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Verwaltungsgericht Köln·19 L 724/13·14.07.2013

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Besetzung der Wachleiterstelle abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung der ausgeschriebenen Wachleiterstelle mit dem Beigeladenen zu verhindern bzw. dessen Rückversetzung zu erreichen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, da weder ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorlagen. Eine Umsetzung ohne Beförderung begründet regelmäßig keinen Eintritt vollendeter Tatsachen, und die Angabe einer Mindestverweildauer in der Ausschreibung ist kein konstitutives Auswahlkriterium.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Besetzung der Wachleiterstelle als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund (Gefährdung des Anspruchs) erforderlich.

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Bei einer bloßen Umsetzung beziehungsweise einem Dienstpostenwechsel ohne Beförderung droht dem Mitbewerber regelmäßig kein Eintritt vollendeter Tatsachen; daher besteht in der Regel kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz.

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Die Angabe einer »Mindestverweildauer« in einer Stellenausschreibung stellt grundsätzlich kein konstitutives Auswahlkriterium dar und begründet allein keinen Anspruch auf Zuweisung der Stelle.

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Die Befürchtung, der Besetzte könne während des vorläufigen Zeitraums besondere Erfahrungen sammeln, die spätere Auswahlentscheidungen beeinflussen, begründet ohne ausdrückliche Nennung solcher Kriterien in der Ausschreibung keinen Anordnungsgrund.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 887/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Stelle des Wachleiters der Wache F.      nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

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hilfsweise,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den Beigeladenen von der Stelle des Wachleiters in F.      auf seinen bisherigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter in der Leitstelle zurückumzusetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

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hat keinen Erfolg.

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Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

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Die Notwendigkeit der Sicherung durch eine vorläufige Maßnahme besteht nicht, denn der Antragsgegner beabsichtigt nicht, die ausgeschriebene Stelle im Wege der Beförderung mit dem Beigeladenen zu besetzen. Nur die Beförderung des Beigeladenen würde den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch endgültig vereiteln, da eine Stellenbesetzung im Wege der Beförderung  wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Der Beigeladene ist aber - ebenso wie der Antragsteller - bereits Erster Polizeihauptkommissar (A 13), die hier in Rede stehende Maßnahme stellt lediglich einen Dienstpostenwechsel ohne Beförderung dar.

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In den Fällen der Umsetzung, in denen es lediglich um die Besetzung eines Dienstpostens geht und dieser für den ausgewählten Konkurrenten keinen Beförderungsdienstposten darstellt, bedarf es für den Mitbewerber zur verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil für ihn schon nicht der Eintritt "vollendeter Tatsachen" droht. Die Besetzung eines Dienstpostens kann jederzeit wieder geändert werden.

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Ein Anordnungsgrund lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beigeladene für die Dauer des Hauptsacheverfahrens besondere Erfahrungen und Kenntnisse erwerben kann, die anschließend im Rahmen einer möglicherweise nachzuholenden Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden könnten. Denn Erfahrungen und Kenntnisse im Zusammenhang mit dem konkreten Dienstposten sind ausweislich der Stellenausschreibung und der Festlegung des Antragsgegners in den Anschreiben vom 04. 03. 2013 (Bl. 5 ff. BA7) im Interessenbekundungsverfahren kein Auswahlkriterium. Maßgeblich sind danach vielmehr personalwirtschaftliche Aspekte.

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Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht auf den von ihm geltend gemachten Aspekt berufen, dass in der Stellenausschreibung unter der Rubrik „sonstige Hinweise“ bzw. „Besonderheiten“ mitgeteilt wird, die Mindestverweildauer betrage grundsätzlich 5 Jahre. Durch diese Mitteilung bringt der Dienstherr die Erwartung zum Ausdruck, dass der ausgewählte Bewerber mindestens 5 Jahre auf der ausgeschriebenen Stelle als Dienstgruppenleiter verbleibt. Es handelt sich damit zum einen nicht um ein konstitutives Einstellungskriterium, zum anderen ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beigeladene der Erwartungshaltung des Dienstherrn weniger gerecht werden wird als der Antragsteller.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der Auffangstreitwert zu halbieren.