

3

Der Antrag,

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1. dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsteller in den juristischen Vorbereitungsdienst im OLG-Bezirk Köln am LG Köln zum 1. Arbeitstag im Februar 2015 aufzunehmen,

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2. hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Zuweisung eines Platzes für die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes im OLG-Bezirk Köln am LG Köln innerhalb angemessener Frist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,

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hat insgesamt keinen Erfolg.

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Der Antrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.

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Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 123 Abs. 1 VwGO, die – wie hier – durch (vorläufige) Befriedigung des geltend gemachten Anspruches die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, wie es § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO verlangt, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache, mithin für das Vorliegen eines Anspruchs auf die begehrte Zuweisung eines Ausbildungsplatzes beim LG Köln zum 01.02.2015, spricht.

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Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet nach § 30 Abs. 2 JAG NRW in der Fassung vom 21.04.2009 die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW besteht ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder zu einem bestimmten Einstellungstermin nicht. Die Aufnahme soll unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse in dem Oberlandesgerichtsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerberin oder der Bewerber durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen dauerhaft persönlich verbunden ist, § 30 Abs. 3 Satz 2 JAG NRW.

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Nach der gesetzlichen Konzeption ist der Anspruch des Bewerbers mithin beschränkt auf eine ermessensfehlerfreie (Auswahl-)Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Begehrt der Bewerber – wie hier – die Aufnahme, ist demzufolge eine Ermessensreduzierung dahingehend erforderlich, dass sich allein die Aufnahme des Bewerbers als ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellt. Bei der Entscheidung über die Aufnahme hat der Präsident des Oberlandesgerichts sowohl die Vorgaben des § 30 Abs. 3 Satz 2 JAG NRW zu berücksichtigen, als auch die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt insoweit insbesondere, dass vorhandene Kapazitäten auszuschöpfen sind.

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Gemessen daran hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst beim OLG Köln mit der Zuweisung eines Ausbildungsplatzes beim LG Köln zum Februar 2015 nicht glaubhaft gemacht. Er hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass allein die Entscheidung, den Antragsteller zum Februar 2015 in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen, ermessensfehlerfrei wäre. Hinsichtlich des Aufnahmetermins übt der Antragsgegner nach der vorgelegten Informationsschrift für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst und nach entsprechendem unwidersprochenem Vortrag sein Ermessen in ständiger Verwaltungspraxis dahingehend aus, dass für den gewünschten Einstellungstermin die vollständige Vorlage der Bewerbung bis zum Ende des dritten Monats vor dem Einstellungstermin (Eingang beim OLG Köln) erfolgt sein muss. Diese Praxis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Dreimonatsfrist ist ein sachdienliches Kriterium für die erforderliche Organisation der Auswahl und Verteilung der Bewerber auf die vorhandenen Ausbildungsplätze. Sie dient auch dem Interesse der Bewerber, die Entscheidung rechtzeitig (also mit einem gewissen Vorlauf) vor dem Einstellungstermin zu erhalten. Der Antragsgegner hat gegen diese Praxis keine Einwände erhoben und auch keine davon abweichende, tatsächliche Praxis dargelegt. Für den gewünschten Einstellungstermin 01.02. bedeutet dies, dass die vollständige Bewerbung Ende November des Vorjahres bei dem Antragsgegner eingegangen sein muss. Die Bewerbung des Antragstellers datiert auf den 07.12.2014 und ist laut Vermerk am 09.12.2014 bei dem Antragsgegner eingegangen. Nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners wäre eine Einstellung demnach frühestens zum 1. Arbeitstag des Monats März 2015 möglich.

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Selbst wenn der ausdrücklich auf den Einstellungsmonat Februar 2015 begrenzte, in anwaltlicher Vertretung gestellte Antrag zugunsten des Antragsstellers dahingehend ausgelegt würde, dass der Antragsteller auch eine Aufnahme zum 1. Arbeitstag des Monats März 2015 begehrt, wäre ein Anspruch auf die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beim OLG Köln mit der Zuweisung zum LG Köln vorliegend nicht glaubhaft gemacht.

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Der Antragssteller hat insoweit keine das Ermessen des Antragsgegners reduzierenden Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht; das gilt insbesondere für die Annahme eines Härtefalls. Hierzu macht der Antragsteller geltend, er leide seit drei Jahren an einer chronischen Autoimmunerkrankung (Sarkoidose) mit Symptomen wie intermittierenden Kopfschmerzen, Gelenkbeschwerden, Fieber, Schmerzen in den Beinen sowie lividen Knötchen am Schienbein. Ferner leide er an einer über das altersgemäße Maß hinausgehenden degenerativen Wirbelsäulenerkrankung. Wegen dieser Erkrankungen habe sich das Erreichen des 1. Staatsexamens bereits um ein Jahr verzögert. Müsste der Antragssteller auf einen Ausbildungsplatz im Bezirk des Kammergerichts Berlin warten, würde er ein weiteres Jahr verlieren. Ferner sei der Antragsteller bei der Uniklinik Köln in Behandlung. Dieses Vorbringen ist ohne weitere Substantiierung und Glaubhaftmachung nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Einschränkungen im alltäglichen Leben (wie etwa Mobilitätseinschränkungen) sich für den Antragsteller aus den Erkrankungen ergeben. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Behandlungen in welchen Zeitabständen derzeit erforderlich sind. Im Ärztlichen Attest des Dr. G.         (Pneumologen M.            ) vom 04.06.2013 heißt es lediglich, der Antragsteller werde mit Cortison behandelt. Aus der ebenfalls vorgelegten Bescheinigung der Klinik I für Innere Medizin der Uniklinik Köln vom 25.11.2014 ergibt sich lediglich, dass der Kläger dort in der Immunologischen Ambulanz am 19.11.2014 erstmals vorstellig geworden und dort weiter in Behandlung sei. Es ist auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass für die Behandlung des Antragstellers allein die Uniklinik Köln geeignet wäre. Es erklärt sich auch nicht, inwiefern die Krankheit des Antragstellers mit seinen im Lebenslauf angegebenen Interessen „Schwimmen, Leistungssport“ korreliert. Das Vorbringen hinsichtlich der – nicht weiter belegten – krankheitsbedingten Verlängerung der Ausbildung mit dem Abschluss des 1. Staatsexamens ist denkbar nicht geeignet, das Erfordernis einer Ausbildungsstelle gerade beim LG Köln zu begründen. Letztlich ist nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung unzumutbar wäre, in einem anderen OLG-Bezirk oder in dem Bezirk einer anderen Ausbildungsstelle innerhalb des Bezirks des OLG Köln seinen Wohnsitz zu nehmen. Die von dem Antragssteller behauptete Pflegebedürftigkeit seines Vaters rechtfertigt die Annahme eines das Ermessen des Antragsgegners reduzierenden Härtefalls für die Zuweisung eines Ausbildungsplatzes beim LG Köln ebenfalls nicht. Der Antragsteller hat die Pflegebedürftigkeit seines Vaters nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht. Selbst bei unterstellter Pflegebedürftigkeit des Vaters wäre der Antragsteller nicht zwingend auf eine Ausbildungsstelle beim LG Köln angewiesen, weil sein Vater nach wie vor nicht in Köln, sondern in Berlin wohnhaft ist. Die behauptete Absicht des Zuzugs des Vaters wird – unabhängig von ihrer Berücksichtigungsfähigkeit – ebenfalls nicht näher substantiiert oder glaubhaft gemacht. Ohne einen Härtefall erfolgt die Vergabe nach einer § 30 Abs. 3 Satz 2 JAG NRW entsprechenden Verwaltungspraxis, wonach Bewerber, die durch einen längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen dauerhaft mit dem OLG-Bezirk verbunden sind, bevorzugt berücksichtigt werden. Diese Kriterien erfüllt der Antragsteller nicht.

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Der Antragssteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kapazität an Ausbildungsplätzen für den Termin März 2015 beim LG Köln nicht ausgeschöpft oder ggf. zu erweitern sei. Dem plausiblen Vorbringen des Antragsgegners, dass die Kapazität erschöpft sei, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten; er hat nicht glaubhaft gemacht, dass für diesen Einstellungsmonat noch Plätze beim LG Köln zu besetzen wären. Er hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass im Hinblick auf sein Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG die Kapazitäten beim LG Köln zu erweitern wären und der Antragsteller bei der Vergabe weiterer Plätze zu berücksichtigen wäre. Unabhängig davon, dass die Ausführungen des Antragsgegners betreffend die Organisationsentscheidung über die Begründung und Verteilung der Kapazitäten im Bezirk des OLG Köln bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Rechtsfehler erkennen lassen, fehlt es jedenfalls an der des Weiteren erforderlichen Glaubhaftmachung, dass ein zu schaffender Platz gerade mit dem Antragssteller zu besetzen wäre. Der Antragsgegner trägt hierzu – unwidersprochen – vor, dass er für diesen Monat neun bezirkszugehörige Bewerber mit dem Erstwunsch Köln wegen Kapazitätserschöpfung nicht für einen Ausbildungsplatz beim LG Köln habe berücksichtigen können. Dafür, dass der nichtbezirkszugehörige Antragsteller, der nach Vorstehendem auch keinen Härtefallgrund für sich in Anspruch nehmen kann, diesen Bewerbern im Rahmen einer ermessensfehlerfreien Auswahl vorzuziehen wäre, sind keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich.

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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

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Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dem Antragsteller ist mit Verfügung vom 18.12.2014 die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst beim OLG Köln mit einem Ausbildungsplatz beim LG Aachen angeboten worden. Damit hat der Antragsgegner ihm die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Verzögerung seine Ausbildung fortzusetzen. Dass für den Antragsteller das LG Aachen als Ausbildungsstelle nicht zumutbar wäre, ist dagegen nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Erkrankung des Antragstellers und die behauptete Pflegebedürftigkeit des Vaters wird insoweit auf die voranstehenden Ausführungen zum Vorliegen eines Härtefalls verwiesen.

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Aus den vorstehenden Gründen hat auch der Antrag zu 2) keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der begehrten vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache wurde der Streitwert in der Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes zugrunde gelegt, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013.