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Verwaltungsgericht Köln·19 L 72/09·20.04.2009

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung der Stadt Köln vom 19.12.2008. Streitpunkt war, ob die Versetzung in den Ruhestand nach § 45 LBG ausreichend medizinisch begründet wurde. Das VG Köln gab dem Antrag statt, weil die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist: das amtsärztliche Gutachten weist erhebliche Mängel, fehlende Diagnosen, unzureichende Prognosegrundlagen und keine Prüfung von Alternativen auf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit wurde stattgegeben; Verfügung wegen erheblicher materieller Mängel offensichtlich rechtswidrig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt und die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist.

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Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 45 LBG setzt eine hinreichend tragfähige Grundlage voraus, die regelmäßig auf fachärztlichen Einschätzungen mit konkreten Diagnosen und einer medizinisch begründeten Prognose beruht.

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Eine amtsärztliche Stellungnahme, die keine konkreten Diagnosen nennt und keine nachvollziehbare Grundlage der Prognose darlegt, genügt nicht zur Begründung einer dauernden Dienstunfähigkeit; ist die Krankheit nicht dem Fachgebiet des Amtsarztes zugehörig, ist ein fachpsychiatrisches Zusatzgutachten einzuholen oder auf aussagekräftige Befundberichte zu stützen.

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Vor einer Zurruhesetzung sind zwingend zu prüfen und in der Entscheidung zu dokumentieren, ob eine Versetzung in ein anderes Amt oder die Zuweisung begrenzter Dienstpflichten (§§ 45 Abs. 3, 46 LBG) möglich ist; das Unterlassen dieser Prüfung kann die Rechtswidrigkeit der Maßnahme begründen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO§ 45 ff. LBG§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBG§ 45 Abs. 1 Satz 2 LBG§ 45 Abs. 3 LBG§ 46 LBG

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 19. Januar 2009 (19 K 361/09) gegen die Zurruhesetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2008 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.996,63 Euro festgesetzt.

Rubrum

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Gründe Der am 19. Januar 2009 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 19. Januar 2009 (19 K 361/09) gegen die Zurruhesetzungsverfügung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2008 wiederherzustellen,

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ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässig und begründet.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Interesses des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die mit der Klage 19 K 361/09 angefochtene Zurruhesetzungsverfügung der Antragsgegnerin ist offensichtlich rechtswidrig. Sie leidet an schwerwiegenden materiellen Mängeln und wird daher im Klageverfahren voraussichtlich aufzuheben sein.

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Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller verfügte Versetzung in den Ruhestand sind §§ 45 ff. des Landesbeamtengesetzes (LBG). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.

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Offensichtlich rechtswidrig ist die mit der Klage 19 K 361/09 angefochtene Versetzung in den Ruhestand, weil sie ohne auch nur ansatzweise ausreichende Aufklärung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme ergangen ist. Die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit darf nur auf hinreichend tragfähiger Grundlage erfolgen. Dies setzt in der Regel eine auf fachkundiger ärztlicher Einschätzung beruhende Vergewisserung über die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nebst medizinisch begründeter Prognose für die absehbare Zukunft voraus. Auch wenn die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist, so ist sie doch eine regelmäßig unerlässliche Grundlage dafür, weil nur der hierfür ausgebildete Arzt gesundheitliche Beeinträchtigungen sachkundig feststellen kann. Dies bedeutet zugleich, dass der eingeschaltete Amtsarzt in Krankheitsfällen, die nicht seinem Fachgebiet entspringen, ein entsprechendes Zusatzgutachten eines Facharztes einholen oder darlegen muss, dass er sich auf aussagekräftige Befundberichte der behandelnden Fachärzte stützen konnte. Die von der Amtsärztin Dr. B. -N. erstellte Bescheinigung vom 26. November 2008 erfüllt diese Anforderungen nicht. Diese amtsärztliche Stellungnahme beschränkt sich auf die Feststellung, dass es beim Antragsteller trotz intensiver ambulanter und stationärer therapeutischer Maßnahmen nicht zu einer vollständigen Stabilisierung im physisch-psychischen Bereich gekommen sei. Auch sei aufgrund der vom Antragsteller angegebenen weiteren ärztlichen Maßnahmen erneut mit krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu rechnen. Schließlich sei schon aufgrund des Aktenstudiums der zurückliegenden 10 Jahre mit großer Wahrscheinlichkeit zu bejahen, dass zukünftig weiterhin mit hohen krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen sei, da die Dienstunfähigkeitszeiten trotz intensiver therapeutischer Maßnahmen und der immer wieder auftretenden gesundheitlichen Störungen sowohl im physischen als auch im psychischen Bereich nicht zur erwarteten Stabilität beigetragen hätten. Konkrete Diagnosen und Erläuterungen dazu, worin im Einzelnen die gesundheitlichen Störungen im physisch- psychischen Bereich liegen, enthält die amtsärztliche Stellungnahme nicht. Auch wird in keiner Weise mitgeteilt, auf welchen Grundlagen die jeweils angestellten Prognosen beruhen. Ein eventuell erforderliches aktuelles fachpsychiatrisches Zusatzgutachten hat die Amtsärztin nicht eingeholt. Ferner hat sie weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass sie ihre Prognose auf ein vorangegangenes fachpsychiatrisches Zusatzgutachten aus Juli 2007 stützt und stützen kann. Ungeachtet dessen, dass weder Diagnosen noch Sonstiges aus dem Zusatzgutachtens von Juli 2007 aktenkundig sind, erscheint auch zweifelhaft, dass dieses Gutachten im November/Dezember 2008 noch hinreichend aktuell war. So wurde bereits mit amtsärztlicher Stellungnahme des Amtsarztes Dr. N1. vom 23. April 2008 (Bl. 758 der Personalakte) ausgeführt, dass „eine im Vorfeld bereits festgestellte und durch den Zusatzgutachter bestätigte Gesundheitsstörung" sich unter ambulanter Behandlung zwischenzeitlich gebessert habe. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich auf Empfehlung des Amtsarztes Dr. N1. in stationäre psychosomatische Behandlung begeben hatte (11. Juni bis 13. August 2008). Ob und warum spätere krankheitsbedingte Fehlzeiten des Antragsstellers während wie auch nach der (versuchten) stufenweisen Wiedereingliederung auf ein Andauern schon welcher vorher vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen schließen lässt, ergibt sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 26. November 2008 nicht. In Ermangelung der Mitteilung jedweder - über „Störungen im physisch-psychischen Bereich" hinausgehender - Diagnose sowohl in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 26. November 2008 wie an irgendeiner anderen Stelle in der Personalakte ist letztlich sogar unklar, ob es fachärztlicher Zusatzbegutachtungen überhaupt bedarf bzw. inwieweit die Amtsärztin die für eine eigenständige Begutachtung des vorliegenden Krankheitsbildes erforderliche Sachkunde besitzt.

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Eine nähere Aufklärung der bei dem Antragsteller vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen und ihrer Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit ist schließlich auch dann nicht verzichtbar, wenn die Zurruhesetzung zusätzlich auf den in § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG geregelten Tatbestand der sogenannten „vermuteten Dienstunfähigkeit" gestützt würde. Die danach erforderliche Prognose, dass keine Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird, lässt sich regelmäßig ebenfalls nur aufgrund aussagekräftiger ärztlicher Gutachten treffen.

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Vgl. VG Köln, Beschluss vom 03.07.2008 - 19 L 211/08 - m.w.N..

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Das Gleiche gilt auch für die Frage, ob sich die Zurruhesetzung durch Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn vermeiden lässt (§ 45 Abs. 3 LBG) oder ob der Beamte seine Dienstpflichten unter Beibehaltung seines Amtes noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit, § 46 LBG).

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Mit diesen Fragen setzt sich die angefochtene Verfügung überhaupt nicht auseinander, was ebenfalls zu ihrer Rechtswidrigkeit führt. Nach §§ 45 Abs. 3, 46 LBG „soll" von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sind mithin vor einer Zurruhesetzung zwingend zu prüfen. Dass dies erfolgt ist, ergibt sich nicht. Die Amtsärztin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2008 zu diesen Fragen in keiner Weise verhalten. Erwägungen hierzu finden sich auch nicht in der Personalakte.