Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung eines Betreuungsplatzes wegen Corona abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt per einstweiliger Anordnung die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes trotz der coronabedingten Schließung von Betreuungseinrichtungen. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Es fehlt an der Glaubhaftmachung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände und an der Darlegung einer in schlechthin unzumutbarer Weise bestehenden Belastung; zudem ist kein Anspruch auf den konkret angebotenen Platz dargetan.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung eines Betreuungsplatzes wegen Corona-Verordnung abgewiesen; keine Glaubhaftmachung der Ausnahmetatbestände und keiner unzumutbaren Belastung
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung, die auf die Vorwegnahme der Hauptsache und die Zuweisung einer konkreten Leistung gerichtet ist, kommt nur ausnahmsweise in Betracht; sie setzt voraus, dass ein anderweitiger wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne Anordnung eine in schlechthin unzumutbarer Weise Belastung droht und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
Der Anordnungsanspruch verlangt, dass der Antragsteller den Anspruch auf die begehrte konkrete Leistung glaubhaft macht; gesetzlich vorgesehene Nachweise für Ausnahmeregelungen sind substantiiert vorzulegen.
Maßnahmen zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten, die auf § 28 IfSG beruhende Rechtsverordnungen treffen, begründen zumutbare Allgemeinbelastungen; eine einstweilige Aufhebung oder Ausnahme ist nur bei hinreichender, spezifischer Darlegung abweichender Umstände geboten.
Ausnahmeregelungen für Notbetreuung sind restriktiv auszulegen; Voraussetzungen wie die Unabkömmlichkeit einer personensorgeberechtigten Person sind durch geeignete Nachweise (z.B. Arbeitgebererklärung) substantiiert zu belegen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 758/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab sofort im örtlichen Zuständigkeitsbereich zur Verfügung zu stellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung der vorliegend begehrten Art kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und eine Regelung in Bezug auf diese Leistung getroffen werden soll, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder sich die Notwendigkeit aus anderen Gründen ergibt (Anordnungsgrund).
Die von der Antragstellerin begehrte Regelungsanordnung ist auf die - jedenfalls zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; die Antragstellerin möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihr in einem Klageverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Klageverfahren nicht erreichbar ist, die Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und wenn sie nach dem von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es kann aktuell nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit Verordnung vom 02.04.2020 (Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur, Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 24.04.2020, die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen grundsätzlich untersagt. Nach § 2 Abs. 1 CoronaBetrVO haben alle Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen Kindern im Alter bis zur Einschulung sowie deren Erziehungsberechtigten bzw. Betreuungspersonen den Zutritt zu den Betreuungsangeboten zu untersagen.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass für sie die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 CoronaBetrVO greift. Gemäß § 2 Abs. 2 CoronaBetrVO ist die Betreuung von Kindern im Alter bis zur Einschulung vom Zutrittsverbot des § 2 Abs. 1 CoronaBetrVO ausgenommen, wenn besonderer Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Abs. 1 CoronaBetrVO besteht. Besonders betreuungsbedürftig sind Kinder, die der Personensorge mindestens einer Person unterliegen, die in einem der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notbetreuung nach Maßgabe der Anlage 2 der CoronaBetrVO beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann, § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaBetrVO. Voraussetzungen dafür sind der Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einem in der Anlage 2 genannten Tätigkeitsbereiche tätig ist, sowie eine schriftliche Unabkömmlichkeitserklärung des Arbeitgebers, § 3 Abs. 3 CoronaBetrVO. Diese Nachweise hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Sie hat nicht einmal – entgegen der Angaben in der Antragsschrift – eine eidesstattliche Versicherung über die Tätigkeit ihrer Eltern vorgelegt. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass die private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann.
Die Belastung, der die Antragstellerin und ihre Eltern aktuell ausgesetzt sind, trifft sämtliche Kinder im Kindergartenalter und deren Eltern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz und ist zumutbar, da sie der Eindämmung der ungehinderten Verbreitung von SARS-CoV-2 dient. Der Zeitpunkt der allgemeinen Wiederaufnahme der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen lässt sich derzeit noch nicht absehen. Bei dieser Sachlage kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat sich auf das Betreuungsangebot der Beklagten vom 14.04.2020 in der Großtagespflegestelle von Herrn XXXXXXXX nicht geäußert und damit keine Gründe vorgetragen, dass der angebotene Betreuungsplatz unzumutbar wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.